Nullbarriere Zugang bei Bauabnahme

  • Muss der o.g. Zugang bei der Bauabnahme gepflastert sein?

    In der DIn steht "Die Oberfläche der Fußgängerwege muss eben, stufenlos, griffig, fugenarm, rutschhemmend,taktil erkennbar, farblich kontrastierend sowie erschütterungs- und blendfrei ausgestaltet werden. (BMVBW 2000, S.23f.). Ein Kopffreiraum von mindestens 2,30 m ist zu beachten"

    • Offizieller Beitrag

    Muss der o.g. Zugang bei der Bauabnahme gepflastert sein?

    Meinst Du:

    a) könnte der auch asphaltiert sein (statt gepflastert) ?

    b) muss der fertig gepflastert sein (Sollzustand) ?


    Bauabnahme ist hier nicht die Rohbauabnahme, richtig?

    Endabnahme.

    Gruß
    Holger
    --
    Früher, da war vieles gut. Heute ist alles besser.
    Manchmal wäre ich froh, es wäre wieder gut.
    (Andreas Marti; Schweizer)

    • Offizieller Beitrag

    Muss der o.g. Zugang bei der Bauabnahme gepflastert sein?

    Ist "die Abnahme" die

    • öffentlich-rechtliche der Bauaufsichtsbehörde
    • privatrechtliche durch Erwerber / Bauherrn von Verkäufer / Bauträger / GU ...

    ?

    • Offizieller Beitrag

    von der Behörde natürlich

    Nein, "natürlich" ist das nicht, denn in vielen Bundesländern in D werden nur noch Sonderbauten behördlich abgenommen.


    Frag' doch bei der Behörde nach!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • § 84 BauO NRW

    "(8) Anlagen ... dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind, ... . Eine Anlage darf erst benutzt werden, wenn darüber hinaus Zufahrtswege, ... in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, ... . Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag gestatten, dass die Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen."

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18