Hallo
ich hätte da eine Frage an euch ob ihr wisst welches Regelwerk hier anzuwenden ist. Der folgend dokumentierte Bereich befindet sich zwar noch in einem Bereich der noch nicht auf dem öffentlichen Grund liegt aber direkt angrenzend an dem öffentlichen Gehweg. Die Tür die ihr seht, führt in einem planmäßig als Praxis oder sonst wie hochfrequentierten Bereich.
Im Bereich des straßenseitigen Eingangs zum gewerblichen Bereich wurden Betonlichtschächte vor die Kelleraußenwände vormontiert. Die nun erstellte Pflasterung ragt bis zu 4 cm über die Oberkante des Kellerlichtschachtes hinaus.
Der Kellerlichtschacht, somit der betroffene Bereich ragt ca. 65 cm von der aufgehenden Fassade in den nutzbaren Pflasterbereich hinein.
Ich erkenne hier ein erhebliches Stolperpotential. Wisst ihr welches Regelwerk aussagt und wie hoch eine solche „Stolperfalle“ der Regeln nach sein darf?
Weiterhin ist festzustellen, dass die Gitterrosten der Kellerlichtschächte mit einem Abstand von 8 cm zur aufgehenden Fassade / Pfostenriegelkonstruktion aufgelegt sind.
Auch wenn die sich hier auftuende Lücke von 8 cm direkt vor der Fassade liegt, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen dass eine solche regelkonform ist. Wisst dir hier was genaueres?
Vielen Dank schon mal für das Lesen!
Ich freue mich auf eure Antworten.