Es handelt sich um ein theoretische Problem, ohne Bezug zu einem konkreten Vorhaben.
Gegeben ist eine Wand mit Anforderungen an den Brandschutz. In der Wand ist eine Türöffnung. An die Tür werden ebenfalls Anforderungen hinsichtlich Brand- und/oder Rauchschutz gestellt. Desweiteren ist ein Zementestrich auf PSE-Dämmung vorgesehen.
Entsprechend Musterbauordnung (und vermutlich den meisten LBauO's) werden an den Öffnungsabschluss nur in § 36 (3) Satz 3 Anforderungen in der Art gestellt, dass der Abschluss bis zur Rohdecke zu führen ist. Für Brandwände, Treppenraumwände usw. besteht diese ausdrückliche Forderung nicht.
In den Zulassungen sowie den Einbauanleitungen wird zwar detailliert auf Wandanschlüsse, Beschläge usw. eingegangen, Aussagen zum Schwellenbereich fehlen aber meistens komplett oder beziehen sich auf den oberen Bereich des Estrichs.
Insbesondere fehlen Aussagen, ob und unter welchen Bedingungen die Dämmung unterhalb der Tür durchlaufen darf.
Stehe ich auf dem Schlauch und habe die entsprechenden Regelungen bisher nur überlesen oder besteht da tatsächliche eine Regelungslücke?
Gern auch auf konkretes Landesrecht bezogen. (Für mich vorzugsweise MV.)