Servus,
(Mich würden eure Meinungen zu folgender Problematik interessieren. Mir ist bewusst, dass hier keine Rechtsbeurteilung erfolgt. Einige werden sich vermutlich jedoch bereits mit dem Thema befasst haben.)
Wir haben ein lt. Bau- und Leistungsbeschreibung "Ausbauhaus mit Technik" (sozusagen alles enthalten, bis auf Maler- und Bodebelagsarbeiten) mit einem Generalunternehmer gebaut. Der GU (eine GmbH). Dieser vergab eigenständig an seine Subunternehmen für die einzelnen Gewerke die Einzelaufträge und war selbstständig für die Abnahmen seiner Einzelaufträge zuständig.
Der GU stellte einen Bauleiter, mit dem wir eine Endabnahme machten.
Der Bauwerkvertrag wurde als "Verbrauchervertrag gemäß Richtlinien des BGB" bezeichnet. Ansonsten enthält er keine Angaben zu Paragraphen oder zur VOB/B.
Wir unterschrieben Ende Januar 2020, gebaut wurde ab Mitte Juli 2020, die Endabnahme erfolgte im Dezember 2020.
Der Vertrag beinhaltete einen einzelnen Ratenzahlungen, die nach Fertigstellung der Gewerke gezahlt werden sollten ("Zahlungsplan: Es werden die nachfolgenden Ratenzahlungen vereinbart..."). Am Ende des Zahlungsplan waren sowohl die Netto-Bausumme als auch die Bruttosumme (explizit mit "inklusive 19%-MwSt" ausgewiesen) angegeben.
Es wurden keine Teilleistungen oder Teilabnahmen vereinbart.
Zur Ratenbegleichung erhielten wir stets eine Rechnung mit einer Baurate X für Gewerk(e) Y zusammen mit einem vom GU unterschriebenen Bautenstand (= wieviel Prozent von den einzelnen Gewerken wurden zum jeweiligen Zeitpunkt bereits mängelfrei fertiggestellt). Wir überwiesen.
Die 1. Ratenzahlung "Planungsrate für Planungs, Statistikerstellung und Architektenkosten" erfolgte im März 2020, d.h. noch vor der MwSt-Reduzierung, weswegen 19% veranschlagt wurden.
Alle nachfolgenden Rechnungen ab Juli 2020 enthielten 16%.
Nun wies ich den GU bei der Endabnahme darauf hin, dass für die Schlussrechnung die 1.Ratenzahlung in der Form gegengerechnet werden müsste, dass die 3% von den 19% der 1. Ratenzahlung gutgeschrieben werden, da für die MwSt-Berechnung des Gesamtbauprodukts ausschließlich der Zeitpunkt der Endabnahme ausschlaggebend ist. Ich bat demnach um entsprechende Gutschrift in der Schlussrechnung. Schließlich haben wir als Gesamtleistung ein Haus, nur eine Abnahme und lediglich Ratenzahlungen vereinbart, die nach meinem Dafürhalten "Abschlagszahlungen" darstellen.
Der GU ist jedoch nun der Überzeugung, dass die Gewerke laut Vertrag in einzelne Leistungen untergliedert wurden, was im Zahlungsplan auch durch die einzelnen abgrenzbaren Gewerke und Bauraten erkennbar gewesen wäre. Daher wären die 19% damalig für die 1. Planungsrate noch vor Juli 2020 korrekt. Aus diesem Grund erfolgt bei seiner demnächst eingehenden Schlussrechnung kein Angleich von 19% auf 16%, zumal er bereits die 19% auf der Rechnung der 1. Planungsrate beim Finanzamt angegeben hätte.
Meine Ansicht hierzu ist nun:
Durch den ausgewiesenen Netto - und Bruttobetrag (mit 19% berechnet) ist die genaue Bausumme vorliegend.
Die MwSt-Reduzierung erfolgte durch den Gesetzgeber, weswegen beide Vertragspartner daran gebunden sind.
Der Vertrag wurde von mir ausschließlich für die Bausumme unterschrieben. Die 19% MwSt war nicht verhandelbar und stellt für beide Seite einen durchlaufenden Posten dar.
Liege ich richtig, wenn ich nun vom Betrag der Schlussrechnung eigenständig 500 EUR (ca. die 3% Differenz von 19 auf 16%) einbehalte unter dem expliziten Hinweis, dass die Leistungserbringung des Vertrags (im Ergebnis ein erbautes Haus) erstmalig im Dezember erfolgte und daher auf die gesamte Bausumme nur 16% auf alles erhoben werden darf?