Baurecht

  • In der Gemeinde soll eine städtebauliche Erhaltungssatzung aufgestellt werden. Die
    erhaltenswerte städtebauliche Eigenart ist klar beschrieben, auch welche Objekte
    dabei einen positiven Beitrag leisten und welche nicht.
    Die Sorge des Bürgermeisters besteht nunmehr in den möglichen Folgen einer
    solchen Satzung. Es sind mehrere Investoren bereits in der Gemeinde aufgetreten,
    die sich um den Erwerb bestehender, durch die Satzung geschützter Altbauten mit
    dem Ziel von Abbruch und größerem Neubau bemühen, da das geltende
    Planungsrecht grundsätzlich größere Neubauten zulässt. Für den Fall des Erlasses
    einer Erhaltungssatzung werden ganz abstrakt Schadensersatzforderungen in den
    Raum gestellt, ohne dass aber eine Anspruchsgrundlage konkret benannt würde.
    Der Bürgermeister möchte daher wissen
    Fragen:
    a. Können Eigentümer Forderungen an die Gemeinde richten, wenn aufgrund einer
    städtebaulichen Erhaltungssatzung ein Abbruchs- und Neubauvorhaben nicht
    genehmigt wird? Wenn ja, was können die Eigentümer unter welchen
    Voraussetzungen fordern?


    b. Könnte die Gemeinde, um hier Unsicherheiten zu vermeiden, den
    Regelungsgehalt der Satzung wie folgt fassen:
    „§ 1 Genehmigungspflicht:
    Im Geltungsbereich der Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die
    Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Ebenso bedarf die Errichtung
    baulicher Anlagen der Genehmigung.
    § 2: Befreiung von den Erhaltungszielen:
    Im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eines Gebäudeerhaltes durch den/die
    Eigentümer/-in kann im Rahmen der in § 1 formulierten Genehmigungspflicht von den
    Erhaltungszielen dieser Satzung befreit werden. Die Voraussetzung hierfür ist eine
    gesonderte und nachvollziehbare Darstellung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zum
    Gebäudeerhalt durch den/die Eigentümer/-in.“


    c. Wie wäre es, wenn die Gemeinde den geltenden Bebauungsplan aus dem Jahr
    1974 dahingehend ändern würde, dass keine gegenüber dem Bestand größere
    Neubebauung mehr möglich wäre? Könnten die Eigentümer dann gegen die
    Gemeinde Schadensersatzforderungen, sog. „Planungsschaden“, geltend machen?

    • Offizieller Beitrag

    Der Bürgermeister soll zur Beantwortung dieser Fragen einen Fachanwalt für öffentliches Recht beauftragen, der haftet dann auch.


    Oder sollen wir hier Deine Hausaufgaben für Dich schreiben?

    Der gesunde Verstand ist die bestverteilte Sache der Welt, denn jedermann meint, damit so gut versehen zu sein, dass selbst diejenigen, die in allen übrigen Dingen sehr schwer zu befriedigen sind, doch gewöhnlich nicht mehr Verstand haben wollen, als sie wirklich haben. ~ René Descartes