Kürzlich ist eine Frage aufgeploppt bzgl dieses Paragraphen. Ich denke, dass es dazu bestimmt schon Wissen gibt, da er ja auch schon in der EnEV enthalten war:
Zitat von § 72 GEG
Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
Überlegung:
Mutter und Sohn bewohnen je eine Wohnung in einem 2-Familienhaus. Die Mutter überträgt das Eigentum daran nach dem 01. Februar 2002 an den Sohn. Dieser bewohnte jedoch schon vorher dieses Gebäude.
Könnte der Sohn somit diesen Paragraphen heranziehen?
Wir hatten eine interessante Diskussion diesbezüglich:
Die eine Meinung war, dass man eindeutig herauslesen könnte, dass man die Wohnung als Eigentümer vor dem 01.02.02 bewohnt haben müsste. Somit ist selbst bei einem derartigen Fall keine Ausnahme möglich und die gesetzlich erforderlichen Erneuerungen greifen.
Die andere Meinung war, dass es nur darum geht, ob man die Wohnung bewohnt hat, nicht in welcher Eigenschaft (Mieter/Eigentümer). Sonst stünde da "als Eigentümer"
Vom Sinn des Gesetzes her hätte eine Mehrheit eher Richtung 1 getippt.
J.B. Alfons Fischer KlausJ ? Hattet ihr da schon Fälle oder Infos?