Besucherparkplatz fehlt

  • Guten Tag!


    Ich bin in ein Wohnhaus gezogen mit 13 Wohnungen. (habe eine ETW gekauft) In der Tiefgarage gibt es 15 Parkplätze. Einige Wohneinheiten haben zwei Parkplätze gekauft.

    Aber laut der GaStellV in Bayern braucht es bei 13 Wohnungen 1,3 Besucherparkplätze, also einen. Den gibt es aber in der Tiefgarage nicht. Im Eingangsbereich gibt es zwei Parkplätze, aber die sind auf öffentlichem Grund. Wie kann ich hier nun weiter verfahren? Dem Bauträger hab ich es schon mitgeteilt, aber keine Reaktion. Oder liege ich hier mit meiner Annahme falsch?


    GaStellV: Anlage - Bürgerservice (Punkt 1.2)

  • Anda

    Hat das Thema freigeschaltet.
    • Offizieller Beitrag

    Keine Ahnung, ob sich daraus eine Verbindlichkeit für Bauherren ableiten lässt. Ein verkaufter Stellplatz ist für den BT allemal lukrativer als ein kostenlos bereitgestellter Gästeparkplatz, von dem Du im Ernstfall nichts hast, weil immer jemand anderes draufsteht.


    Ich habe dafür eine pragmatische Lösung: Wenn ich liebe Gäste erwarte, stelle ich mein Auto vors Haus auf einen kostenpflichtigen Parkplatz und lass die Gäste auf meinen. Sogar bei mehreren Gästeautos funktioniert das, wenn man mit den anderen Bewohnern spricht.

    • Offizieller Beitrag

    Im Eingangsbereich gibt es zwei Parkplätze, aber die sind auf öffentlichem Grund.

    Hier im Nachbarstädtchen ist es üblich, dass Eigentümer/Bauherren eine Summe x bezahlen, damit die Stadt auf öffentlichem Grund solche (Gäaste)Parkplätze zur Verfügung stellt. Die Gästeparkplätze müssen sich somit nicht zwangsläufig auf dem eigenen Grundstück befinden. Ist das bei Euch vielleicht auch so?

    • Offizieller Beitrag

    Du könntest mal bei der Bauaufsichtsbehörde nachfragen, ob es zum Bau der Wohnanlage eine Auflage für Besucherstellplätze gab.

    Nicht immer ist die GaStellV anzuwenden - die gilt nur wenn es keine gemeindliche Stellplatzsatzung gibt und es kommt auch darauf an, wann die Wohnanlage gebaut wurde (der damalige Rechtsstand gilt).

  • Ich verstehe die Fragestellung nicht.

    In dem Link wird ein Stellplatz je Wohnung gefordert.

    Es geht um 13 Wohnungen mit 15 Stellplätzen.


    Selbst wenn die Schlussfolgerung des TS richtig wäre, wären 2 Stellplätze über.

    Dass die dann von einzelnen WEG-Nutzern gemietet/gekauft wurden ist doch weder ein bauordnungsrechtliches Problem noch ein Problem des Bauträgers. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung der WEG.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • @ de Bakel


    Naja, der Bauträger hätte zumindest einen der Stellplätze nicht verkaufen oder vermieten dürfen, sondern als Besucherparktplatz für die ganze Wohngemeinschaft zur Verfügung stellen müssen. Hat er aber nicht.


    @ Rose24


    Danke. Wohnanlage wurde 2020 fertiggestellt. Aber ich frage mal im Bauordnungsamt nach.

  • der Bauträger hätte zumindest einen der Stellplätze nicht verkaufen oder vermieten dürfen

    Grundlage dieser kategorischen Aussage?


    In den entsprechenden Vorschriften steht nur was von "nachweisen" nicht dauerhaft vor- und unterhalten

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

    • Offizieller Beitrag

    sondern als Besucherparktplatz für die ganze Wohngemeinschaft zur Verfügung stellen müssen.

    Wer sagt das? Bauträger sind meist Profis in dem Geschäft, wie ich oben schon geschrieben habe, vielleicht gibt es die Gästeparkplätze schon, nur halt auf öffentlichem Grund. Die müssen ja nicht immer zwingend auf dem eigenen Grundstück sein.

  • @ R.B.


    Wenn sie auf öffentlichem Grund sind, müssen sie dann speziell gekennzeichnet sein? z.B. mit einem Schild " Gästeparkplatz von Straße + Hausnummer"

    • Offizieller Beitrag

    Wenn sie auf öffentlichem Grund sind, müssen sie dann speziell gekennzeichnet sein? z.B. mit einem Schild " Gästeparkplatz von Straße + Hausnummer"

    Nein. Es genügt wenn die Stadt/Gemeinde die "Anzahl" der Stellplätze zur Verfügung stellt. Das muss noch nicht einmal in direkter Umgebung sein.In dem von mir oben genannten Städtchen in der Nachbarschaft hat man einfach mehrere hundert Parplätze am Neckarufer "geschaffen". Die sind zwar weiter entfernt, aber immer noch fußläufig zu erreichen.

    • Offizieller Beitrag

    Was ich auch schon erlebt habe, da hat der Architekt die Stellplätze ziemlich "kreativ" auf der vorhandenen Fläche verteilt. Praktisch so nicht nutzbar, zumindest nicht mit PKW mit den üblichen Abmessungen, aber für das Bauamt hat das ausgereicht. Exakt nach "Norm", passt. Vielleicht befindet sich auf dem Grundsrtük irgendwo noch ein Plätzchen mit wenigen m², das zwischenzeitlich zweckentfremdet wurde, weil dort kein normaler PKW parken könnte.


    Das sind aber alles Dinge die man aus der Ferne nicht beurteilen kann.

  • Nochmal zurück zu Anfang.

    Aber laut der GaStellV in Bayern braucht es bei 13 Wohnungen 1,3 Besucherparkplätze, also einen.

    Die Schlussfolgerung ist schlichtweg falsch.

    Der in Spalte 4 der Anlage ausgewiesene Wert ist mit "hiervon in Vomhundertsätzen für Besucher" überschrieben.

    Die 10 % sind also in den nach Spalte 3 erforderlichen Stellplätzen bereits enthalten und nicht zusätzlich auszuweisen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    Der in Spalte 4 der Anlage ausgewiesene Wert ist mit "hiervon in Vomhundertsätzen für Besucher" überschrieben.

    Die 10 % sind also in den nach Spalte 3 erforderlichen Stellplätzen bereits enthalten und nicht zusätzlich auszuweisen.

    Aber wir wissen immer noch nicht, ob die GaStellV hier überhaupt gilt - viele Gemeinden haben eigene Stellplatzsatzungen, die dieser Regelung Vorgehen und oft sogar strenger sind. Deshalb: im Zweifel bei der Genehmigungsbehörde nachfragen, was genehmigt oder beauflagt wurde.

  • Aber wir wissen immer noch nicht, ob die GaStellV hier überhaupt gilt - viele Gemeinden haben eigene Stellplatzsatzungen, die dieser Regelung Vorgehen und oft sogar strenger sind. Deshalb: im Zweifel bei der Genehmigungsbehörde nachfragen, was genehmigt oder beauflagt wurde.

    Stimmt grundsätzlich - nur da im Eingangsbeitrag ausdrücklich auf die GaStellV verwiesen wurde ist die für mich gesetzt.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Ich würde auch zum Bauamt gehen und Einsicht in die Baugenehmigungsunterlagen erbitten, dazu hat man als WEG-Eigentümer vielleicht sogar ein Recht - schliesslich wurden mit dem Verkauf der Wohnungen ja Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung mit verkauft. Ggf. muss die Eigentümergemeinschaft die Verwaltung beauftragen, die genehmigte Stellplatzsituation zu erkunden.


    Wenn man weiss, was genehmigt ist, kann man das mit der Realität vergleichen und die Umsetzung des Baubescheids - falls noch nicht erfolgt wie beschieden - ggf. vom Bauträger oich nachfordern; das braucht dann aber eine rechtliche Prüfung auch der Kaufverträge. Evtl. steht auch noch eine baurechtliche Abnahme (d.h. Bestätigung des Bauamtes, dass alles Wesentliche gebaut wurde wie genehmigt) aus, das muss man dort absprechen.

    • Offizieller Beitrag

    Evtl. steht auch noch eine baurechtliche Abnahme (d.h. Bestätigung des Bauamtes, dass alles Wesentliche gebaut wurde wie genehmigt) aus, ...

    In den meisten Bundesländern in D findet eine öffentlich-rechtliche Abnahme allenfalls noch bei "Sonderbauten" statt, also bei bestimmten Nutzungen. Reiner Wohnungsbau unterhalb der Hochhausgrenze gehört typischerweise gerade nicht zu den Sonderbauten.