Hallo Zusammen,
wir sanieren ein Haus aus den 30er Jahren im Ortskern. Grenzbebauung jeweils auf der rechten Seite ist auf unserer Straßenseite üblich. Nun befinden sich in eben dieser Wand im EG und OG jeweils Glasbausteine. Diese würden wir im EG gerne durch ein Fenster ersetzen. Auch die Besitzer des Nachbargrundstücks, die hier Ihre Einfahrt haben (das Grundstück rechts von uns wurde irgendwann geteilt und so steht hinten ein Haus und vorne in 3m Abstand zu unserer Grenzwand ein weiteres Nachbarhaus – also haben wir auf der Seite weniger als 5m Abstand zu einem weiteren Haus) haben uns selbst angeboten, ihre Zustimmung zu geben, wenn wir die Glasbausteine durch Fenster ersetzen. Damit wäre dem hessischen Nachbarschaftsrecht §11 genüge getan. Aber – da unsere Abschlusswand ja näher als 2,50 zur Grundstücksgrenze steht, muss sie als Brandwand ausgeführt werden. Ist unser Vorhaben wegen §27 aus der HBO „Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig“ komplett unmöglich – auch wenn wir ein F90 (weniger geht wohl nicht?) Brandfenster einbauen? Denn diese Möglichkeit habe ich bei meinen Recherchen im Netz durchaus gefunden. Allerdings rät unsere Architektin uns auch ab, das Vorhaben des Austauschs der Glasbausteine weiter zu verfolgen. Sie hat sogar im gezeichneten Plan an den entsprechenden Stellen keine Öffnungen eingetragen, da sie befürchtet, dass wir auch die Glasbausteine entfernen und die Öffnungen verschließen müssen wenn das Bauamt aufgrund der Pläne feststellen würde, dass diese Öffnungen unserem Vorbesitzer nie genehmigt wurden. Mir stellen sich also zwei Fragen, bei deren Beantwortung ich um Eure Hilfe bitte:
- Können in Brandwände Fenster der Feuerwiderstandsklasse F90 eingebaut werden?
- Kann das Bauamt den Einbau ablehnen und kann es in dem Zuge auch verlangen, die bestehenden Glasbausteine zu entfernen?
Vielen Dank schon einmal für Euren fachkundigen Rat!
Viele Grüße
Kata