Hallo zusammen,
Mein Mann und ich möchten auf dem Grundstück meiner Eltern, wo bereits deren Einfamilienhaus steht, ein weiteres Einfamilienhaus in Marl bauen. Die Siedlung, in der wir bauen, unterliegt dem Paragraphen 34 (1) BauGB.
Die erste Bauvoranfrage hat ergeben, dass wir uns von der Tiefe der Bebauung her an den Häusern Nr. 4 und 6 AUF UNSERER STRASSENSEITE (insg. 6 Stück) orientieren sollen, wobei Nr. 6 am weitesten in die Tiefe des Grundstückes hineingebaut hat.
Die 2. Bauvoranfrage hat ergeben, dass wir uns doch nur noch an Haus Nr. 4 orientieren dürfen. Dadurch wird unser Grundriss aber zu nichte gemacht.
Der Sachbearbeiter der Stadt hat uns aufgefordert, ihm Gerichtsurteile zukommen zu lassen, in denen "die Nähere Umgebung" aus Paragraph 34 (1) sich nicht nur auf eine Straßenseite bezieht sondern auf einen Größeren Bereich.
Es gibt Nachbarn, die im gleichen Bebauungsgebiet wohnen, 1 oder 2 Straßen weiter, die aber noch viel weiter in die Tiefe des Grundstückes gebaut haben als wir überhaupt vor haben. Diese wohnen nach seiner Definition aber zu weit weg bzw nicht auf unserer Straßenseite.
Frage: kennt ihr Gerichtsurteile aus NRW! dazu, in denen der Betrachtungsbereich ausgeweitet wurde? Oder könnt ihr mir da irgendwie weiterhelfen?
Habt vielen Dank 🙏