Begriff: bauliche Nutzung

  • Hintergrund ist die Erhebung von Straßenerschließungsbeiträgen.


    Das Grundstück ist mit einem ehemaligen Sägewerk bebaut, welches schon viele Jahre nicht mehr genutzt wird. Eine Wiederaufnahme der Nutzung ist weder vorgesehen noch immissionsschutzrechtlich möglich. Es ist der Abbruch vorgesehen. Auf Grund fehlender Mittel wurde dieser aber noch nicht durchgeführt.


    Durch das "Gebäude" erhöht sich die der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Tiefe des Baugrundstücks erheblich. Begründung ist, dass das Grundstück "baulich genutzt" wird.


    Die Frage ist nun, ob es sich bei dem "Abbruchgebäude" um eine bauliche Nutzung handelt oder diese auf Grund der nicht mehr möglichen Nutzung nicht gegeben ist.


    Entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 LBauO M-V sind Gebäude, "selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen". Da die Anlage bauordnungsrechtlich icht mehr genutzt werden darf, wäre es kein Gebäude mehr, sondern nur noch eine bauliche Anlage.

    Ist ein Abbruchgebäude also noch eine bauliche Nutzung des Grundstücks oder eben nicht mehr.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    Juristischer Laie: Gebäude kann so nicht mehr genutzt werden, einerseits. -> keine bauliche Anlage.

    Könnte es anderweitig genutzt werden?

    Was bedeutet „selbstständig benutzbar“?


    Ich hab schon für einige „Abbruchhäuser“ Energieausweise gemacht, einige davon stehen aber weiterhin und werden zum Wohnen genutzt. Waren aber schon immer zum Wohnen vorgesehen.

    Andere wurden tatsächlich abgerissen.

  • Das ist vermutlich weniger /gar nicht eine BAUrechtliche Frage als eine verwaltungsrechtliche.


    Ausserdem: Dass das Sägewerk aus umweltschutz und anderen Gründen nicht mehr als Sägewerk genutzt werden darf, bedeutet nicht zwangsweise eine komplette Nichtnutzbarkeit.

    Ich hab vor Jahren mal eine Bauvoranfrage für eine Umnutzung eines alten Sägewerks und Holzhandels zu einem Pferdehof gestellt. Das Projekt wurde aus finanziellen Gründen nicht weiterverfolgt, daher kenn ich den Ausgang nicht,

    Es sollten alle alten Gebäude als Stallungen, Reithalle usw. weitergenutzt werden. Nur die alte Sägehalle/Maschinenhalle war zum Abriss vorgesehen.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

    • Offizieller Beitrag

    Als juristischer Laie würde ich ein Gebäude als solches betrachten und bewerten, so lange es besteht. Ob es noch für anderes als seine ursprüngliche Zweckbestimmung nutzbar ist oder sein könnte, ist dabei unerheblich, denn es könnte ja noch in zulässiger Form anders genutzt werden als bisher.


    Ich nahm bisher an, dass man unter "baulicher Nutzung" das reine Vorhandensein von Gebäuden oder sogar nur Bauwerken versteht, nicht die Anwesenheit von Personen oder Sachen in / unter / auf diesen Bauwerken.

  • Schon mal besten Dank für die Antworten.

    Im anwaltlichen Widerspruch kann keine "N U T Z U N G" erkannt werden.

    Scheint ja dann doch eher eine juristische Spitzfindigkeit zu sein.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde eben nicht das Bestehen alleine des Gebäudes an sich als „nutzbar“ definieren, sondern die tatsächliche Nutzbarkeit.

    Die man wiederum in zwei Teile aufgliedern kann:

    Nutzbar im ursächlichen Sinn ( hier Sägewerk)

    Nutzbar allgemein ( Beispiel von Ralf Dühlmeyer als Umnutzung)


    Und dann ist für mich die Frage, ab wann ist denn Gebäude nutzbar? Muss es beispielsweise eine Heizung haben, wenn dies für die vorgesehene Nutzung nötig ist?

    Wie abbruchreif müsste es sein, damit man sagen kann, es wäre nicht mehr nutzbar?


    Eigentlich kann man mit genügend Geld ja fast jede Ruine wieder nutzbar machen. Womit ja die Aussage wäre, dass eine Ruine nicht mehr nutzbar ist. Also sobald ein Teil fehlt zur Nutzung ( speziell oder allgemein) wie beispielsweise Türen oder Fenster. Ist ab da ein Gebäude nicht mehr nutzbar?

    Kann ein Gebäude zwischen diesen Status hin und her pendeln?

    • Offizieller Beitrag

    Anda es geht um die Nutzung des Grundstücks durch Bebauung, nicht um die Nutzung der Bebauung.

    • Offizieller Beitrag

    Anda es geht um die Nutzung des Grundstücks durch Bebauung, nicht um die Nutzung der Bebauung.

    So würde ich das auch sehen, insbesondere wenn es um Straßenerschließungsbeiträge geht. Ein Abbruch, der vorgesehen, aber nicht durchgeführt ist, lässt dem Eigentümer immer noch die Möglichkeit alternativer Nutzungskonzepte der vorhandenen Bausubstanz. Wenn nur eine Spezialnutzung nicht möglich ist, dann nutze ich dennoch das Grundstück, um dort eine Bebauung vorzuhalten, die ggfs. auch anderweitig genutzt werden kann.

    Der gesunde Verstand ist die bestverteilte Sache der Welt, denn jedermann meint, damit so gut versehen zu sein, dass selbst diejenigen, die in allen übrigen Dingen sehr schwer zu befriedigen sind, doch gewöhnlich nicht mehr Verstand haben wollen, als sie wirklich haben. ~ René Descartes

  • Sind nicht auch Erschließungsbeiträge fällig für unbebaute Grundstücke? Weil die könnten ja bebaut werden und werden durch die Strasse erschlossen.

    Ohne Erschliessung keine bebaubarkeit.


    Bei Forstwegen zahlen die Anlieger und meist auch die Hinterlieger einen Teil der Erschließungsmassnahmen.

    Soweit meine laiendenke

    Früher hat man Götter gesagt, heute sagt man Internet.


    Herbert Achternbusch RIP

    • Offizieller Beitrag

    Manchmal gibt es unterschiedliche Faktoren der Umlage für bebaute und unbebaute Grundstücke, die auch noch abhängig sind von der realen oder möglichen Nutzung (landwirtschaftlich, wohnen, gewerblich, Brachland ...).

    • Offizieller Beitrag

    Durch das "Gebäude" erhöht sich die der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Tiefe des Baugrundstücks erheblich. Begründung ist, dass das Grundstück "baulich genutzt" wird.

    Ergänzend zu den Vorschreibern ist die Meinung meines Hausverstands dazu, dass allein die Möglichkeit einer Bebauung in der vorhandenen Tiefe maßgebend ist. Anders würde ich es betrachten, wenn das ungenutzte Gebäude z.B. in 150 m Tiefe stünde, ein B-Plan o.ä. aber eine neue Bebauung in dieser Tiefe ausschließt oder ein Flächennutzungsplan (ich weiß, ist kein Baurecht, wird aber oft herangezogen zur Beurteilung Innenbereich oder Außenbereich, § 34/35) dort eine neue Bebauung erschweren oder behindern könnte.

  • Sind nicht auch Erschließungsbeiträge fällig für unbebaute Grundstücke? Weil die könnten ja bebaut werden und werden durch die Strasse erschlossen.

    Ohne Erschliessung keine bebaubarkeit.


    Bei Forstwegen zahlen die Anlieger und meist auch die Hinterlieger einen Teil der Erschließungsmassnahmen.

    Soweit meine laiendenke

    Ja sind sie. Dabei wird aber die Tiefe des erschlossenen Grundstücks bis (in dem Fall 45 m) berücksichtigt. Durch die "bauliche Nutzung" (das Gebäude) verdoppelt sich die zu berücksichtigen Tiefe nahezu.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Nochmals besten Dank für die Meinungsäußerungen.

    Im Großen und Ganzen wurde meine "Einschätzung" bestätigt, und das ist schon seeehr beruhigend ;)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18