Nutzungsänderung im Außenbereich

  • Hallo Zusammen,


    ich habe mich hier im Forum angemeldet weil ich vor einer für mich, komplizierten Aufgabe stehe.


    Kurz zum Hintergrund:


    Mein Onkel ist vergangenes Jahr verstorben. Er war alleinstehender Rentner ohne Kinder und hatte einen kleinen Hof im Außenbereich mit Wohnhaus und einer Scheune, Landwirtschaft war angemeldet er hat aber nichts mehr aktiv betrieben. Die Erbengemeinschaft möchte den Hof jetzt verkaufen und ich hätte daran Interesse. Allerdings komme ich nicht aus der Landwirtschaft und würde das Haus meines Onkels renovieren einen Anbau und evtl. auch die Scheune zum Wohnhaus umbauen und alles selbst und mit meiner Familie bewohnen. Somit liegt meines Erachtens eine Nutzungsänderung vor.


    Hat jemand von Euch Erfahrungen oder kennt sich mit diesem Thema aus und kann mir sagen welche Risiken auf mich zukommen? Ich habe keine Lust jetzt viel Geld in die Hand zu nehmen um danach festzustellen das mein Plan nicht möglich ist. Ich habe schon viel gelesen vor allem hier Baugesetzbuch § 35 Bauen im Außenbereich, werde aber aus diesem Beamten deutsch nicht schlau. Vielleicht hat hier jemand schon etwas ähnliches realisiert und kann mir einen Tipp geben.


    Im Anhang ein Bild des Hofs.

    • Offizieller Beitrag

    wichtig für dich ist §35 Abs 4 Satz 1:



    Soweit ich weiß, ist eine derartige Umnutzung relativ unproblematisch.

    Schwierig wird es dann bei Erweiterungen: Neue Garage, Pool im Garten, ...

    Aber eigentlich sollte so eine Hofstelle ja genug Platz bieten, ohne dass man gleich noch anbaut.

  • Somit liegt meines Erachtens eine Nutzungsänderung vor.

    Ja.

    Deiner Schilderung zufolge kommt IMHO die Genehmigungsfähigkeit nach BauGB §35, Absatz 4, Nr. 4 und/oder Nr. 5 in Betracht. Da vieles von den örtlichen Gegebenheiten abhängt (Zustand der Bausubstanz, Landschaftsbild, Laune des Sachbearbeiters, ...) empfiehlt sich ein Sondierungsgespräch mit dem Zuständigen der Genehmigungsbehörde, welches bei schlechtgelaunten Staatsdienern aber auch zu Fehleinschätzungen führen kann, oder besser eine planungsrechtliche Bauvoranfrage von einem mit Außenbereichsprojekten vertrauten Architekten.

    • Offizieller Beitrag

    Ich möchte hier mal einen Punkt einwerfen, der mir so durch den Kopf geht.


    Wie sieht es aus, wenn die Erben als Nachkommen die Nutzungsänderung beantragen, und wie ist es bei einem Verkauf durch die Erbengemeinschaft mit nachfolgender Nutzungsänderung (durch den Käufer)?


    Der TE ist der Neffe des Erblassers und somit kein Nachkomme. Der Verkauf wäre somit vergleichbar mit einem Verkauf an einen Fremden.

    Seid Ihr sicher, dass die Umbauten dann auch genehmigungsfähig sind? Oder müssten die Erben die Nutzungsänderung veranlassen, und später (Haltefrist?) dann verkaufen?


    Die Landwirtschaft wurde vom Onkel schon vor langer Zeit aufgegeben, es ist auch keine derartige Nutzung mehr geplant. Es gibt keinen Bezug mehr zu einer privilegierten Nutzung. Wenn nun die Landwirtschaftliche Nutzung schon vor langer Zeit aufgegeben wurde (7 Jahre?), dann frage ich mich, ob man den Umbau der Scheune als Wohnhaus genehmigt bekommt.


    Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Sache schwieriger wird als gedacht.

    • Offizieller Beitrag

    Der TE ist der Neffe des Erblassers und somit kein Nachkomme. Der Verkauf wäre somit vergleichbar mit einem Verkauf an einen Fremden.

    Seid Ihr sicher, dass die Umbauten dann auch genehmigungsfähig sind?

    Das sollte kein Problem sein.

    Wenn nun die Landwirtschaftliche Nutzung schon vor langer Zeit aufgegeben wurde (7 Jahre?)

    In Bayern kein Problem, sh: Art. 82 Abs. 2 BayBO - wie es in Ba-Wü aussieht weiß ich nicht.


    Am besten man lässt das per Vorbescheid rechtsverbindlich klären.

    • Offizieller Beitrag

    die Frage ist, ist die Landwirtschaft aufgegeben wenn sie noch angemeldet ist?


    Lässt sich doch einfach überprüfen. Landwirte müssen alles mögliche melden, da gibt es Unmengen an Formulare, und anhand derer lässt sich doch einfach überprüfen, ob die Landwirtschaft betrieben wird oder nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Ich weiß nicht ob hier ein Vergleich mit einem Gewerbebetrieb möglich ist.

    Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt beispielsweise als aufgegeben wenn er keine Nutzflächen mehr hat, egal ob da noch etwas angemeldet ist.

    • Offizieller Beitrag

    die Frage ist, ist die Landwirtschaft aufgegeben wenn sie noch angemeldet ist?

    Das ist nur eine steuerliche Frage. Für die landwirtschaftliche Privilegierung im Sinne des Baugesetzbuchs muss ein nachhaltiger, landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb existieren. Der muss auch tatsächlich bewirtschaftet werden und eine Gewinnerzielungsabsicht haben.

  • Das ist nur eine steuerliche Frage. Für die landwirtschaftliche Privilegierung im Sinne des Baugesetzbuchs muss ein nachhaltiger, landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb existieren. Der muss auch tatsächlich bewirtschaftet werden und eine Gewinnerzielungsabsicht haben.

    Rose24

    Fällt darunter auch ein verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb, weiß du das vielleicht?

    • Offizieller Beitrag

    Fällt darunter auch ein verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb, weiß du das vielleicht?

    Wenn der Pächter seinen Betrieb von dem Gehöft aus ausübt schon. Die Privilegierung resultiert ja aus der Ausübung der Landwirtschaft vom betrachteten Objekt aus.

  • Für die landwirtschaftliche Privilegierung im Sinne des Baugesetzbuchs muss ein nachhaltiger, landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb existieren. Der muss auch tatsächlich bewirtschaftet werden und eine Gewinnerzielungsabsicht haben.

    Muss dieser vom Besitzer bewirtschaftet werden oder darf der Betrieb auch verpachtet sein, damit er privilegiert ist?

    • Offizieller Beitrag

    Muss dieser vom Besitzer bewirtschaftet werden oder darf der Betrieb auch verpachtet sein, damit er privilegiert ist?

    Wenn der Pächter seinen Betrieb von dem Gehöft aus ausübt schon.

    = bleibt der Betrieb privilegiert.

  • ...oder § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB - das ist m.E. sogar das Wahrscheinlichste.

    Da die aufgezählten Voraussetzungen mit einem "und" verbunden sind, setzt IMHO diese Nummer den Fortbestand eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes voraus.

    e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,

    Wird das bei Euch anders gehandhabt?

    • Offizieller Beitrag

    Da die aufgezählten Voraussetzungen mit einem "und" verbunden sind, setzt IMHO diese Nummer den Fortbestand eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes voraus.

    e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,

    Wird das bei Euch anders gehandhabt?

    § 35 Abs. 4 Nr. 4 und 5 BauGB sind die sogenannten "teilprivilegierten" Vorhaben, die mit Landwirtschaft erst einmal nichts zu tun haben.

    Bei § 35 Abs. 4 Nr. 1 geht es um die Nutznsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude. Die ist auch dann möglich, wenn der Betrieb insgesamt aufgegeben wurde. Mir wäre neu, dass das nur in Bayern so sein soll. In Bayern wurde lediglich die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB für nicht anzuwenden erklärt.

  • Chris7786


    Vielleicht von Interesse für dein Bauvorhaben:


    Künftig fünf zusätzliche Wohnungen auf dem Hof möglich | top agrar online


    Flächenverbrauch wird weiter angeheizt | agrarheute.com


    Der nun beschlossene Regierungsentwurf sieht neben den Erleichterungen für das Bauen am Ortsrand weitere Änderungen vor, die für die Landwirtschaft von Bedeutung sind, diesmal allerdings mit positivem Vorzeichen.

    Mit Blick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft soll im Außenbereich die Umnutzung von ehemals privilegierten landwirtschaftlichen Gebäuden insbesondere in Wohnungen erleichtert werden. Künftig soll § 35 Absatz 4 BauGB die mehrfache Umnutzung eines ehemals privilegierten landwirtschaftlichen Gebäudes erleichtern. Die bei einer Umnutzung bestehende Begrenzung von maximal drei Wohnungen je Hofstelle soll auf fünf Wohnungen erhöht werden.