Man sollte es nicht für möglich halten, aber manchmal setzt sich die Vernunft durch:
Heute hat der BGH verkündet, dass bei einer Wohnungssanierung (im verhandelten Fall handelt es sich um Eigentümer einer WEG) der Trittschall sich durch Austausch des Bodenbelags nicht verschlechtern darf.
Was so selbstverständlich klingt, war jahrelang durch selbstverliebte Richter ausgehebelt. Es wurde geurteilt, dass allein der Schallschutzstandard des Errichtungszeitraumes einzuhalten ist, ungeachtet dessen, dass durch Teppichböden etc. ein besseres Maß der Trittschalldämmung vorhanden war. Kam jetzt ein Eigentümer auf die Idee, statt des Teppichs Fliesen oder Laminat zu verlegen war der untenliegende Eigentümer auch noch unterlegen, wenn der obenliegende nachweisen konnte, dass er den Trittschallschutz zum Errichtungszeitpunkt eingehalten hat.
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