Vorstellung und Grundrechtsfragen zu meinem Grumdstück

  • Moin,


    Ich bin Marcel, 36 Jahre, von Beruf Kraftwerker und wohne in dem schönsten Bundesland der Welt, nämlich MV.


    Meine Familie und Ich bewohnen hier ein EFH mit ca. 2000 m2 Grundstück.


    Hierzu habe ich auch schon ein oder zwei Fragen.


    Das Bauamt sagte mir, dass ca. 1000 m2 davon als Gartenland gebucht sind und ich da nichts, nichtmal einen kleinen Hühnerstall, darauf bauen darf.

    soweit, so blöd.

    Unteranderem auch, weil dieses Grundstück im Aussenbereich liegen soll.


    Theoretisch dürfte da nichtmal ein Zaun drum sein, sagt die gute Frau.


    Kann ich das umschreiben lassen? Das Grundstück ist nicht geteilt.


    Zum zweiten möchte ich einen Sichtschutzzaun bauen, undzwar QUER übers Grundstück, um im Prinzip das Gartenland, visuell vom Bauland zu trennen.

    Hierzu finde ich im Netz aber keinerlei Infos, ob ich das machen darf.

    Es geht immer nur um Nachbarsgrenzen.


    Evtl. Kömnt ihr mir da helfen.


    PS: beim Bauamt war ich schon, was soll ich sagen: Kompetent geht anders.


    So, das wars erstmal.


    MfG aus MV


    Marcel

    • Offizieller Beitrag

    Das Bauamt sagte mir, dass ca. 1000 m2 davon als Gartenland gebucht sind und ich da nichts, nichtmal einen kleinen Hühnerstall, darauf bauen darf.

    Zeig doch mal ein Luftbild und einen Katasterausschnitt, am besten wo man auch ringsherum alle Grundstücke bewerten kann.

    Dann können wir schonmal den "Außenbereich" grob bewerten. Aber.. es wird wohl so sein.


    Theoretisch dürfte da nichtmal ein Zaun drum sein, sagt die gute Frau.

    im Außenbereich.. korrekt, im Grundsatz.


    Kann ich das umschreiben lassen? Das Grundstück ist nicht geteilt.

    "umschreiben" ? nein. Was eine Fläche ist, bestimmt die Eigenart der Fläche und deren nähere Umgebung, per Gesetz.

    Nur die Gemeinde kann per Satzung oder Bebauungsplan was daran ändern. => Vergiss es.


    Zum zweiten möchte ich einen Sichtschutzzaun bauen, undzwar QUER übers Grundstück, um im Prinzip das Gartenland, visuell vom Bauland zu trennen.

    Schauen wir doch mal: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - PDF Free Download


    §61: Verfahrensfrei sind:

    7.

    folgende Mauern und Einfriedungen:

    a)

    Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,


    Verfahrensfrei bedeutet: Ohne Genehmigung. Aber nicht ohne Gesetz.


    De Zaun stünde ja im Innenbereich, daher kein Problem.


    Existiert für das Grundstück ein Bebauungsplan oder richtet sich die Bebauung nach §34 BauGB ?




    Achja - du hast doch viel Platz. Pflanz doch lieber eine dichte Hecke statt dem Sichtschutzzaun. Die kannst du auch auf dem "Gartenland" pflanzen.

    Sieht schön aus, ist ökologisch wertvoll, ggf kann man noch was Ernten und kostet nur einen Bruchteil eines Zauns.

    Aber nur so als Anregung...

  • moin, ihr 2.


    Luftbild versuche ich mal eins zu machen.

    Da ich grad auf Arbeit bin, muss ich das irgendwie mit dem Handy machen.


    B Plan gibts bei uns nicht.


    Hecke möchte ich nicht, weil ich das nicht schön finde.


    Edit: ich versuchs mal.

    Schwarze Umrandung ist mein Grundstück.

    Gelbes Kreuz ist das Gartenland.

    Rote Linie ist die Grenze bis zu dieser gedachten Linie darf ich bauen. Och hätte aber gerne dahinter einen Hühnerstall.

    Hinter der Linie befindet sich noch ein runzliger Schuppen, in dem meine Hühner wohnen.

    Der Schuppen hat wohl bleiberecht oder sowas. Den würde ich gerne neu machen, trau mich aber nich, weil ich es ja eigemtlich nicht darf.


    Doof zu erklären, aber ich hoffe ihr versteht was ich meine.

    • Offizieller Beitrag

    dann warten wir mal ab was Rose dazu sagt, aber ich behaupte mal, das ist kein Außenbereich.


    Welche Rechtswirkung das ominöse eingetragene "Gartenland" hat, keine Ahnung. Dazu findet man nichts, es scheint keine Rechtgrundlage dafür zu geben, zumindest vom baurechtlichen her.


    Recherchiere doch mal ob es nicht evtl noch irgendwelche Satzungen gibt, wenn schon kein Bebauungsplan vorhanden ist.

  • sind das Kleingärtner oder Wochenendhäuser..

    das wäre Gärtnerische Nutzung und damit gartenland.

    Mit etwas Vorstellungskraft ist der Aussenbereich schon erkenbar, wenn man berücksichtigt das die Festlegung schon länger her wäre.

    Hier lief auch eine ganze Weile die Aussenbereichsgrenze durch die Hofflächen. Braucht aber eine Änderung über die gemeinde und da würde helfen wenn der leidendruck ( mehrere betroffene) höher wäre.

    Hier bei mir kam noch ein naturpark dazu was größere Absprachen unc zustimmungen nach sich zog.

    So weit wie ich das sehe fehlt dem gartenland die Erschließung gegeüber der bebaubaren Fläche.

    Zur Gärtnerischen Nutzung sind natürlich Gerätschaften notwendig die evtl dort unter zu bringen wären.....

    Was zum Hühnerschuppen führt.

    Ist der Weg zu den Schuppen neu oder altbestand.

    Weil wen Altbestand dan dominiert er den Gartenlandteil und nicht die gartnerische Nutzung.

    Früher hat man Götter gesagt, heute sagt man Internet.


    Herbert Achternbusch RIP

  • moin,


    Schonmal danke für eure Tipps und Bemühungen.


    Alles was ihr auf diesen Fotos seht, ist dort schon seit 1993.

    Also auch der Weg/Einfahrt.

    Die Zufahrt von unten ist professionell gebaut worden damals, weil der Vorbesitzer in dem kleinen Nebengebäude ein Feuerwehrgewerbe drin hatte.

    Dememtsprechend standen auf dem "Gartenteil" immer Feuerwehrautos.

  • Dememtsprechend standen auf dem "Gartenteil" immer Feuerwehrautos.

    was vermutlich nicht ganz so legal war - aber wo kein Kläger....

    keine Argumentationshilfe mein gedankengang ging eher in Richtung der Nutzbarkeit der hofentlich legalen Schuppen Remisen


    dein Ansinnen war ja noch ein Sichtschutz

    Warum den nicht Pflanzlich gestalten.

    Auf der einen Seite gibs ja schö Bäume warum die nicht mit ner Unterpflanzung ergänzen.

    Hier bei mir machen Haselnüsse ein hervoragenden Sichtschutz, die wären auch mit einem Hühnergarten kompatibel

    Einer Gärtnerischen Nutzung nicht egegenstehen könnte auch obstgehölze - geschickt plaziert erschweren die die Einblicke.

    Bei mir verhindert die Einblicke von der Strasse aus in mein großes Küchenfenster, ein in die waagrechte genötigte esche

    Wenn man mal den perspektiv wechsel macht ist der Sichtschutz einfacher als man denkt.


    Zaunbau bedarf im Aussenbereich der Priviligierung - ich hab das immer umschifft und arbeite mit temporären Zäunen

    (genehmigt hätte ich das sicher bekommen weil priviligierter Betrieb aber es kostet zeit und geld)

    Früher hat man Götter gesagt, heute sagt man Internet.


    Herbert Achternbusch RIP

  • ja beim äusseren Zaun, sind wir schon am überlegen, ob da eine Hecke hinkommt.

    Die Querabgrenzung des Grundstückes, möchte ich dennoch lieber mit einem Zaun und Einfahrtstor gestalten.

    • Offizieller Beitrag

    Schwierige Frage, ob das hier Außenbereich ist oder nicht. Rechtssicherheit könnte ein Vorbescheidsantrag bringen, mit dem Du z.B. die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Neubaus für den Hühnerstall erfragen könntest. Falls abgelehnt wird, ist dagegen Klage möglich - kostet nicht die Welt und anschließend weiß man, woran man ist.

  • Welche Rechtswirkung das ominöse eingetragene "Gartenland" hat, keine Ahnung.

    Das "Gartenland" ist nicht ominös, sondern die im Liegenschaftskataster geführte tatsächliche Nutzung. Die Rechtswirkung ist vielfältig, z.B. bei der Besteuerung und der Wertermittlung.

    Dazu findet man nichts

    Doch, im ALKIS-Objektartenkatalog unter der Objektartengruppe Vegetation.

    es scheint keine Rechtgrundlage dafür zu geben

    Doch, die GeoInfoDok der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV).

    zumindest vom baurechtlichen her

    ... hat die tatsächliche Nutzung für den Bürger keine Bedeutung, für die Verwaltung, insbesondere für die Stadtplaner zur Aufstellung der Bauleitpläne schon. Wenn der TE also eine Neubewertung seines Grundstücks zur Einbeziehung in den Innenbereich anstrebt, wäre ein Hinweis auf eine vielleicht jahrzehntelange unzutreffende Klassifizierung im Liegenschaftskataster nicht verkehrt.

    • Offizieller Beitrag

    Danke, diese Infos waren zumindest für mich nicht zu recherchieren.


    Ich zweifle aber die GeoInfoDok als Rechtsgrundlage an, das ist was, eine Verwaltungsvorschrift? Wenn überhaupt.

    Damit ist das was verwaltungsinternes und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung auf den Bürger.

  • Danke, diese Infos waren zumindest für mich nicht zu recherchieren.


    Ich zweifle aber die GeoInfoDok als Rechtsgrundlage an, das ist was, eine Verwaltungsvorschrift? Wenn überhaupt.

    Damit ist das was verwaltungsinternes und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung auf den Bürger.

    Ob die GeoInfoDok als Rechtsgrundlage verbindlich ist, weiß ich nicht.


    Hier aber ein Ausschnitt aus den Bodenrichtwertinformationen des Kreise Ludwigslust/Parchim. Demnach geht die Grenze der Wohnbebauungsflächen mitten durch das entsprechende Grundstück. Aus dem Portal lässt sich leider nicht erkennen, ob es sich bei der restlichen Fläche um Ackerland, Gründland oder forstwirtschaftliche Flächen handelt.


    IMHO (als absoluter Laie auf diesem Gebiet) wird irgend eine Art Flächennutzungsplan oder ähnliches geben, aus dem verbindlich hervorgeht, wie die betreffenden Grundstücke/Grundstücksflächen genutzt werden dürfen...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)

  • Ich zweifle aber die GeoInfoDok als Rechtsgrundlage an

    Die Rechtsgrundlagen für die verbindliche Anwendung der GeoInfoDok darzustellen, führt hier etwas zu weit, da diese in 16 Vermessungs- und Katastergesetzen und vielen auf diesen beruhenden Verordnungen und Erlassen begründet ist, ganz zu schweigen von den Gesetzen, die die AdV als verbindliche Beschlüsse fassende Institution legitimieren.

    Damit ist das was verwaltungsinternes und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung auf den Bürger.

    Das ist so zwar nicht richtig aber wIr sind uns doch einig, dass die tatsächliche Nutzung im Liegenschaftskataster keine baurechtliche Bedeutung hat. Anscheinend benutzt das Bauamt diese aber hier als Argument für die Zuordnung zum Außenbereich und daher meine Empfehlung, die Katasterbehörde und das Bauamt auf die falsche Angabe hinzuweisen.