Aus dem Angebot eines Architekten (LP5-8):
Zitat von AngebotDer Auftragnehmer haftet für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Planungsfehler. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
Vermutlich ist das der weitergereichte Haftungsausschluss seiner Versicherung. Die Frage ist, ob nicht auch einfache Fahrlässigkeit des Architekten unangenehm teuer für den AG werden kann, der dann auf diesen Kosten sitzen bleibt. Sind alle Abweichungen von den aRdT grob fahrlässig und gilt das auch für die Bauüberwachung der ausführenden Gewerke?