Heizung in NIchtwohngebäude nach dem GEG

  • Wie ist das GEG zu verstehen, wenn in ein Nichtwohngebäude eine Heizung eingebaut werden soll, die dazu dient einen Raum nicht durchgängig zu beheizen.

    Im Gesetzestext des GEG steht:


    "9.sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmunga)auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
    b)jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden."


    Auf der Seite des Bundesamtes steht zum Geltungsbereich des GEG:


    "Nichtwohngebäude sind im Geltungsbereich des GEG zu sehen, sofern die Innentemperatur mindestens 12 °C beträgt oder sie mindestens vier Monate beheizt oder zwei Monate gekühlt werden."


    Weiter wird ein Wohn- bzw. Nichtwohngebäude wie folgt definiert:


    "Welche Gebäude zu den Wohngebäuden zählen, ist in § 3 GEG definiert. Demnach sind Wohngebäude alle Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich:

    • Wohnheime,
    • Altenheime und
    • Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen.

    Alle anderen Gebäude zählen zu den Nichtwohngebäuden. Insbesondere auch:

    • Hotels, Jugendherbergen
    • Justizvollzugsanstalten
    • Kasernen
    • Krankenhäuser."

    Weitere Frage: was bedeutet "jährlich weniger als 4 Monate beheizt"?

    Wenn ich über die Wintermonate an 2 Tagen in der Woche einheize, komme ich insgesamt auf weniger als 4 Monate.


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    Das ist auf Ferienhäuser bezogen. Du kannst mal die Kommentare zur EnEV durchforsten, vielleicht steht da auch was näher Erläuterndes. Sowas wie Deinen Fall hatte ich noch nicht, müsste mich reinlesen.

    Zumeist hatte ich eindeutig Ferienhäuser oder nicht.


    Vielleicht weiß Alfons Fischer was ad hoc?

  • Hab ein Nebengebäude mit einem Lagerraum + 1 Aufenthaltsraum (baurechtlich genehmigt). Die Frage ist, ob ich dort einen günstigen Kaminofen oder Pelletofen einbauen kann, um dort vielleicht 2 Tage die Woche bzw. auch mal spontan kurzfristig schnell heizen zu können.

    Die restliche Zeit bliebe dort unbeheizt.


    Gruß

  • ich sehe es auch so.

    Entscheidend ist m.E. die Zweckbestimmung. Und wenn es aktuell der Zweck des Gebäudes ist, nur an einzelnen Tagen beheizt zu werden und Ihr kommt insgesamt nicht über die vier Monate, dann ist das GEG in diesem Punkt nicht anzuwenden.


    Sollte sich dieser Zweck aber irgendwann mal ändern und solltet Ihr damit in den Geltungsbereich des GEG fallen, sind dann die Anforderungen einzuhalten.


    wobei ein Pellet- oder Scheitholz-Kaminofen grundsätzlich der Zielsetzung des GEG nicht widerspricht, da voll regenerativ.

    Auf Anforderungen hinsichtlich Feinstaubimmisionen achten. Ggf. kann es auch lokale Anforderungen geben (z.B. im innerstädtischen Bereich)

  • Hab grad eben mit einer sehr netten Dame vom Regierungspräsidium telefoniert und die meinte, dass bei den 4 Monaten die Heizperiode zu verstehen sei und man nicht einzelne Tage rausrechnen darf.

    Und da das Gebäude bisher noch nicht beheizt war, müssten eigentlich die energetischen Voraussetzungen erfüllt sein, wenn künftig eine Beheizung erfolgen soll (wenn auch nur an wenigen Tagen).

    Wäre es ein Wohngebäude, gäbe es die Möglichkeit, den Energieverbrauch für die voraussichtliche Beheizungszeit auf´s Jahr hochzurechnen und wenn der voraussichtliche Energieverbrauch unter 25 % des hochgerechneten Jahresenergieverbrauchs läge, würde das GEG hier nicht greifen.

    So liegen im Prinzip die Maßstäbe für ein Nichtwohngebäude höher als die für ein Wohngebäude.


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    und die meinte, dass bei den 4 Monaten die Heizperiode zu verstehen sei und man nicht einzelne Tage rausrechnen darf.

    Das habe ich befürchtet, aber mich nicht getraut das zu schreiben. Ich bin mir nicht sicher, ob ich so etwas mal im Zusammenhang mit der Auslegung der EnEV gelesen habe.


    Als "Heizperiode" werden die Monate Oktober bis einschließlich März angesehen, also 6 Monate. Wenn nun gem. geplanter Nutzung an min. 4 Monaten geheizt werden soll, unabhängig davon ob durchgängig oder nicht, dann greift wohl das GEG. Alles andere wäre auch ziemlich schwierig, denn wie sollte man die Tage bewerten? 1 Monat = 30 Tage oder 31 Tage? Was ist wenn pro Tag nur für wenige Stunden geheizt würde? Zählt das überhaupt als ganzer Tag?


    Ich vermute man hat sich daran orientiert. ob ein Gebäude/-teil während der Hälfte der Heizsaison beheizt werden muss um es bestimmungsgemäß nutzen zu können. Das ist aber nur eine Vermutung.

  • Ralf: das ist schon richtig. Aber wäre es ein Wohngebäude müsste man ja die 25% letztendlich auch irgendwie würfeln, oder es den Leuten eben glauben.

    Bliebe noch die Möglichkeit, eine Befreiung wegen Unwirtschaftlichkeit zu stellen. Aber auch da, weiss keiner wie genau der Nachweis nach dem GEG erbracht werden soll.


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    Die Freiheit hast Du ja bei einem Nichtwohngebäude auch, wobei man bei einem Wohngebäude davon ausgeht, dass es die ganze Heizsaison über beheizt wird, sofern es sich nicht um eine Ferienwohnung mit sporadischer Nutzung handelt. Da braucht man nichts erklären.


    Bei einem Nichtwohngebäude würde ich einen Unterschied sehen zwischen einem Büroraum und Pausenraum für Mitarbeiter, aber ob man meiner Argumentation folgen würde?


    d.h. Wenn Du sagst, dass der Raum nur an sagen wir mal 3 Monaten beheizt wird, dann ist das doch machbar, und je nach vorgesehener Nutzung auch plausibel. Man wird Dir also glauben wenn Du das entsprechend darstellen kannst. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das LRA einen Mann abstellt der jeden Tag bei Dir vorbei schaut, und ob der Ofen in einem Jahr mal einen Tag mehr oder weniger in Betrieb ist, das wird auch niemand überprüfen, nur der Schorni wird sich dafür interessieren, um zu schauen, ob er nur 1 Mal im Jahr vorbeischauen darf oder öfter.

  • Nein. Die Freiheit habe ich bei einem Nichtwohngebäude leider nicht. Die 25 % - Regel sieht das GEG eben nur für Wohngebäude vor, die unter 25% des geschätzten Jahresenergieverbrauchs tatsächlich beheizt werden.


    Gruß

  • vermutlich wird man sich das Gebäude mal im Detail ansehen müssen, um zu sehn, was wirklich erforderlich ist:


    ich lese:

    Hab ein Nebengebäude mit einem Lagerraum + 1 Aufenthaltsraum (baurechtlich genehmigt). Die Frage ist, ob ich dort einen günstigen Kaminofen oder Pelletofen einbauen kann, um dort vielleicht 2 Tage die Woche bzw. auch mal spontan kurzfristig schnell heizen zu können.

    das heißt, nur der Aufenthaltsraum soll beheizt werden?

    wenn dieser baurechtlich genehmigt ist, war es also auch vor Einbau der neuen Heizung ein Aufenthaltsraum, oder?

    Dann wäre ja davon auszugehen, dass dieser auch vorher schon beheizt war. Und wenn es nur elektrisch war.

    Hier sprechen wir also von einem Austausch des Wärmeerzeugers, was erst mal keine Anforderung an die Hüllfläche auslösen würde...

    Oder sprechen wir auch bei den anderen Gebäudeteilen von einer Beheizung auf mind. 12°C bzw. mehr als vier Monate?

  • @Alfrons Fischer:

    bisher war das im Prinzip noch gar nichts beheizt, weil das Gebäude immer nur in den wärmeren Monaten genutzt wurde. Wenn tatsächlich mal in der kalten Jahreszeit was darin gemacht wurde, wurde kurzfristig mit Heizgebläsen aufgeheizt.


    Gruß

  • Wenn tatsächlich mal in der kalten Jahreszeit was darin gemacht wurde, wurde kurzfristig mit Heizgebläsen aufgeheizt.

    wenn man oben genannte Definition der "netten Dame vom Regierungspräsidium" ansetzt, wäre das dann auch ein über mehr als vier Monate beheizter Bereich gewesen. Dann könnte man meinen oben genannten Ansatz des Austauschs des Wärmeerzeugers anwenden.

    • Offizieller Beitrag

    Die Freiheit habe ich bei einem Nichtwohngebäude leider nicht.

    Das mit der Freiheit hast Du falsch verstanden oder ich habe mich nicht deutlich ausgedrückt.


    WIE soll dieser Aufenthaltsraum jetzt tatsächlich genutzt werden?

  • Es handelt sich um 2 Räume. Ein Raum ist vor 3 Jahren als Aufenthaltsraum genehmigt worden, der 2. Raum ist ein Lagerraum (könnte auch als Aufenthaltsraum genehmigt werden).

    Den Aufenthaltsraum würde ich gerne an ca. 2 Tagen / Woche für Homeoffice verwenden. Ein Ofen stünde dann im anderen Raum und würde quasi beide Räume relativ schnell aufheizen.


    Gruß