Entschädigung bei Wofl Überschreitung

  • Hallo ihr Lieben,


    ich schon wieder, wir halten unseren Bauträger weiterhin ganz schön auf Trab mit gewünschten Änderungen (alle von unserem Anwalt empfohlen)


    Nun wollte ich gerne eine Entschädigung haben, wenn die Wofl um die im Vertrag von 2% überschritten wird. Wir würden später 140,44 ²m haben


    Nun kam diese Antwort vom Bauträger:


    Einen Entschädigungsbetrag können wir aufnehmen, wenn vereinbart wird, dass nach Fertigstellung des Innenputzes ein gemeinsames Aufmaß durchgeführt wird. Sofern dabei keine Einigkeit über das Aufmaß erzielt werden kann, muss ein unabhängiger Gutachter das Aufmaß erstellen. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten des Gutachters wäre eine Regelung nach Obsiegen / Obliegen des Aufmaß-Ergebnisses sinnvoll.

    Der Entschädigungsbetrag für den Fall, dass eine höhere Abweichung als vertraglich definiert festgestellt wird, kann 2.250,00 €/m² Wohnfläche betragen. Die Verrechnung muss dann über die noch offenen Raten erfolgen.

    Fairerweise müsste der Entschädigungsbeitrag in beide Richtungen, d.h. wenn es Mehr-Wohnfläche gibt, vereinbart werden.


    Was meint ihr würdet ihr das Ganze eingehen. Versteht ihr wie dieses gemeinsame Aufmaß gemacht wird und wie man sich dabei einigen soll? Ein Gutachter würde zwischen 150-200€ kosten, das wäre es mir wert.


    Bin mal gespannt auf eure Meinungen.


    LG:)

  • Häh??? Ihr kauft doch ein Haus, das nach einem vorab abgestimmten Plan mit allen Maßen gebaut wird. Habt ihr Angst, dass das Wohnzimmer z.B. statt 5,97m, nur 5,95m breit wird, weil der Putz links und rechts statt 15mm nun 25mm stark aufgetragen wurde? Das macht dann 2/600 = 0,3% weniger Wohnfläche....

  • Außerdem geht es doch wohl eher um eine Wohnflächen-UNTERschreitung, oder?


    Die Vereinbarung ist genial, der Bauträger spart am Putz und ihr zahlt dann auch noch dafür.

  • Hallo,


    natürlich gibt es Baupläne, aber leider auch viel zu viele falsche Wohnflächenberechnungen. Ob es genau meine Wohnfläche nachher wird, kann ich ja nur durch Nachmessen prüfen. Wäre doch fatal, wenn es nachher schon 3% anstatt 2% wären. Das wäre unsere Absicherung Schadensersatz zu stellen. Mir geht es nur darum, ob der ganze Aufwand sich lohnt.


    Ach so ja ist schon spät, natürlich eine WoFl -UnterschreitungX/


    LG

  • Wäre doch fatal

    klar, Katastrophe.

    Ich und jeder andere Bauherr kann dir aus dem Stand wahscheinlich dutzende Dinge aufzählen, die beim Bau dumm gelaufen, ärgerlich, chaotisch, falsch geplant, falsch ausgeführt, Fatal waren oder sind. Aber ein 2cm zu kleines Zimmer gehört mit Sicherheit nicht dazu.

    Du setzt die Prioritäten völlig falsch.


    Gebaut wird nach Rohbaumaßen, bei der WoFl-Berechnung wird halt pauschal 2% für Putz abgezogen. In der Realität werden es eher 1,5% sein, Du wirst also draufzahlen.

    Beispiel: Rohbaumaß 4x4 = 16qm

    Putzabzug pauschal 2% = 15,68qm

    Putzabzug real 2x15mm = 3,97*3,97 = 15,76qm = 1,5%


    Also zahlst Du alleine für dieses Zimmer 15,76-15,68=0,08qm * 2250€ = 180€ drauf. Als BT würde ich darauf achten, nur 10mm Putz aufzutragen ;)

    • Offizieller Beitrag

    „Gemeinsames Aufmaß“ kann unterschiedlich interpretiert werden. Dem Laienverständnis würde vermutlich am ehesten entsprochen, wenn die einzelnen Maße in Anwesenheit aller Beteiligten am Objekt genommen und die darauf basierenden Berechnungen dann schrittweise bestätigt werden, wobei letzteres - da rein mathematisch prüfbar - entbehrlich ist.


    Du unterschätzt den zeitlichen Aufwand dafür gewaltig. Ich habe das schon mehrfach für sparsame, genaue und pingelige aber wirtschaftliche Bauherrn gemacht, die juristisch entsprechend beraten worden waren. Der IST-Zustand wich immer nur unter 1 % vom SOLL ab. Der zeitliche Aufwand für Aufmaß war erheblich: 2 Stunden x 2 Leute, dann zeichnen, Berechnung aufstellen, alles in allem rd. 10 - 15 Stunden x im Mittel rd. 100 € zzgl. MwSt.. Am Ende waren mind. 1.000 € für die Flächenberechnung fällig, meist aber deutlich mehr und die Abweichung war (möglicherweise rein zufälligerweise) marginal oder sogar zum Vorteil des Käufers. Ich weise jetzt immer zuerst auf meine bisherige Erfahrungen mit Flächenberechnungen hin.


    Das „gemeinsame“ am Aufmaß kann man sich eigentlich sparen. Typische offensichtliche Fehler sind meist systematische Falschanwendungen der regelnden Normen oder Verordnungen. Darauf würde ich weniger als eine Stunde schauen und dann eine Empfehlung geben, ob es überhaupt sinnvoll ist den Ansatz weiter zu verfolgen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • ob der ganze Aufwand sich lohnt.

    irgendwie kann man ja alles machen......

    z.b. klavier an die backe nähen , klavier dranhängen um zu erfahren, wie schwer musik ist.....


    ob es sich gelohnt hat , weiss man/frau aber erst im nachhinein .

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

  • bei der WoFl-Berechnung wird halt pauschal 2% für Putz abgezogen

    Nein! Früher waren es 3% und heute ist die Fläche nach den Fertigmaßen zwischen den Wandbekleidungen (also auch GK-Platten z.B.) zu ermitteln.

    Fairerweise müsste der Entschädigungsbeitrag in beide Richtungen, d.h. wenn es Mehr-Wohnfläche gibt, vereinbart werden.

    :thumbsup:

    Ein Gutachter würde zwischen 150-200€ kosten,

    Fürs erste Draufschauen auf die Pläne - ja. Für mehr (auch die Berechnung selbst) NEIN. Dass wird eher in Richtung 1 - 2.000 € gehen!

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Dass wird eher in Richtung 1 - 2.000 € gehen!

    ist doch eine win-win situation ;)

    der gutachter macht gewinn , der BT spart bei der kontrolle der handwerkerrechnungen und smartandcute kann besser schlafen

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

  • Bis auf einen Punkt ist ja schon alles geschrieben, aber auf welcher Grundlage soll die Wohnfläche berechnet werden?

    DIN 277 oder WoFlV?

    Die Ergebnisse sind deutlich unterschiedlich.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • gilt schon lange nicht mehr.

    Dazwischen gabs noch die II Berechnungsverordnung (oder so ähnlich). Auch die WoFlV kann nur hilfsweise heran gezogen werden, weil sie für reinen Wohnungsbau gar nicht gilt.

    Warum sollte DIN 277 nicht gelten? Sie ist in der Planung die Grundlage der Flächenberechnung und im allgemeinen Grundlage der Flächen, welche im Grundriss üblicherweise eingetragen sind.

    Was hinsichtlich der Wohnfläche tatsächlich vereinbart wurde, ist uns ja nicht bekannt. Sich dann aber auf eine Abweichung der Wohnfläche soll/ist zu stürzen ohne vorher die Grundlage der Berechnung zu klären. Naja.

    Mehr war nicht Inhalt meines Hinweises.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Was gilt denn dann

    Genau DAS ist das Problem. Per se erstmal gar nichts. Nicht wie innerorts 50 km/h gilt, wenn kein Schild anderes vorschreibt oder erlaubt.

    Was gelten soll, ist Vereinbarungssache. Ob Juristen aus der Verwendung des Wortes Wohnfläche irgendwas herleiten können und ob das ist, was jur. Laien darunter verstehen, weiß ich nicht

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Das ist doch dann die Vereinbarung.

    Der TE kauft eineWohnung/ein Haus. Das ist mit x,xx m² beschrieben. Er will jetzt aus diesem Wert etwas herleiten, ohne die vertragliche Grundlage dafür definiert zu haben. Viel "Spaß" für die Juristen.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

    • Offizieller Beitrag

    Warum nicht einfach mal selber messen (Gliedermaßstab, Maßband, Laser,...) Da kann man an einfachen Räumen (Länge x Breite) sehr schnell sehen, ob es passt oder nicht. Sind hier größere Abweichungen festzustellen, kann man sich überlegen da tiefer einzusteigen. Scheint es offensichtlich zu passen (+/- 1 o. 2cm), kann man sich weitere Mühen (und Kosten) auch sparen.

  • Ich halte eine solche Vereinbarung für vollkommen sinnlos.

    Der TE kauft ein Haus bzw. lässt ein Haus bauen. Dazu hat er Pläne, in der in erster Linie Rohbaumaße eingezeichnet sind, außerdem vermutlich die beabsichtigte Nutzung eines Raumes (Küche/Kinderzimmer/Bad/etc). DAS ist es, was mich als Bauherr/Käufer interessiert, nix anderes.

    Ob da jetzt nach WoFlV 140,56qm rauskommen (weil z.B. eine Terrasse anteilig mitgezählt wird), oder nach DIN277 vielleicht nur 132,23qm oder nach der II. Berechnungsverordnung dagegen 137,89qm, das ist mir als Käufer (und zukünftiger Bewohner) doch dermaßen egal. Das ändert für den Bewohner nämlich genau: NIX.

    • Offizieller Beitrag

    NUF 1 - Wohnen und Aufenthalt

    Taugt nicht zur Ermittlung der Wohnfläche, weil dann Flure, Abstellräume, Bäder und Küchen rausfielen.

    Darum (um die Frage der rechtssicheren Vereinbarung) dreht sich ja diese Debatte.

    Ich habe in den letzten 31 Jahren hunderte Wohnhäuser geplant bzw. war an der Planung beteiligt. Die Wfl. wurde und wird immer nach II. BV bzw. WoflVO berechnet. Mir ist kein Fall bekannt, wo um die rechtliche Grundlage der Berechnung gestritten wurde. DIN 277 interessiert bei reinen Wohngebäuden eigentlich niemanden.

  • Wenn x,xx m² nach WoflVO berechnet wurde und das im Vertrag steht, ist doch die Grundlage klar benannt und vereinbart, oder nicht?

    Ja. Es wird aber kaum so drin stehen. Das "nach WoflVO" oder wie auch immer es vereinbart werden soll/wurde wird wohl fehlen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Der TE will sich aber im Falle eines Falles streiten und dann sollte die Grundlage klar sein. II BV kennt z.B. den pauschlen Abzug von 3 %, die WoFlVo nicht.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

    • Offizieller Beitrag

    Ich halte eine solche Vereinbarung für vollkommen sinnlos.

    ...

    Das ändert für den Bewohner nämlich genau: NIX.

    Das würde ich so pauschal nicht sagen. Nach DIN 277 gibt es z.B. keine Abzüge für Dachschrägen, es werden auch der als Abstellraum nutzbare Spitzboden mit der gesamten Grundfläche und der Keller mit einbezogen. So könnte ein Bauträger mit 250 m² nutzbarer Fläche nach DIN 277 werben, obwohl die Wohnfläche nach WoflVO nur 130 m² beträgt. Das durchschaut nicht jeder Käufer, der mit der Beurteilung von Plänen durchaus überfordert sein kann.