Planerhaftung

  • Handwerker +: Mangel ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 [definition=48,0]VOB[/definition]/B ( gilt entsprechend auch beim BGB-Bauvertrag ) = AN hat die " gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen " einzuhalten; anderenfall ist sein Werk mangelhaft. Grund: er schuldet einen Erfolg und der Erfolg besteht u.a. darin, dass die Behörden dem BH nicht " an den Karren pinkeln " können.

    Sorry wenn ich das Thema nochmal aufwärme, als Laie bin ich aber nicht sicher ob ich die Auslegung zu 100% verstehe bzw. welche Anforderungen es geben muss, damit man dies auch genau so auslegen kann.


    Kurz zu unserem Fall:

    - Wir haben eine Terrassenüberdachung bei drei Firmen angefragt: Keine Firma hat uns auf mögliche Einschränkungen im Bebauungsplan oder LBO hingewiesen. Uns selbst war nur die LBO in BW bekannt, nach derer Überdachungen unter 30m2 verfahrensfrei sind. Aber auch diese Info war nie Thema. Heißt wir haben nie nachgefragt und es wurde uns auch nie gesagt oder geschrieben (Die Überdachung wurde außerhalb des Baufensters gebaut, nicht in der Abstandsfläche zum Nachbarn, aber eben auch nicht erlaubt

    - Am Ende haben wir eine der Firmen ausgewählt. Bauordnungsamt kam 1 Jahr später vorbei, es landete vor Gericht und die Aussage der Richterin war: "Wie naiv kann man als Bauherren sein, darauf zu vertrauen, dass eine Fach-Firma einen schon über alles informieren würde (also zumindest mal einen Hinweis geben). Die wollen ja nur den Auftrag bekommen"

    - Danach haben wir die Fachfirma informiert: die war völlig überrascht und auf Nachfrage ob sie sich mit dem Thema Bebauungsplan nicht beschäftigen, hieß es auch, dass das für sie bisher nie ein Thema war, weil sich nie jemand beschwert hätte.

    Aber nach einer Recherche gibt es glaub kein Gericht in D, was eine Terrassenüberdachung direkt am Haus außerhalb vom Baufenster erlaubt. War uns nicht bekannt wie gesagt, aber so gesehen, hätten 2-3 kurze Checks ausgereicht, um zu erkennen, dass es nicht erlaubt ist, ähnlich wie im Fall der Farbe der Dachziegel


    Aber sind Terrassenüberdachungen eventuell nicht vergleichbar, weil man nicht wie beim Dachdecker eine bestimmte Ausbildung haben muss? Oder muss im Vertrag etwas bestimmtes stehen? Dort steht nur im Angebot: Sie liefern, bauen auf und schließen an. Keine Haftungseinschränkung o.ä., aber auch keinen Hinweis ob bestimmte Dinge eingehalten werden.

    Warum haben wir gegen Bauordnungsamt geklagt: Anwälte rieten dazu, da der Bebauungsplan potentiell hinfällig geworden ist. Im Nachhinein muss ich sagen, der Anwalt hat uns nicht gut beraten und wollte wohl auch nur den Auftrag, zum 2. Mal naiv gewesen ;) (waren aber insgesamt 6 Familien, die alle gescheitert sind)


    Danke euch schonmal


    (Dieser Beitrag stand ursprünglich in einem anderen Faden. Er wurde mit den darauf Bezug nehmenden Posts dort abgetrennt und hierher verschoben, siehe Beitrag #10)

    2 Mal editiert, zuletzt von Skeptiker ()

    • Offizieller Beitrag

    Die zentrale Frage ist doch immer, wer wen worauf verklagt:

    1. Kalle sah sich als Handwerker (hypothetisch) den Ansprüchen von Bauherrn ausgesetzt. (privatrechtlicher Streit über die Kostenübernahme / Verantwortung für die Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwischen AN und AG).
    2. gerrit streitet nach der obigen Schilderung über die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans (öffentliches Recht) mit der Baubehörde und argumentiert anscheinend mit seiner Uninformiertheit.

    Wahrscheinlich wäre es sinnvoller gewesen, statt der unteren Bauaufsichtsbehörde den Handwerker (AN) in Anspruch zu nehmen, da er aus den von Eric genannten Gründen nicht ausreichend beraten / geplant hat: Anderes Ziel, andere Wirkung. Vielleicht schreibt ja Eric dazu.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • "Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen."

    § 42 (1) Satz 1 LBO


    "Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht."

    § 43 (1) Satz 1 LBO

    Da offensichtlich kein Entwurfsverfasser bestellt wurde, könnte man den Bauherren und/oder den Unternehmer als Entwurfsverfasser ansehen.


    "Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend ausgeführt [..] werden"

    § 44 (1) Satz 1 LBO


    "Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht."

    § 45 (1) Satz 1 LBO

    Da offensichtlich auch kein Bauleiter bestellt wurde, könnte man den Bauherren und/oder den Unternehmer als Bauleiter ansehen.

    Ergebnis: Bauherr und Unternehmer haben naiv gehandelt. Sollte ich eine Quote schätzen, würde ich auf 2/3 Bauherr und 1/3 Unternehmer tippen.

    Warum Ihr die untere Bauaufsicht angegangen seit, ist mir aber vollkomen schleierhaft. Selbst wenn der B-Plan potentiell hinfällig wäre, wäre die Komune als Aufsteller der Satzung wohl der richtige Ansprechpartner gewesen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Ja da haben wohl Details gefehlt:

    - Es gab eine Abrissverfügung vom Bauordnungsamt

    - Der hat man widersprochen -> landet automatisch damit vorm Verwaltungsgericht. Das geht ja am Ende gegen die Stadt/Kommune, aber Bauordnungsamt ist natürlich von vorn bis hinten mit dabei. Es gibt Fälle, da hat das Bauordnungsamt in anderen Kommunen auch sonst schon viele Ausnahmen erteilt oder ging sonst nicht richtig gegen vor. Dann hätte man davon ausgehen können, dass der Stadt der BPlan doch nicht so wichtig ist in diesen Punkten. Und es gab noch Widersprüche in BPlan und Begründung, aber ist ja ein anderes Thema


    Aber verstanden, im Endeffekt bin ich als Bauherr dann ähnlich wie der Architekt 50-66% haftbar

    Und es stellt sich wahrscheinlich jetzt die Frage, ob es schon zu spät ist den AN in die Haftung zu nehmen (wenn es natürlich vor Gericht gut ausgegangen wäre, gäbe es nichts wofür man haftbar gemacht werden könnte)

  • gäbe es nichts wofür man haftbar gemacht werden könnte)

    Auch wenn Du den Prozess gegen die Abrissverfügung gewonnen hättest (hast Du?), um eine nachzuholende Baugenehmigung wärst Du nicht drumrum gekommen. Und alle Kosten, die bei einer rechtzeitigen Beantragung nicht angefallen wären/ anfallen würden, müsste dann ggf. die Firma tragen.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Aber verstanden, im Endeffekt bin ich als Bauherr dann ähnlich wie der Architekt 50-66% haftbar

    Gab es einen Architekten? Bei dem würden dann 100 % liegen.

    Der Bauherr ist auch immer zu 100 % dabei. Er hat nur bei richtiger Umsetzung Leute, die er vorschieben kann (Planer, Unternehmer, Bauleiter).

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    er Bauherr ist auch immer zu 100 % dabei. Er hat nur bei richtiger Umsetzung Leute, die er vorschieben kann (Planer, Unternehmer, Bauleiter).

    Ich würde es rein sprachlich anders formulieren: Er hat bei Beauftragung Dritter im notwenigen Umfang Leute, die diese Verantwortung übernehmen.

  • Oben hattest ja die 66% Haftung ins Spiel gebracht

    Da offensichtlich auch kein Bauleiter bestellt wurde, könnte man den Bauherren und/oder den Unternehmer als Bauleiter ansehen.

    Ergebnis: Bauherr und Unternehmer haben naiv gehandelt. Sollte ich eine Quote schätzen, würde ich auf 2/3 Bauherr und 1/3 Unternehmer tippen.

    Jetzt jedoch doch 100% nur bei uns?

    Der Bauherr ist auch immer zu 100 % dabei. Er hat nur bei richtiger Umsetzung Leute, die er vorschieben kann (Planer, Unternehmer, Bauleiter).

    Was bedeutet "bei richtiger Umsetzung", weil dies wohl der Grund ist warum jetzt doch von 100% beim Bauherren die Rede ist? Also es ist konstruktiv etc. richtig umgesetzt. "nur" den geltenden Gesetzen entspricht es nicht ;)


    Gewonnen haben wir nicht, wurden wie gesagt falsch beraten (war eigentlich laut verschiedener Aussagen der Topanwalt in der Stadt bei solchen Themen, aber so viel hat man ja sonst nicht mit Anwälten zu tun). Und klar Unwissenheit schützt vor Strafe nicht...aber entsprechend der Eingangsfrage und da es so einfach zu prüfen gewesen wäre, würde man sich ja schon wünschen da Hinweise vom Handwerker zu bekommen. Oder wenn ich von anderen höre, dass sie nicht den Tipp zur Bafa/KfW Förderung bekommen haben....Ich mein der Handwerker hat das Thema tagtäglich und es wird bestimmt eine Standard Best Practices Liste geben wo auch der rechtliche Part mit drauf steht. Wie gesagt, der soll nicht dafür gerade stehen, wenn seine Formulierung nicht 100%ig passt, aber ein kleiner Hinweis den man ja eigentlich sogar fest vor Vertrag auf die Homepage als Checkliste für den AG schreiben kann wäre doch toll. So bleibt der Beigeschmack, dass solche Infos nur Geschäfts-Verhinderer sind und deswegen nicht klar genannt werden, weil es ja auch keiner der Konkurrenz so macht.

    • Offizieller Beitrag

    Sorry wenn ich das Thema nochmal aufwärme,

    Ich habe hier ein neues Thema eröffnet und die alten Beiträge hierher kopiert.


    Ausgangspunkt war dieses Thema:


    Planungshaftung Handwerker - Was muss, was muss nicht?

  • Du/Ihr hast/habt etwas versäumt. Warum werden jetzt Ausreden wie Falschberatung gesucht?

    Sorry wenn es so rüber kommt, ich hinterfrage ja nur ein paar Dinge. In meinem Job bin ich den Kunden doch normalerweise immer überlegen, weil man eben vom Fach ist, Erfahrung hat etc. Als Kunde darf man doch schon ein wenig diesen Erfahrungsschatz als Information erwarten können, statt dass man denjenigen auflaufen lässt. Gut das ist dann vllt einfach nur eine faire Geschäftsbeziehung und keiner muss das so machen. Und das Thema ist halt für den Laien nicht so einfach: Das erste was man liest, es ist verfahrensfrei (und das steht häufig ohne den Zusatz drin, aber Achtung BPlan kann etwas anderes sagen).

    Und genau der Ursprungsthread ging ja auf das Thema Informationspflichten ein und das Fazit hörte sich für mich danach an: Wenn der AG es wissentlich so will, haftet er eben, aber aus Unwissenheit und ohne Info vom AN sind da schon beide irgendwie beteiligt.

    • Offizieller Beitrag

    Wir haben eine Terrassenüberdachung bei drei Firmen angefragt: Keine Firma hat uns auf mögliche Einschränkungen im Bebauungsplan oder LBO hingewiesen.

    Bin jetzt da rein rechtlich nicht so tief drin, aber wieso sollte ein Metallbauer (sofern es eine Stahlkonstruktion ist) dies für Euch abfragen? Hier fragt an, bestellt; er misst, liefert und baut auf. Also: Ihr habt es veranlasst, seid als "schuld" (wenn auch aus Unwissenheit, keine böse Absicht!).


    Oder um mal wieder zu einem schönen Autovergleich zu kommen:


    Autohändler verkauft Euch ein Auto mit einer Schadstoffklasse 4.


    Ihr wohnt aber in Stuttgart.


    Da dürft Ihr damit gar nicht fahren.


    Ist jetzt der Händler schuld, der das nicht ergründet hat?

    • Offizieller Beitrag

    Analogie zur Medizin:


    MedizinBauwesen
    AnamneseArzt / ÄrztinPlaner / Planer als Architekt o. Architektin / Bauing. mit Bauvorlageberechtigung
    DiagnoseArzt / ÄrztinPlaner / Planer als Architekt o. Architektin / Bauing. mit Bauvorlageberechtigung
    evtl. Spezial- o. FachdiagnoseFacharzt / FachärztinFachplaner oder Fachplanerin
    TherapievorschlagÄrztin / FachärztinPlaner / Planer als Architekt o. Architektin / Bauing.
    TherapieX-Therapeut/inHandwerker


    Die Schritte vor der Therapie / Ausführung heißen sinnvollerweise Anamnese / Diagnose / Therapie (also Planung). Wer auf die ersten Schritte verzichtet, muss mit den Konsequenzen leben, wenn es keinen Hinweis auf die eigentlich davor erforderlichen Schritte gibt. Diagnose und Therapievorschläge müssen nur Ärzte / PlanerInnen können, nicht Ausführende, auch wenn Letztere und Laien das nicht immer so wahrnehmen, da sie ja auch "Ahnung" haben. (Achtung: "Ahnung" ist ungleich "Wissen"!)


    Die rein juristische Betrachtung sieht da natürlich etwas differenzierter aus.

    • Offizieller Beitrag

    Die rein juristische Betrachtung sieht da natürlich etwas differenzierter aus

    :)


    ich bin bekennender fan von anamnese-diagnose-therapie als meilensteine auf dem weg zum erfolg - aber die realität sieht anders aus. was ich in 100 jahren nicht verstehen werde/will, ist die selbstverständlichkeit, mit der alle fehler den handwerkern übergeholfen werden (fehler in der statik? hätte der handwerker sehen müssen - fehler in der genehmigungsfähigkeit? hätte der handwerker sehen müssen).


    btw, was passiert eigentlich, wenn man mit gallenkolik zum chiropraktiker geht? kann man den auf schmerzensgeld verklagen?

    oder sollte man sich selbst bei den ohren ziehen? ;)

    • Offizieller Beitrag

    was passiert eigentlich, wenn man mit gallenkolik zum chiropraktiker geht? kann man den auf schmerzensgeld verklagen?

    oder sollte man sich selbst bei den ohren ziehen? ;)

    Das Beispiel hatte ich auch anbringen wollen. Dass bei "Bauchweh" zuerst eine Diagnose fällig ist und dann erst ein Tee, ein Wickel, eine Medizin oder eine OP folgen können, leuchtet jedem Erwachsenen ein. Beim Bauen wissen aber eigenartigerweise alle immer sofort, was fehlt, holen den Therapeuten und wundern sich hinterher dass es keine Anamnese und keine Diagnose gegeben hat.

  • Wenn wir schon bei den Medizinvergleichen sind, ist aber auch festzustellen, das der X-Therapeut/die Apotheke/der Facharzt eine Überweisung/ein Rezept sehen will und nicht auf "Zuruf" Anwendungen macht.

    Anders die Handwerker. Wie viel Fälle aus der Praxis kennt ihr, bei denen ein Kunde gesagt hat: Ich komme, weil Fa. X erst ne Planung haben will?

    Planung wird doch meist als "Tüddelkraom" abgetan.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Sorry dann habe ich eure Schlussfolgerung aus dem anderen Thread wohl völlig missinterpretiert (oder es waren eben andere die dort interpretiert hatten ;) Es muss doch nicht gleich ein Freifahrtsschein für den AG hineingedeutet werden o.ä.. Die Aussage im anderen Thread war genau umgedreht und ich wollte nur hinterfragen, warum sich diese Ansicht jetzt um 180% gedreht hat :


    Siehe:

    Zitat

    Handwerker +: Mangel ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 [definition=48,0]VOB[/definition]/B ( gilt entsprechend auch beim BGB-Bauvertrag ) = AN hat die " gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen " einzuhalten; anderenfall ist sein Werk mangelhaft. Grund: er schuldet einen Erfolg und der Erfolg besteht u.a. darin, dass die Behörden dem BH nicht " an den Karren pinkeln " können.


    Der AN kann sich jedoch im Verhältnis zum BH ( nicht gegenüber der Behörde, da gibs dann gegebenenfalls ein Bußgeld ! ) von der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit freizeichnen, wenn er seiner Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 [definition=48,0]VOB[/definition]/B nachgekommen ist, also Bedenken hatte oder haben mußte, er diese Bedenken dem Bauherren mitgeteilt hat und der BH sich bewußt und in Kenntnis aller Umstände ( aufgrund des angemeldeten Bedenkens ) hierüber hinweggesetzt hat.

    Zudem haben wir ja nicht genau nach dieser Überdachung gefragt, sondern "wir hätten gerne eine Überdachung, was können sie uns anbieten". Dann hätte auch kommen können: Die Überdachung darf maximal 1,5m (das wäre erlaubt gewesen) die Grenze übertreten. Die Markise können wir dann weiter rausfahren lassen o.ä..

    Und es ging ja auch nicht um den Handwerker, am Ende hat uns ja der Außendienstmitarbeiter der Firma das ganze verkauft, klar das war nicht der Handwerker, für mich nur der Handwerkerbetrieb.


    Unabhängig von der rechtlichen Seite kann mir denn keiner beipflichten, dass man den AG doch nicht ins offene Messer rennen lassen muss?! Allein schon um eine gute Geschäftsbeziehung zu pflegen? Im Nachhinein auf jeden Fall Laienfehler keine Frage, aber wie gesagt, ich finde ich habe selbst keine gute Arbeit geleistet, wenn ich meinen Kunden nicht über Stolperfallen aufkläre (auf meinen eigenen Job bezogen). Ob es die Pflicht ist sei dahingestellt, aber wenn so etwas die absolute Ausnahme ist, na danke :( (dieses Gefühl bekommt man, wenn man selbst die Pflicht über die Aufklärung zu 100% von sich weißt und wenn es nur eine moralische Mitschuld ist)


    Und auch beim Auto würde ich mir einen Hinweis wünschen. Wenn z.B. eine alte Oma das Auto kaufen würde, würden viele sagen, die können das nicht wissen, weil es das früher nicht gab. Aber ja am Ende ist die Oma selbst Schuld, Glück für den Verkäufer...

  • Unabhängig von der rechtlichen Seite kann mir denn keiner beipflichten, dass man den AG doch nicht ins offene Messer rennen lassen muss?! Allein schon um eine gute Geschäftsbeziehung zu pflegen? Im Nachhinein auf jeden Fall Laienfehler keine Frage, aber wie gesagt, ich finde ich habe selbst keine gute Arbeit geleistet, wenn ich meinen Kunden nicht über Stolperfallen aufkläre (auf meinen eigenen Job bezogen). Ob es die Pflicht ist sei dahingestellt, aber wenn so etwas die absolute Ausnahme ist, na danke :( (dieses Gefühl bekommt man, wenn man selbst die Pflicht über die Aufklärung zu 100% von sich weißt und wenn es nur eine moralische Mitschuld ist)

    steht schon in #3

    Ergebnis: Bauherr und Unternehmer haben naiv gehandelt. Sollte ich eine Quote schätzen, würde ich auf 2/3 Bauherr und 1/3 Unternehmer tippen.

    P.S.: Die geschätzte Quote bezieht sich nicht auf die Verantwortung sondern auf den Schaden.

    Vorausgesetzt, Ihr habt überhaupt noch ausreichend Zeit, den Unternehmer dran zu bekommen.


    Der Unternehmer hätte zwar eine Pflicht gehabt, darauf hinzuweisen, nur leider wissen es die allermeisten kleineren Krauter nicht besser.

    "Ist eh nur alles Bürokratie und flüssig. Zudem muss das ja der Bauherr machen."

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    Wenn z.B. eine alte Oma das Auto kaufen würde, würden viele sagen, die können das nicht wissen, weil es das früher nicht gab.

    Wenn die Oma das Auto in Stuttgart kaufen würde, würde ich einen solchen Hinweis tatsächlich auch erwarten. (Analogie zu Deinem Thema: Der Schlosser sollte . wissen, was nach landesbaurecht zulässig ist zB dass bis 30m², max 3m Tiefe verfahrensfrei sind....).


    Ist der Auto- Dealer aus dem weiteren Umland, weiß also gar nicht das Oma in Stuttgart wohnt, muss er mE nicht unbedingt darauf hinweisen...(naja nett wäre es natürlich dennoch), da er annehmen darf, dass der Käufer weiß was bei ihm zu Hause erlaubt ist (Analogie zu Deinem Thema: B-Plan ist ein örtliches Baurecht, irgendwo innerhalb eines kleinen Teils Deiner Gemeinde; er mag die LBO im Blick haben aber eben nicht die einzelnen örtlichen Unterschiede. Es wäre aber schon richtig gewesen Dich darauf hinzuweisen, dass es so etwas geben kann; Dich anregen Dich hier mal kundig zu machen)

  • Praxisbeispiel: Bei uns (Privatadresse) gilt ein B-Plan aus dem Jahre 1963. Danach dürfen wir nur den Teil des Grundstücks bebauen, auf dem aktuell das Gebäude steht.

    Ich weiß von früheren (ca. 20 J her) und aktuellen (2020) Bemühungen, dies auszuhebeln. Weder damals noch heute will das Bauordnungs- und das Planungsamt Ausnahmen zulassen.

    Tipp aus dem Amt: Lassen Sie einen neuen B-Plan erstellen :eek:

    Wer den B-Plan nicht kennt, versteht es nicht. Auf Fragen, warum nicht bebaut (Grundstücksteilung) folgt meist Unverständnis für die Erklärung.

    Nicht das wir teilen wollten, aber Anfragen kommen immer wieder; aktuell würde der Nachbar gern sein Grundstück teilen und bebauen, darf aber nicht.

    Es gibt halt so Dinge, die sind für Aussenstehende unbegreiflich.

    Von daher muss sich eine Restriktion dem Aussenstehenden nicht auf Anhieb erschliessen.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

    • Offizieller Beitrag

    Ich glaube, Ralf, das das Problem viel einfacher zu verorten ist.


    Was macht ein Bauherr, der nie einer war. Also Jemand, der ein Haus gekauft, sich aber noch nie mit dem Bauen an sich beschäftigt hat? Er fragt ggf. einen Freund/ Bekannten auf was zu achten ist. O.K., LBO...kann man reinschauen.


    Dass es Bebauungspläne gibt, ist für uns Grundwissen, für viele Bauherren absolutes Neuland. Das kommt in deren Vokabular gar nicht vor.


    Insofern kommen Viele daher auch gar nicht auf die Idee in diese Richtung zu denken/ zu recherchieren.

    • Offizieller Beitrag

    Exkurs: Das Problem sehe ich auch beim GEG (ehemals EnEV). Wenn ich so sehe, was da drinsteht, dass ich dann Leute schulen muss, um das zu verstehen (und es gibt immer noch intensiven Diskussionsbedarf) und dann soll ein Hausbesitzer das wissen und anwenden???


    Kommt vielleicht daher, dass ich erstens viel von der Arbeit mit Behinderten mitbekomme -> wie mache ich etwas niedrigschwellig und verstehbar und zweitens, dass ich viel mit Kunden zusammenkomme.


    Ich finde das GEG vom Ansatz her absolut nachvollziehbar und eigentlich auch richtig, aber die Umsetzung für Laien...sehe ich für die wenigsten möglich.

    • Offizieller Beitrag

    Insofern kommen Viele daher auch gar nicht auf die Idee in diese Richtung zu denken/ zu recherchieren.

    ... oder sich von jemandem beraten zu lassen, der sich damit auskennt.

    • Offizieller Beitrag

    Ach, manchmal fällt man selbst als Fachperson rein. ( Thomas B kennt das Haus) War in einem Haus tätig. Sowohl das Gebäude wie auch das Umfeld 08/15 50er Jahre Architektur. Einzig ein alter Stadtturm stand noch etwas weiter weg.


    Tja, war Innenstadt Nürnberg und stand somit unter Denkmalschutz. Die Eigentümerin fiel aus allen Wolken als nach der Dachsanierung ein böser Brief der Verwaltung kam. Rückbau der Gaubendämmung, da diese zu breit war.


    War aber auch ohne Planung. Thomas und ich waren in einem anderen Zusammenhang dort. Aber ich wäre never ever auf die Idee gekommen, das Gebäude auf Denkmalschutz zu checken und das mache ich doch öfter mal auch bzgl Energieausweisen.