Garagenmauerwerk bei Grenzbebauung abdichten

  • Hallo,


    unser EFH steht und demnächst ist die Garage dran. Diese wird auf die Grenze gebaut, 9m parallel zur Nachbargarage.


    Unser Nachbar hat Haus und Garage mit Holzständerbauweise und ihm wurde damals empfohlen,

    nicht auf die Grenze zu bauen, dass die Garage noch Belüftung hat. Das sind dann jetzt 7cm Platz zur Grenze.


    Jetzt stellt sich uns die Frage, was machen wir mit der Außenwand auf unserer Seite?

    Unten mal ein Bild von der Situation grob Skizziert.


    Zum Abdichten oder Verputzen reichen 7cm bei weitem nicht aus.

    Firmen die ich schon hier hatte, waren der Meinung, dass ist egal.


    Ich bin mir hier nicht so sicher. Die Garage wird aus 24 Ytong gemauert (das war so im Vertrag weil auch Ytong Haus).

    Wenn es jetzt in die 7cm rein regnet oder schneit, saugt sich meine Garagenwand ja völlig voll, da nicht verputzt.

    Den oberen Bereich der Wand würde ich noch als unkritisch einstufen. Der untere Bereich allerdings steht ja im blödsten Fall im Wasser.


    Obenrum den Spalt verschließen ist denke ich auch keine Lösung, weil das dann auf dem Grundstück des Nachbarn wäre, hier gibts sowieso schon Streitigkeiten...


    Gibt es hier eine Standard-Vorgehenseweise, wie man solche Grenzbauten abdichtet?


    Was ich mal im Netzt gelesen habe, war eine EPDM-Folie schon unter der Bodenplatte beginnen zu lassen und die erste Steinreihe mit hoch zu ziehen, ist sowas zielführend?


    Ich freue mich auf eure Antworten / Anregungen.


  • Gibt es hier eine Standard-Vorgehenseweise, wie man solche Grenzbauten abdichtet?

    Ja. Ist in § 8 (2) LBO Saarland geregelt

    " ...Werden Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 bis 7 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; ..."

    hier gibts sowieso schon Streitigkeiten...

    Streitigkeiten lösen und gemeinsame Lösung finden.

    Oben wirde ich die Dachfläche schlöießen und seitlich den Spalt mit Lochblechen verkleiden.

    So sollte ein ausreichender Wittrungsschutz bei gleichzeitiger Belüftung des Spalts gegeben sein.

    Es bleibt aber ein unkontrollierter Hohlraum und eine schöne Behausung für Insekten aller Art.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • " ...Werden Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 bis 7 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; ..."

    Das bezieht sich ja dann eher in Richtung Nachbar, der dann doch nicht darauf gebaut hat sondern daneben...

    Wenn der nen Meter Platz gelassen hätte könnte ich die Garage sogar verputzen :D

    Streitigkeiten lösen und gemeinsame Lösung finden.

    Oben wirde ich die Dachfläche schlöießen und seitlich den Spalt mit Lochblechen verkleiden.

    So sollte ein ausreichender Wittrungsschutz bei gleichzeitiger Belüftung des Spalts gegeben sein.

    Es bleibt aber ein unkontrollierter Hohlraum und eine schöne Behausung für Insekten aller Art.

    So habe ich mir das auch vorgestellt, natürlich alles im Einverständnis mit dem Nachbarn,

    weil alles was Ich da zur Dichtheit anbringen lasse, hängt auf seinem Grundstück, da hab ich nix zu suchen.


    Gibt es nen Tipp, wie man die beiden Dächer von oben dicht bekommt?

    Da werden ja zwei Attiken parallel laufen mit knapp 7cm Abstand.

    Bevor ein Dachdecker mir da einen Bären aufbindet, wüsste ich gerne wie es richtig geht.


    Was ich bisher überlegt habe: (Variante 1 hört sich für mich "richtiger" und dauerhafter an)

    1. Ein Blech kanten lassen, dass eine Rinne ausbildet und genau die 7cm überdeckt. Das auf die Betondecke geschraubt unterhalb der Attika und vorne und hinten jeweils einen Ablauf rein.
    2. Von oben eine Rolle Wakaflex düberkleben.
    • Offizieller Beitrag

    weil alles was Ich da zur Dichtheit anbringen lasse, hängt auf seinem Grundstück, da hab ich nix zu suchen

    und was, wenn das eine fehleinschätzung ist und der letzte errichter oben dicht anzuschliessen und abzudichten hat?

    und was, wenn das unabhängig davon ist, wie gut oder schlecht der vorherige errichter sowas ermöglicht?

  • Dann sollte das hoffentlich der Dachdecker wissen, sonst stehe ich nachher doof da..

    Also bin ich dafür verantwortlich, dass das dicht wird zum Nachbarn, obwohl ich auf sein Grundstück baue?


    Deshalb ja die Frage oben.


    Flachdächer zueinander Abdichten stelle ich mir relativ blöd/schwierig vor.

    • Offizieller Beitrag

    Dann sollte das hoffentlich der Dachdecker wissen, sonst stehe ich nachher doof da..

    Also bin ich dafür verantwortlich, dass das dicht wird zum Nachbarn, obwohl ich auf sein Grundstück baue?

    ja, denn:

    § 17 Anschluss bei zwei Grenzwänden


    (1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, ohne anzubauen, hat sie auf seine Kosten an das zuerst errichtete Gebäude dicht anzuschließen. Er ist berechtigt, durch übergreifende Bauteile einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Anschluss an das bestehende Bauwerk herzustellen. Er hat den Anschluss auf seine Kosten zu unterhalten.
    (2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anschlusses sind in der nach § 15 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeige dem Nachbarn mitzuteilen.
    (3) Werden die Grenzwände gleichzeitig errichtet, tragen die Nachbarn die Kosten des Anschlusses und seiner Unterhaltung zu gleichen Teilen.

    Flachdächer zueinander Abdichten stelle ich mir relativ blöd/schwierig vor.

    Wenn man bei der Planung oder wenigstens bei der Ausführung darüber nachdenkt, ist das kein ernsthaftes Problem. Hier könnte es aber am vorherigen Nachdenken gemangelt haben.

  • Wenn man bei der Planung oder wenigstens bei der Ausführung darüber nachdenkt, ist das kein ernsthaftes Problem. Hier könnte es aber am vorherigen Nachdenken gemangelt haben.

    Das wurde dann vielleicht falsch verstanden. Die Garage auf unserer Seite steht noch nicht.

    Vielleicht kommt im Laufe des Monats die Bodenplatte.

    Nur leider gibt hier vom Planer kein Detail zum Anschluss der Dächer. Ich werde da mal wieder nachfragen.

  • Skeptiker ist mir zuvor gekommen. Siehe hier:


    Nachbarrechtsgesetz für das Land Saarland (NachbG Saarland) - Gaius


    § 17 verweist auf § 15 Abs. 2, also vorgerige Anzeige des Anschlusses ( genaue Beschreibung der Maßnahme erforderlich ) nicht vergessen und die Wartefrist einhalten. Denn die Anzeige dient dazu, dass der Nachbar gegen die Art des Anschlusses Bedenken anmelden kann.


    Deine Garagenwand muss als " Grenzwand " unmittebar an die Grenze gebaut werden. " Unmittelbar " ist allerdings nicht als " direkt " zu verstehe. Ein geringfügiger Abstand zur Grenze ist unschädlich. Die Garagenwand des Nachbarn dürfte daher, was das Gesetz voraussetzt !, ebenfalls Grenzwand sein, obwohl sie nach Deinen Angeben 7 cm vor der Grenzer steht.


    Darauf achten/klaren, dass am Aufstand der Wand auf der Bodenplatte kein Stau- oder Grundwasser ansteht, dort also versickerungsfähiges Erdreich ( = Lastfall Bodenfeuchte ) vorhanden ist. Aber selbst dann lohnt es sich darüber nachzudenken, ob die Grenzwand im unteren Teil ( Sockel ca. 15 cm über GOK ) aus wasserundurchlässigem Beton erstellt und mit Fugenblechen oder Fugenbändern an die Bodenplatte angeschllossen wird. Denn Du sagst völlig zu recht, dass Du im entstehenden Zwischenraum von 7 cm die immer und erst Recht bei Ytong erforderliche Sockelabdichtung nicht ausführen kannst. Machst Du das nicht, wird der untere Teil der Wand wahrscheinlich feucht/nass. Also Betonsockel und erst darauf mit Ytong aufmauern.


    Nachbar wird es ja hoffentlich auch so gemacht haben, d.h. die Holzständer auf einem wasserdichten Betonsockel aufgestellt haben.

  • Zitat

    Nur leider gibt´s hier vom Planer kein Detail zum Anschluss der Dächer.


    Das Detail brauchst Du aber für die Anzeige beim Nachbarn ( s.o. ).


    Außerdem soll sich der Planer Gedanken darüber machen, wie er den Aufstand Deiner Grenzwand auf der Bodenplatte dauerhaft dicht bekommt!


    Schon merkwürdig wie unbedarft sich manche Planer verhalten.

  • Das Detail brauchst Du aber für die Anzeige beim Nachbarn ( s.o. ).

    Ich hab es in dem Gesetz so gelesen, dass die Azeige für Garagen und Nebengebäude nicht erforderlich ist?

    § 15 Errichten der Grenzwand

    ...

    (2) Wer eine Grenzwand errichten will, hat dem Nachbarn die Bauart, Bemessung und Gründung der beabsichtigten Wand anzuzeigen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

    ...

    (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn Garagen oder andere eingeschossige Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume an der Grenze errichtet werden sollen

    Schon merkwürdig wie unbedarft sich manche Planer verhalten.

    Ob du es glaubst oder nicht, hier ist es scheinbar normal, dass man sich erst Gedanken macht, wenn es zu spät ist...

    Ohne mein Eigeninteresse und einigen Nachfragen wäre kein einziges Details rausgerückt worden.
    Angefangen schon beim äußeren Abdichten der erste zwei Steinreihen über GOK beim EFH.

    Aber selbst dann lohnt es sich darüber nachzudenken, ob die Grenzwand im unteren Teil ( Sockel ca. 15 cm über GOK ) aus wasserundurchlässigem Beton erstellt und mit Fugenblechen oder Fugenbändern an die Bodenplatte angeschllossen wird.

    Über einen Betonsockel habe ich auch schon nachgedacht, da frage ich mich aber ob nicht Kosten / Nutzen von einem Kantblech unterhalb beider Attiken besser ist!? Damit würde erst garkein Wasser eintreten können.

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Leerzeilen entfernt

  • Zitat

    Über einen Betonsockel habe ich auch schon nachgedacht, da frage ich mich aber ob nicht Kosten / Nutzen von einem Kantblech unterhalb beider Attiken besser ist!? Damit würde erst garkein Wasser eintreten können.Wasser/Feuchtigkeit kann nicht nur " vom Himmel " kommen. Es befindet sich auch im Erdreich und deshalb muß der Sockel ( = unterer Teil einer Wand ) abgedichtet werden ( horizontal und vertikal ) und zwar unter Berücksichtigung des jeweils anstehenden Lastfalls.


    Die Abdichtung des Luftspalts ( = oben gegen einlaufendes Niederschlagswasser ) ist demgegenüber vergleichsweise trivial.

    • Offizieller Beitrag

    Die Abdichtung des Luftspalts ( = oben gegen einlaufendes Niederschlagswasser ) ist demgegenüber vergleichsweise trivial.

    Das ist richtig. Ich würde allerdings eine Hinter-/ Durchlüftung empfehlen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Über einen Betonsockel habe ich auch schon nachgedacht, da frage ich mich aber ob nicht Kosten / Nutzen von einem Kantblech unterhalb beider Attiken besser ist!? Damit würde erst garkein Wasser eintreten können.Wasser/Feuchtigkeit kann nicht nur " vom Himmel " kommen. Es befindet sich auch im Erdreich und deshalb muß der Sockel ( = unterer Teil einer Wand ) abgedichtet werden ( horizontal und vertikal ) und zwar unter Berücksichtigung des jeweils anstehenden Lastfalls.


    Die Abdichtung des Luftspalts ( = oben gegen einlaufendes Niederschlagswasser ) ist demgegenüber vergleichsweise trivial.

    Einen beweglichen Anschluss zwischen zwei Baukörpern herstellen, ist für einen Dachdecker tagwerk.

  • Zur Anzeige beim Nachbarn:


    Die §§ 15 ff des saarländischen Nachbarrechtsgesetz regeln unterschiedliche Fälle und die hierbei zu beachtenden Risiken.


    § 17 verweist nur auf § 15 Abs. 2, aber nicht auf § 15 Abs.6. Das würde ich dahingehend interpretieren, dass die Art des Anschlusses dem Nachbarn angezeigt werden muss. Das ergibt sich m.E. auch schon daraus, dass der Anschluß auf das Nachbareigentum übergreift und tangiert. Mit der Grenzwand als solcher bleibst Du demgegenüber auf Deinem Grundstück. Garagengrenzwände hält der saarländische Gesetzgeber offenbar nicht für so risikoträchtig, dass deren " Errichtung " dem Nachbarn angezeigt werden muß ( Anzeigepflicht gilt offenbar nur bei höherwertigen Räumem auf dem Nachbargrundstück ). Entfall der Anzeigepflicht bei der " Erstellung " von Garagen, bedeutet im Übrigen nicht, dass Du von der Haftung freigestellt bist, falls durch den Bau Deiner Garage Schäden an der Nachbargarage entstehen. Für adäquat-kausal verursachte Schäden wird mit und ohne Anzeigepflicht gehaftet. Dafür schließt man sinnvollerweise eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ab.


    Aber frag, wenn Du nicht eh sicherheitshalber anzeigen willst, was in jedem Fall sinnvoll erscheint, gegebenenfalls bei einem saarländischen Rechtsanwalt nach.

  • nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet

    Interessant, welche Auswirkungen ein Wort für Juristen haben kann.

    Deine Garagenwand muss als " Grenzwand " unmittebar an die Grenze gebaut werden. " Unmittelbar " ist allerdings nicht als " direkt " zu verstehe. Ein geringfügiger Abstand zur Grenze ist unschädlich. Die Garagenwand des Nachbarn dürfte daher, was das Gesetz voraussetzt !, ebenfalls Grenzwand sein, obwohl sie nach Deinen Angeben 7 cm vor der Grenzer steht.

    Da der Planer ja anscheinend nicht ausreichend motiviert ist, ist die Kummunikation mit dem Nachbarn um so wichtiger.

    Letztendlich sollen ja beide Bauwerke dauerhaft mangelfrei bleiben.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18