Anwendung §34 BauGB (Einfügen in im Zusammenhang bebaute Ortsteile) trotz Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans

  • Hallo!

    Wir sind direkte Anwohner eines unbebauten Grundstücks, für welches ein Bebauungsplan (rechtsverbindlich seit 2008) vorliegt. Im Bebauungsplan (Schablone + Textteil) ist die betroffene Fläche als "Fläche für Gemeinbedarf - Kindertagesstätte" ausgewiesen, nicht als WA-Fläche. Nun soll dort die KiTa und zusätzlich oben drauf 18 Wohnungen errichtet werden. Die Bauaufsichtsbehörde argumentiert mit §34 BauGB (Einfügen in im Zusammenhang bebaute Ortsteile) und sagt, dass eine Änderung des Bebauungsplans für das Baufeld nicht notwendig sei, sondern dass die Wohnungen gebaut werden dürften. weil außen herum auch Wohnungen seien.


    Ein zweites Grundstück für welches der selbe Bebauungsplan gilt, ist ebenfalls mit einer KiTa+Wohnungen-Gebäude bebaut, Dies ist aber in der Bauschablone und im Textteil explizit erlaubt und beschrieben worden.


    Frage: Kann der §34 angewendet werden, obwohl ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt? Wenn dem so ist, welche baurechtlichen Vorschriften gelten dann für die Bebauung?


    Ganz herzliche Dank für ihre Antworten!

    A. Ries

  • Kann der §34 angewendet werden, obwohl ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt?

    Das kommt darauf an, ob es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan nach §30, Abs. 1, BauGB handelt oder um einen einfachen nach §30, Abs. 3. Umstritten ist, ob ein Bebauungsplan in Teilen qualifiziert und in anderen Teilen einfach sein kann.


    Ohne den vollständigen Bebauungsplan, seine textlichen Festsetzungen und seine Begründung zu kennen, ist eine Beurteilung schwierig, hier scheint es sich die Gemeinde aber zu leicht zu machen. Denn selbst wenn es sich um einen einfachen Bebauungsplan handeln sollte, so ist zumindest die Art der baulichen Nutzung festgesetzt, so dass sich diese nicht aus der Umgebung ableiten lässt.

  • Vielen Dank für deine Hilfe! Ich bin zwar Laie, vermute aber, dass es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt. Er ist sehr detailliert und enthält alle benötigten Bestandteile.


    Es handelt sich um den Bebauungsplan 826, öffentlich zugänglich im planAS-System des Stadtplanungsamts Frankfurt.


    planAS


    Die betroffene Fläche ist im System lediglich als "Fläche für Gemeinbedarf - Kindertagesstätte" beschrieben und gekennzeichnet, Nun soll die geplante KiTa zusätzlich mit 18 Wohnungen aufgestockt werden. Die Rechtsmäßigkeit wird begründet mit §34 BauGB. Da das Grundstück sich in einem Wohngebiet befindet, dürfe das Grundstück zusätzlich als WA-Fläche genutzt werden, ohne dass es einer Änderung des Bebauungsplans bedarf. Solange die KiTa gebaut werde, sei der Bebauungsplan erfüllt.


    Im selben Baufeld 826 gibt es analog dazu eine weiteres KiTa/Wohnungen-Gebäude. Dieses wurde bereits vor einigen Jahren errichten. Im Bauplan ist diese Doppelnutzung (Gemeinfläche + WA-Fläche) allerdings explizit beschrieben und gekennzeichnet.

  • Hallo!

    Es geht mir darum zu erfahren, ob §34 BauGB trotz Vorliegen eines Bebauungsplans angewendet werden kann (siehe Titel). Natürlich kann die Stadt den Bebauungsplan ändern, inklusive Informationspflicht und Widerspruchsrecht der direkten Anwohner. Im Moment hält die Stadt das aber gar nicht für notwendig, da Sie mit §34 argumentiert, wodurch die direkten Anwohner nicht am Prozess beteiligt werden müssen.

  • Im Moment hält die Stadt das aber gar nicht für notwendig,

    Ich sehe die "Aufstockung" auch gedeckt.


    Im fraglichen westlichen Bereich [6.2.1] wurden keine Einschränkungen vorgesehen. Solange Grundflächenzahl usw. stimmen, sind da über der KITA auch Wohnungen erlaubt. Das Quartier ist ja ausdrücklich schwerpunktmäßig für Wohnungen vorgesehen und die Mehrgeschossigkeit ist für das Quartier typisch.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    Ich halte diese Sichtweise nicht für nachvollziehbar.


    Zwar ist in der Nachbarschaft der Kita tatsächlich Wohnen angesiedelt, es entsprächen Wohnungen/ Wohnhäuser hier also durchaus dem Charakter der Umgebung, jedoch findet §34 immer dann Anwendung, wenn es keinen B-Plan gibt. Dann darf/ muss man die Umgebung als Bewertungsmaßstab mit einbeziehen.


    Hier aber gibt es einen B-Plan und der weist diese Parzelle als Fläche für den Gemeinbedarf aus und eben nicht als Wohnbebauung. Der Hinweis auf §34 verfängt daher m.E. so gar nicht.


    Und: Folgt man dieser Betrachtungsweise der Stadt, so wäre die nahe gelegene "öffentliche Grünfläche" wohl auch voll überbaubar. Mit dem Hinweis auf §34...


    Die Parzelle ist, abweichend von dem Allg. Wohngebiet (WA) auch durch eine Linie mit Punkten getrennt. Das ist eine Begrenzungslinie für Gebiete unterschiedlicher Festsetzungen. Diese Unterscheidung ist also wirklich bewusst getroffen und so gewollt. Hiervon abweichend den Bezug zu Nachbarparzellen herzustellen erscheint mir widersinnig.


    Es mag dennoch sinnvoll sein aufzustocken um Wohnraum zu schaffen. Vom B-Plan oder §34 (der wg. des rechtskräftigen B-Planes mE aber keinerlei Anwendung finden darf) sehe ich dies aber nicht gedeckt. Im Gegenteil.

  • dass es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt

    Ja, eindeutig. Eine Argumentation mit §34 BauGB scheidet damit aus.

    Die Rechtsmäßigkeit wird begründet mit §34 BauGB.

    Das halte ich für unhaltbar.


    Da das Grundstück sich in einem Wohngebiet befindet, dürfe das Grundstück zusätzlich als WA-Fläche genutzt werden, ohne dass es einer Änderung des Bebauungsplans bedarf. Solange die KiTa gebaut werde, sei der Bebauungsplan erfüllt.

    Dem kann ich in keinster Weise folgen. Für eine (teilweise) Wohnnutzung dieses Grundstücks führt IMHO kein Weg an einer BPlan-Änderung vorbei.

    Solange Grundflächenzahl usw. stimmen

    Und genau das halte ich für problematisch, da für eine Gemeinbedarfsfläche kein Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden muss und auch keine überbaubare Fläche, was hier ja auch nicht geschehen ist. Das Grundstück wäre beliebig bebaubar. Das ist sicher nicht im Sinne des BauGB.

  • Interessat:

    Das Grundstück wäre beliebig bebaubar.

    und draus dann zu folgern:

    Und genau das halte ich für problematisch,

    Im Zweifel muss es halt ein Verwaltungsgericht entscheiden.


    Nur wenn die zuständige Genehmigungsbehörde von einer Zulässigkeit des Vorhabens ausgeht und der TE nur allgemein

    Es geht mir darum zu erfahren, ob §34 BauGB trotz Vorliegen eines Bebauungsplans angewendet werden kann

    was wissen will, ohne konkret auf ein Nachfrage

    um was geht es dir?

    Verhindern der Aufstockung mit Wohnungen?

    zu reagieren bin ich raus. Dafür ist mir meine Zeit zu schade ;)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Viel Geduld hast Du ja nicht gerade...

    Mag sein. Nur sich in einen B-Plan reinzulesen ist ein nicht unerheblicher Zeitaufwand.

    Das ganze für nichts, nicht einmal eine Antwort ....

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • @ de Bakel: Sorry für die späte Rückmeldung! Vollzeitjob, 2 Kids, Corona-Chaos.... und dann endlich mal Sonnenschein. Wir mussten raus, ich bin erst jetzt zurück am PC.


    Die Beantwortung der Frage "Um was es mir geht?" bedarf ein klein wenig mehr Kontext. Tatsächlich geht es um einen 34 Jahre alten 15m großen wunderschönen, kerngesunden Kastanienbaum. Dieser steht nicht auf dem Grundstück selbst, sondern neben dem Grundstück - auf einem städtischen Grünstreifen. Das geplante Bauprojekt KiTa+Wohnungen ist so ausladend angelegt, dass es bis auf die Grundstücksgrenzen reicht, wodurch der Baum schon vor Baubeginn gefällt werden soll. Weil er bei den Erdarbeiten ansonsten kaputt gehen würde. Dafür liegt der Stadt eine Baumfällvorlage vor.


    Das geplante Bauprojekt ist aber nicht wegen der KiTa, sondern wegen den zusätzlichen 18! Wohnungen auf 2 Etagen so mächtig (man könnte auch sagen überdimensioniert) angelegt. Durch die zusätzlichen Wohnungen kann der Keller nicht komplett wie ursprünglich geplant für die KiTa genutzt werden, weil es nun eben auch noch Technikraum, Fahrradabstellraum, private Kellerräume etc. benötigt. Deswegen muss das Gebäude insgesamt länger und breiter werden - und zwar so lang und so breit, dass dafür große, alte Bäume auf dem angrenzenden Grünstreifen prophylaktisch gefällt werden sollen.


    Und darum geht es mir. Ich wusste schon immer, dass dort eine KiTa gebaut wird. Und damit bin ich vollkommen einverstanden. Ich bin selbst Mutter und kann ein Lied von fehlenden KiTa-Plätzen singen. Von mir aus können auch gerne oben drauf noch Wohnungen gebaut werden. Denn ja, hier in Frankfurt ist bezahlbarer Wohnraum Mangelware und wird dringend benötigt!

    Aber, muss das wirklich ohne Rücksicht auf Verluste und vor allem ohne Rücksicht auf bestehende Natur und 34 Jahre alte gesunde Bäume (wo von wir hier in Frankfurt mittlerweile nicht mehr viele haben) sein? Warum kann das Gebäude nicht so geplant werden, dass dafür keine Bäume die nebendran stehen, gefällt werden müssen?


    Ja, gerne KiTa! Und, ja gerne Wohnungen oben drauf! Aber bitte ohne dafür sinn- und grundlos Bäume zu fällen. Das muss doch möglich sein ?!?!


    Die Stadt argumentiert "Alles Rechtens, Bäume fällen, Grundstück komplett zubauen - wegen §34...".


    Ich habe mal ein Bild des Grundstücks und des Baumes angehängt - damit klar wird, dass der Baum nicht auf dem Grundstück selbst, sondern lediglich nebenan steht.

    Darstellung_Baum.pdf


    Abstandsflächenplan.pdf

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage ist, ob das überhaupt aufzuhalten ist.


    A.Ries:

    bist Du selbst durch das Bauvorhaben in Deinen nachbarlichen Rechten verletzt oder könntest Du verletzt sein? Z.B. durch das Übermaßverbot?

    Bist Du überhaupt Nachbar? Wenn Du nicht Nachbar bist, gehen die Chancen dagegen etwas zu tun gegen Null. Falls Du Nachbar bist, müsstest Du das prüfen lassen und gegen die Genehmigung klagen.

  • Vielen Dank an alle für die vielen hilfreichen Anmerkungen! Ja, ich bin direkte Anwohnerin und unmittelbar davon betroffen. Ich hatte gehofft es geht irgendwie anders, aber dann muss es wohl tatsächlich der Gang vor Verwaltungsgericht sein. Wie schade und wie schlimm - ich bin bisher immer sehr blauäugig davon ausgegangen, dass es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde wäre, sicher zu stellen das geltendes Recht (=Bebauungsplan) eingehalten wird.