Genehmigungsfreie Bauten in Wasserschutzgebieten (Schutzzone 3)

  • Hallo zusammen,


    nachdem ich konkret zum Thema Genehmigungsfreies Bauen im Wasserschutzgebiet im Internet nicht viel gefunden habe, hoffe ich hier mehr Gewissheit zu bekommen.


    Nachdem ich herausgefunden habe, dass in Schutzzone 1 und 2 das errichten von baulichen Anlagen verboten ist, frage ich mich wie es in Schutzzone 3 aussieht.


    Speziell gibt es den Wunsch auf einem 650 m2 großen Grundstück (in Bayern) ein Gartenhaus zu errichten, welches eine Größe von ca. 16 m2 haben soll, eine Höhe von 2,5 m nicht überschreitet und aus Holz gebaut werden soll. Von der Nutzung her, soll es Schutz vor Witterung geben, einen Tisch und eine paar Küchenschränke (zur Verstauung von Geschirr, Gläser etc.) beinhalten und nicht zur Übernachtung dienen.

    Da ich auch weiß dass jede Gemeinde ihre eigenen Vorgaben hat, habe ich "§3 Verbote oder nur beschränkt zulässige Handlungen" aus einem Amtsblatt des Wasserschutzgebiets beigelegt (Amtsblatt_Auszug.pdf).

    Ein Bebauungsplan liegt leider nicht vor.


    Wäre ein solches Bauvorhaben in dem Gebiet Genehmigungspflichtig bzw. überhaupt erlaubt?

    Ich bin Verunsichert und hoffe dass mir hier weitergeholfen werden kann.


    Vielen Dank schon mal für Eure Antworten


    Viele Grüße

    Kalle

    • Offizieller Beitrag

    Hier trifft wohl Ziff. 6.1 zu. Danach ist das Gartenhaus verfahrensfrei - vorausgesetzt das Grundstück befindet sich nicht im Aussenbereich und Du hast Anschluss an den Kanal, sofern Abwasser anfällt. Außerdem darf die Gründungssohle nicht tiefer als 2 m über Grundwasserhöchststand liegen.

  • Tante google gibt telweise zuviele Informationen ;)

    Ich sehe auch keine Probleme, insbesondere hinsichtlich des Grundwasserschutz.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    Danach ist das Gartenhaus verfahrensfrei

    Ob das wasserrechtlich verfahrensfrei ist kann man aus dem Auszug der WSG-VO nicht entnehmen. Ggf. gibt es noch einen anderen Paragraphen mit genehmigungspflichtigen Sachverhalten. Jede WSG-Verordnung ist individuell.

    • Offizieller Beitrag

    Ob das wasserrechtlich verfahrensfrei ist kann man aus dem Auszug der WSG-VO nicht entnehmen. Ggf. gibt es noch einen anderen Paragraphen mit genehmigungspflichtigen Sachverhalten. Jede WSG-Verordnung ist individuell.

    Danke für den Hinweis - das könnte natürlich sein. Ich halte es allerdings nicht für wahrscheinlich. Im Zweifel einfach beim Landratsamt fragen...