In der Gemeinde soll eine städtebauliche Erhaltungssatzung aufgestellt werden. Die
erhaltenswerte städtebauliche Eigenart ist klar beschrieben, auch welche Objekte
dabei einen positiven Beitrag leisten und welche nicht.
Die Sorge des Bürgermeisters besteht nunmehr in den möglichen Folgen einer
solchen Satzung. Es sind mehrere Investoren bereits in der Gemeinde aufgetreten,
die sich um den Erwerb bestehender, durch die Satzung geschützter Altbauten mit
dem Ziel von Abbruch und größerem Neubau bemühen, da das geltende
Planungsrecht grundsätzlich größere Neubauten zulässt. Für den Fall des Erlasses
einer Erhaltungssatzung werden ganz abstrakt Schadensersatzforderungen in den
Raum gestellt, ohne dass aber eine Anspruchsgrundlage konkret benannt würde.
Der Bürgermeister möchte daher wissen
Fragen:
a. Können Eigentümer Forderungen an die Gemeinde richten, wenn aufgrund einer
städtebaulichen Erhaltungssatzung ein Abbruchs- und Neubauvorhaben nicht
genehmigt wird? Wenn ja, was können die Eigentümer unter welchen
Voraussetzungen fordern?
b. Könnte die Gemeinde, um hier Unsicherheiten zu vermeiden, den
Regelungsgehalt der Satzung wie folgt fassen:
„§ 1 Genehmigungspflicht:
Im Geltungsbereich der Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die
Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Ebenso bedarf die Errichtung
baulicher Anlagen der Genehmigung.
§ 2: Befreiung von den Erhaltungszielen:
Im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eines Gebäudeerhaltes durch den/die
Eigentümer/-in kann im Rahmen der in § 1 formulierten Genehmigungspflicht von den
Erhaltungszielen dieser Satzung befreit werden. Die Voraussetzung hierfür ist eine
gesonderte und nachvollziehbare Darstellung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zum
Gebäudeerhalt durch den/die Eigentümer/-in.“
c. Wie wäre es, wenn die Gemeinde den geltenden Bebauungsplan aus dem Jahr
1974 dahingehend ändern würde, dass keine gegenüber dem Bestand größere
Neubebauung mehr möglich wäre? Könnten die Eigentümer dann gegen die
Gemeinde Schadensersatzforderungen, sog. „Planungsschaden“, geltend machen?