Moin,
ich finde dazu wiedersprüchliche Angaben im Internet.
Die Kundentoiletten einer Gaststätte müssen die R9 oder R10 haben?
Ich finde Quellen mit R9 und andere mit R10
Danke
Moin,
ich finde dazu wiedersprüchliche Angaben im Internet.
Die Kundentoiletten einer Gaststätte müssen die R9 oder R10 haben?
Ich finde Quellen mit R9 und andere mit R10
Danke
Ich würde es auch entsprechend den UVV/VBG-Vorschriften ausführen lassen, auch wenn man evtl. sagen könnte, dass die Gästetoiletten nicht unmittelbar zum "Betriebsbereich" (Arbeitsstätte) gehören sofern es Personaltoiletten gibt.
Gemäß Fachinfoblatt der VBG (Stand 2013) ist für Toiletten in allgemeinen Arbeitsbereichen R9 angegeben.
In der BG-Regel 181 (jetzt DGUV 108 aktualisiert 2003, Anhang 1; S.21) wiederum ist R10 angegeben.
Außerdem schreibt die BG:
"Nicht aufgeführte Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege sind, entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr – zum Beispiel je nach Häufigkeit, Menge und Art der auftretenden gleitfördernden Stoffe –, in Analogie zur Tabelle einer Bewertungsgruppe zuzuordnen."
R9 ist zutreffend
sh. ASR-A1-5-1-2.pdf?__blob=publicationFile&v=5&usg=AOvVaw3RpTGa2_V1JXNaoMze8rRH Anlage 2 Ziff. 0.6.1
Hier wurden wohl die Anforderungen der ASR verwechselt. R10 gilt nach Nr. 28.4 für Kindergärten.
PS.: Soweit ich es in Erinnerung haben, ist die entsprechende UVV (Nummer habe ich gerade nicht zur Hand)gleichlautend mit der ASR.
Alles anzeigenIch würde es auch entsprechend den UVV/VBG-Vorschriften ausführen lassen, auch wenn man evtl. sagen könnte, dass die Gästetoiletten nicht unmittelbar zum "Betriebsbereich" (Arbeitsstätte) gehören sofern es Personaltoiletten gibt.
Gemäß Fachinfoblatt der VBG (Stand 2013) ist für Toiletten in allgemeinen Arbeitsbereichen R9 angegeben.
In der BG-Regel 181 (jetzt DGUV 108 aktualisiert 2003, Anhang 1; S.21) wiederum ist R10 angegeben.
Außerdem schreibt die BG:
"Nicht aufgeführte Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege sind, entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr – zum Beispiel je nach Häufigkeit, Menge und Art der auftretenden gleitfördernden Stoffe –, in Analogie zur Tabelle einer Bewertungsgruppe zuzuordnen."
Da hat sich die Erinnerung ja mal wieder getäuscht. Bei der BG stehen jetzt tatsächlich zweimal R10.
Ich nehme also alles zurück und behaupte das Gegenteil: R10
Ja R10 ist richtig. Da in Toiletten mit dem Auftreten von gleitfördernden Medien gerechnet werden muss, also mehr als auf den üblichen Verkehrsflächen in z.B. Gaststätten/Kantinen (Pkt. 0.05), wie z.B. Feuchtigkeit durch regelmäßige Reinigung auch während der Nutzung, Waschwasser vom Händewaschen und durchaus auch - wie soll ich sagen - "Zielungenauigkeiten" ist in Toiletten eine höhere Rutschhemmung einzubauen. Hier dann R10 z.B. nach DGUV-Regel 108-003.
In den LBO´s steht i.d.R. nur drin, das Verkehrswege sicher sein müssen. Übliche Praxis ist dann (Stand der Technik) zur genaueren Spezifikation die Vorschriften der GUV/BG anzuwenden.
Gruß
MPI