Es handelt sich um die Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers nach VOB.
Der Inhalt der Leistungsbeschreibung soll ja klar und eindeutig sein, trotzdem bleibt oft Raum für Auslegungen. In den Fällen kommt es dann ja auf den "Empfängerhorizont" an, also wie der durchschnittliche Unternehmer den LV-Text verstehen musste.
In vorliegendem Fall geht es um Putzarbeiten.
LV: "Ausgleichsputz, Putzstärke 20-40 mm, ..."
Tatsächliche mittlere Putzdicke 50 mm
Sind bei der Formulierung 30 mm mittlere Putzdicke oder bis zu 40 mm geschuldet?
Besteht also ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für 10 oder für 20 mm Mehrdicke?