Welche Folgen kann es für Erwerber einer neu errichteten Eigentumswohnung in B haben, wenn die Wohnung nicht über den bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstellraum verfügt, welcher möglicherweise im Freistellungsantrag auch korrekt nicht dargestellt war- vielleicht aber doch. Man weiß es nicht. Der Erwerber hat die WE jedenfalls ohne Kenntnis der Notwendigkeit des Vorhandenseins des Abstellraumes erworben. Im Grundriss, welcher dem Kaufvertrag beilag und in der Bauleistungsbeschreibung ist kein Abstellraum erwähnt. Eine bauaufsichtliche Abnahme erfolgt wie für Gebäude der hier vorliegenden GK 5 im Freistellungsverfahren vorgesehen, nicht.
Alles anzeigen§ 48 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben.
...
(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind
...
2.für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum
herzustellen.
Gefragt sind hier ausschließlich die möglichen Konsequenzen bei bspw. Verkauf an Dritte, Umnutzung o.ä..