Geschätzte Experten,
heute wende ich mich mit einer etwas besonderen Frage an Euch:
Die BbgBO fordert in Paragraph 5 Absatz 1 Satz 4:
Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 Meter von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
Nun ist es so, dass die Brandschutzdienstelle eine Zu- und Durchfahrt sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr fordert. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, welches mit einer Ecke für ca. 1 m die 50 m Entfernungsgrenze überschreitet.
Welche "Gründe des Feuerwehreinsatzes" können bei dieser marginalen Überschreitung diese Forderung rechtfertigen?
Es sind weder Hubrettungsfahrzeuge notwendig noch muss in Höhen > 8 m angeleitert werden. GK 3, kein Sonderbau, beide Rettungswege baulich hergestellt.
Eine Durchfahrt nach den Richtlinien für Flächen für die Feuerwehr ist angelegt. Nun beginnt aber das Drama mit FSD, Umrüstung Tor, Schnee- und Eisfreihaltung, Ausschilderung...
Die Brandschutzdienststelle will mir keine Begründung mitteilen. Für mich fühlt es sich etwas nach Willkür an. Unser Nachbar, der zeitgleich und deutlich größer und damit mit ganzen Gebäudeteilen weiter als 50 m von der Straße entfernt baute, hat keinerlei Anforderungen dieser Art bekommen.
Was könnte die Begründung sein? Habt Ihr eine Idee?