Bei einer Aufmaßprüfung fiel auf, dass das Aufmaß eines Parkettlegers bei mehreren unterschiedlich geschnittenen, aber gleich großen Wohnungen immer um ziemlich genau 3,0 Prozent je WE abweicht, immer nach oben. Der Parkettlager erklärt auf Nachfrage zu dieser Auffälligkeit, dass nach VOB/C immer auf den Rohbau abgerechnet werde und bei Trockenbauwänden auf das Ständerwerk.
Bei Prüfung des relevanten Teils der VOB/C, der DIN 18 356 zeigt sich, dass in dieser tatsächlich geregelt ist:
Zitat von DIN 18356Alles anzeigen5. Abrechnung
5.2. Ermittlung der Maße / Mengen
5.2.1 Auf Flächen
--- mit begrenzenden Bauteilen sind die Maße der belegten Flächen bis zu den begrenzenden, ungenutzten, nicht bekleideten Bauteilen, (*1)
--- ohne begrenzende Bauteile sind drei Maße
zugrunde zu legen.
Vorsatzschalen und dergleichen (*2) gelten als begrenzenden Bauteile (*3), soweit sie nicht unterschnitten werden.
Uuups, so hat noch niemand mit mir abegerechnet, aber (*1) ist eindeutig - jedenfalls soweit es um verputzte Bauteile geht. Wieder 'was gelernt.
Aber wie steht es mit Trockenbau-Vorsatzschalen und Trockenbau-Wänden (*2) ? Und welche Bauteilschicht wird dann als Bezugsebene für das Maß genommen? Gilt die Hinterkante der äußersten Lage oder die Oberfläche der untersten Lage oder die Außenkante Ständerwerk oder was?