Guten Tag,
da ich aktuell auf der Suche nach einer "Sichtweise" oder rechtlichen Begründung bin, fand ich dieses Forum
Bevor ich nun einen Anwalt frage, reicht es vielleicht hier sogar aus.
Wir haben in einer bayrischen Gemeinde 2019 gebaut. Das Haus und die Garage stehen schon. Nun wollten wir langsam auch das Carport bauen.
Die zwei Stellplätze sind damals mit in der Einreichplanung in die Genehmigung gegangen und alles ist genehmigt worden.
Das Carport soll 6x6m werden. Laut Bebauungsplan muss dieser min. 3 Meter von den Grenzen gebaut werden. Das wird eingehalten. Auch das Thema das der Carport in der Mitte nicht höher als 3m sein darf, wird auch eingehalten.
Laut Gemeinde darf das Carport wie geplant gebaut werden. Allerdings muss es begrünt werden!
Das kann ich aber gar nicht nachvollziehen. Vor allem weil die Begrünung im Bebauubgsplan sich vom Wortlaut her nur auf Garagen bezieht. Zudem hat ja das Carport kein Flachdach sondern so ein normales Riffeldach das nach hinten geneigt ist damit Wasser in die angebrachte Rinne ablaufen kann.
Laut Gemeinde ist es im Bebauungsplan wohl unglücklich ausgedrückt, aber der Punkt 2 bezieht sich komplett auf Carports und Garagen. Und der Gesetztesgeber macht angeblich keinen Unterschied zwischen Garagen und Carports.
Nun meine Frage. Wie ist der Bebauungsplan richtig zu lesen bzw. zu verstehen?
Anbei der textliche Auszug.
Vielen Dank für eure Hilfe und eure Einschätzung.
Grüsse
Matthias