Es geht nach wie vor um die "Leistungen" unseres Dachdeckers. Ich habe mich jetzt mit dem korrekten Mängelanzeige stellen befasst und auch schon Tipps von euch u. a. zur Fristsetzung erhalten. Nun bin ich auf ein Thema gestoßen, bei dem ich nicht ganz schlau werde:
Wir haben mit dem Dachdeckerbetrieb keine Vertragsbesonderheiten vereinbart, also gilt das BGB. Nun gibt es eine BGH Entscheidung, dass bei solchen Verträgen eine Mängelanzeige mit Androhung gewisser Konsequenzen gar nicht vor Abnahme möglich ist. Zumindest verstehe ich das so. Kennt sich hier jemand besser damit aus und hat schon einmal eine Mängelrüge vor Abnahme bei einem BGB Vertrag gestellt? Was müssen wir in diesem Fall beachten?
Danke!!!