Haupteingang zugemauert, Zugang nur noch durch eine 1,78m hohe Kellertür möglich

  • Hallo,


    ich hoffe hier weiß jemand was mit so einem speziellen Fall anzufangen. Wir haben als Gemeinschaft eine alte Villa gekauft. Direkt an diese Villa wurde nach der Wende ein Anbau sehr rücksichtslos angebaut. Der Anbau sitzt am ehemaligen Haupteingang der Villa. Damit diente der Haupteingang als Durchgang zum Anbau. Der Zugang in die Villa war also durch den Anbau, der einen eigenen Haupteingang hat, möglich. Dieses Konstrukt wurde dann irgendwann, ich weiß nicht genau wann, auf zwei Besitzer aufgeteilt. Damit waren die Villa sowie der Anbau eigenständige Gebäude, die notgedrungen mit dem Durchgang verbunden waren.

    Im Zuge umfangreicher Renovierungsarbeiten am Anbau wurde der ehemalige Haupteingang der Villa zugemauert. Dadurch hat die Villa ihre Haupteingangs Möglichkeit vollständig verloren. Jetzt gibt es nur noch eine kleine Hintertür in den Keller mit ca 1,78m Höhe. Irgendwer muss diese Bausünde ja beschlossen und genehmigt haben. Die Frage ist jetzt, ob da irgendwas noch zu retten ist. Entweder das der ursprüngliche Eingang wieder hergestellt werden muss, oder die Kosten für einen anderen Eingang übernommen werden müssen.

  • oder die Kosten ..... übernommen werden müssen

    Wie hieß das bei Auto-Kaufverträgen früher immer: Gekauft wie gesehen. Steht dazu nix in Eurem Kaufvertrag, seid Ihr dran. Das würde auch bei Schwarzbauten gelten. Also ists egal, ob genehmigt oder nicht.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

    • Offizieller Beitrag

    Damit waren die Villa sowie der Anbau eigenständige Gebäude,

    und haben auch heute unterschiedliche Eigentümer?


    Entweder das der ursprüngliche Eingang wieder hergestellt werden muss,

    Warum sollte der Eigentümer des "Anbaus" dem zustimmen? War der Anbau als eigenständige Einheit genehmigt, dann dürfte klar sein, dass der Zugang zur Villa nicht mehr so einfach durch diesen "Anbau" möglich ist. Evtl. gab es eine Auflage für den Eigentümer der Villa, dass er einen anderen Zugang herstellen muss.


    oder die Kosten für einen anderen Eingang übernommen werden müssen.

    Sofern es bei der Teilung in Villa und Anbau keine vertragliche Vereinbarung gab, ist das allein Sache des Eigentümers der "Villa". Er hat einen ordnungsgemäßen Zugang herzustellen.

    Nach Verkauf der Villa geht diese "Pflicht" an den neuen Käufer über, sofern es keine anderslautende Vereinbarung im Kaufvertrag gibt. Bei einem "Hauseingang" kann man wohl nicht unterstellen, dass der Verkäufer diesen Mangel verschweigen wollte, schließlich sollte jedem Interessenten bei der Besichtigung schon aufgefallen sein, dass man das Haus nur durch dieses Loch im Keller betreten kann.


    d.h. in meinen Augen ist das nun Sache der Gemeinschaft die die Villa gekauft hat.


    Wir haben als Gemeinschaft eine alte Villa gekauft.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gemeinschaft als Käufer der Villa am Verkäufer oder Eigentümer des Anbaus schadlos halten kann, ist mehr als nur gering.

    Die genehmigende Behörde ist hier außen vor. Ich könnte mir sogar vorstellen, dass es mit der Tür(höhe) Probleme gibt (Stichwort Rettungsweg), so dass der Eigentümer kurzfristig, wenn nicht gar umgehend, handeln muss.

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