Grundstücke im Außenbereich, was ist zu beachten?

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    Mir geht es um unbebaute Grundstücke im Außenbereich (Bayern).

    Grünland, Brachland, Ödland, Wald, Ackerland.... etc pp.


    1) Frage:

    Die Bezeichnungen oben - auf welcher Rechtsgrundlage sind diese festgelegt?

    Flächennutzungsplan? Per Definition? Oder geht es um die tatsächliche Nutzung?


    Was darf ich da, oder was darf ich nicht? Gebäude wohl eher nicht, wenn keine Landwirtschaftliche oder Gartenbauliche Privileg. vorliegt.


    Aber was ist mit gärtnerischer Gestaltung? Ist da alles erlaubt? Obstbäume oder sonstige Gehölze ? Schwarzdorn-Brombeer-Dickicht?

    Teich anlegen?

    Hochbeete ?

    Terrassierung? Mit Stützmauern?

    Gewächshaus (wohl eher nicht)?

    • Offizieller Beitrag

    Eine verständliche Übersicht von Definitionen habe ich hier gefunden. Ob diese nur für Brandenburg gilt oder einheitlich für ganz D habe ich überprüft. Ich bin mir auch nicht sicher, ob alle von Dir genannten Begriffe darin erfasst sind.


    In FNP werden zulässige Nutzungen festgesetzt, während die Kataster die tatsächliche Nutzung erfassen.


    Bei Zulässigkeit landwirtschaftlicher Nutzung würde ich erwarten, dass jede derartige Nutzung zulässig ist, sofern nicht das Gegenteil festgesetzt wurde. Aus meiner Erfahrung mit Gewächshäusern weiß ich, dass bauliche Maßnahmen für landwirtschaftliche Nutzungen immer dann dem Baurecht unterfallen, wenn sie "bauliche Anlagen" im Sinne der Bauordnung sind, siehe dortige Definitionen. Das wären wahrscheinlich Hochbeete und Terrassierungen nennenswerter Höhe (siehe LBO) und abhängig von ihrer Größe auch sehr schnell Gewächshäuser, interessanterweise aber keine Abgrabungen.

    • Offizieller Beitrag

    Aber was ist mit gärtnerischer Gestaltung? Ist da alles erlaubt? Obstbäume oder sonstige Gehölze ? Schwarzdorn-Brombeer-Dickicht?

    Teich anlegen?

    Hochbeete ?

    Terrassierung? Mit Stützmauern?

    Gewächshaus (wohl eher nicht)?

    Das würde ich mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abklären.

    Was Du vermutlich vergessen kannst sind die drei letzteren Punkte. Teich ist so eine Sache - das muss ggf. auch wasserrechtlich genehmigt werden.

    Obstbäume und ähnliches hängt vermutlich von der Lage des Grundstücks ab.

  • Teiche sind eine ganz spannende Angelegenheit, da sind teilweise ganz viele Köche am Topf und die sind sich nicht immer einig in welche Richtung gerührt werden muss

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

    • Offizieller Beitrag

    Was Du vermutlich vergessen kannst sind die drei letzteren Punkte.

    würde ein Hochbeet nicht unter Art 57 Abs. 1 Nummer 10 e) BayBO fallen?

    Die Terrassierung (ohne Stützmauer) unter Art 57 Abs. 1 Nummer 9 ?

    Und der Teich ggf unter Art 57 Abs. 1 Nummer 6 g) ?


    Ein Urteil habe ich gefunden, da wurde die Genehmigung eines Schwimmteiches untersagt. Hier wurde aber explizit darauf abgestellt, dass es ein Schwimmteich wäre, der unter Art 57 Abs. 1 Nummer 10 a) fallen würde, und hier der Außenbereich ausgenommen ist. (anders als bei 6 g).


    Ich hab halt irgendwie im HInterkopf, dass man z.B. Wald ja auch nicht einfach roden darf, und genauso wohl auch nicht einfach Acker aufforsten.

    Bzgl "Dauer-Grünland" hab ich was gefunden, das muss wohl dauerhaft so bleiben..

    Aber auch hier ist es schwierig zu unterscheiden was gilt für den Landwirt, was für einen Privaten...


    Nur damit ihr wisst wo meine Gedanken hingehen.. So eine Art Streuobstwiese (robuste Sorten, ohne Einsatz von PSM), aber sehr naturnah, nicht nur eine Wiese mit Bäumen drauf sondern mit Gehölztstreifen, mit Raum für die Natur, praktisch pflegefrei außer einem jährlichen Durchgang mit dem Balkenmäher evtl..

    Obst entnehmen was man halt braucht der Rest bleibt einfach liegen.

    Evtl. Stellplatz für Bienen, aber eher für jemand anders.

    Teich auch aus dem Biotop-Gedanken raus. Halber Hektar bis Hektar, je nachdem was sich so findet. Ist eh sehr schwierig.

    Und die Früchte der Arbeit würde eh eher meine Kinder als ich selbst ernten... das ist mir klar.

    • Offizieller Beitrag

    Ein Teich ist kein Wasserbecken und ein Schwimmbecken (oder Schwimmteich) ist im Außenbereich nicht zulässig.

    Ein Außenbereichsgrundstück ist kein Garten.

    Eine Terrassierung ist keine Aufschüttung.

    Alles miteinander sind Eingriffe in Natur- und Landschaft, die nur in besonderen Fällen zulässig sind.


    Es ist also nicht ganz so einfach. Wie gesagt - und dann kommt es auch noch darauf an, wo genau sich das Grundstück befindet.

    Streuobstwiese und Bienen könnte gehen - aber ich würde das niemals machen ohne vorher zu fragen - beim Außenbereich kennen die meisten Bauaufsichts- bzw. Naturschutzbehörden keinen Spaß und dann hast Du schneller eine Beseitigungsanordnung an der Backe als Du schauen kannst.

    • Offizieller Beitrag

    Ein Teich ist kein Wasserbecken

    In allen Quellen die ich finden konnte zum Thema Gartenteich wird auf Artikel 57 Abs. 1 Nr. 6g verwiesen - bis 100m³ verfahrensfrei. z.B.


    Rechtsgrundlagen zum Bau eines Gartenteiches – Wassertechnik Ratgeber – MCM-Systeme


    und ein Schwimmbecken (oder Schwimmteich) ist im Außenbereich nicht zulässig.

    um Schwimm-irgendwas gehts nicht.


    Was ist eigentlich mit den ganzen Unterständen, die die Hobby-Pferdehalter auf ihre Weiden stellen?

    Die sind eigentlich illegal, oder?



    Wenn man keine Allgemeinen Aussagen treffen kann, ist es halt schwierig, denn konkret auf ein Grundstück bezogene Aussagen kann man ja erst einholen wenn entsprechendes auch tatsächlich auf dem Markt ist, und da heißt es schnell sein... ;)



    Was ich jetzt mitnehme ist dass die angedachte Nutzung (Streuobstwiese) wahrscheinich möglich ist, darum gehts mir eigentlich. Und bei der unteren Naturschutzbehörde nachfragen.

    • Offizieller Beitrag

    In Deiner Quelle geht es eben wieder nur um einen Gartenteich. Im Garten ist das auch kein Thema. Im Aussenbereich musst Du aber neben den Bau- auch die Naturschutzgesetze beachten. Wie schon geschrieben gilt sowas immer als naturschutzrechtlicher Eingriff.


    Bei den Hobby Pferdehaltern - so es denn wirklich solche sind - ist schon die Errichtung von Weidezäunen unzulässig. Dagegen hat der Erwerbslandwirt viele Möglichkeiten zum Bau von Zäunen und Gebäuden. Bei uns im Landkreis werden immer wieder Pferdeunterstände zur Beseitigung angeordnet - da ist dann das Geheule oft groß.

    • Offizieller Beitrag

    Im Garten ist das auch kein Thema. Im Aussenbereich musst Du aber neben den Bau- auch die Naturschutzgesetze beachten. Wie schon geschrieben gilt sowas immer als naturschutzrechtlicher Eingriff.

    Wann ist ein Garten ein Garten ? Gibt es Gärten im Außenbereich?


    Schön langsam denke ich verstehe ich was du meinst.

    im Art. 57 wird halt bei einigen Punkten "außer im Außenbereich" genannt. (z.B. bei Schwimmbecken). Daraus folgere ich, dass bei den Punkten, bei denen das nicht genannt ist, das Ding im Außenbereich genauso Verfahrensfrei ist. Aber wohl nur bezüglich Baurecht, oder?


    Hatte mich schon gewundet dass man einfach so einen "ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m3," auf weite Flur stellen darf.


    Bei den Hobby Pferdehaltern - so es denn wirklich solche sind - ist schon die Errichtung von Weidezäunen unzulässig.

    wow, das war mir neu.. wird aber wohl vielfach geduldet!


    Ist nicht bei Pferden nur die Zucht an sich landwirtschaftlich, und die Haltung (sofern jetzt nicht als Rückepferde oder Ackergaul) rein sportlich/Freizeitlich - und damit ohne Privileg?

    • Offizieller Beitrag

    Wann ist ein Garten ein Garten ? Gibt es Gärten im Außenbereich?

    Ein Garten ist ein Garten - ein angelegtes Stück Grundstück wo man sich rund um das Haus aufhalten kann und das i.d.R. gärtnerisch angelegt ist. Ja - Gärten gibt es auch im Außenbereich, rund um das Haus oder davor oder dahinter. Der Hausgarten darf auch im Außenbereich eingezäunt werden, allerdings nur in der für einen Garten üblichen Größe (Pi mal Daumen geht man da so von bis zu 1000 m² aus). Der Zaun ist dann genehmigungspflichtig. Gerade bei uns auf dem Land ist es aber eher unüblich einen größeren Garten einzuzäunen.

    Schön langsam denke ich verstehe ich was du meinst.

    im Art. 57 wird halt bei einigen Punkten "außer im Außenbereich" genannt. (z.B. bei Schwimmbecken). Daraus folgere ich, dass bei den Punkten, bei denen das nicht genannt ist, das Ding im Außenbereich genauso Verfahrensfrei ist. Aber wohl nur bezüglich Baurecht, oder?

    Genau so ist es. Verfahrensfrei heißt lediglich, dass man keine Baugenehmigung braucht, sh. hierzu Art. 55 Abs. 2 BayBO:


    "(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 73a sowie die Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt."

    Ist nicht bei Pferden nur die Zucht an sich landwirtschaftlich, und die Haltung (sofern jetzt nicht als Rückepferde oder Ackergaul) rein sportlich/Freizeitlich - und damit ohne Privileg?

    Auch die Pensionstierhaltung ist Landwirtschaft - und darunter fallen dann die ganzen Pferdehöfe. Voraussetzung ist die überwiegend eigene Futtergrundlage des Betriebes, was bedeutet, dass der Landwirt mindestens 50 % des Futters selbst erzeugen muss.


    Hier: Gemeinsame Bekanntmachung kannst Du mal nachlesen, was so alles unter Landwirtschaft fällt. Und ja - es kommt schon vor dass die eine oder andere Hobbytierhaltung geduldet wird. Häufig hat die Duldung aber ein Ablaufdatum.