Hallo!
Wir sind direkte Anwohner eines unbebauten Grundstücks, für welches ein Bebauungsplan (rechtsverbindlich seit 2008) vorliegt. Im Bebauungsplan (Schablone + Textteil) ist die betroffene Fläche als "Fläche für Gemeinbedarf - Kindertagesstätte" ausgewiesen, nicht als WA-Fläche. Nun soll dort die KiTa und zusätzlich oben drauf 18 Wohnungen errichtet werden. Die Bauaufsichtsbehörde argumentiert mit §34 BauGB (Einfügen in im Zusammenhang bebaute Ortsteile) und sagt, dass eine Änderung des Bebauungsplans für das Baufeld nicht notwendig sei, sondern dass die Wohnungen gebaut werden dürften. weil außen herum auch Wohnungen seien.
Ein zweites Grundstück für welches der selbe Bebauungsplan gilt, ist ebenfalls mit einer KiTa+Wohnungen-Gebäude bebaut, Dies ist aber in der Bauschablone und im Textteil explizit erlaubt und beschrieben worden.
Frage: Kann der §34 angewendet werden, obwohl ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt? Wenn dem so ist, welche baurechtlichen Vorschriften gelten dann für die Bebauung?
Ganz herzliche Dank für ihre Antworten!
A. Ries