Hallo,
Nachbar X will ein zweites EFH hinten auf dem Grundstück bebauen. Es ist ein reines Wohngebiet.
der Nachbar X hat eine Baugenehmigung erhalten, die folgendes besagt:
- Laut B-Plan ist das Baufenster direkt angrenzend an das Nachbargrundstück von Nachbar Y.
- Das EFH von Nachbar X muss 3 Meter Abstand halten zum Nachbar Y
- Das Baufenster ist ingesamt 6,75 Meter breit, da aber 3 Meter Abstand zum Nachbarn Y gehalten werden muss
- sind nur rund 3,75 Meter vom Baufenster praktisch nutzbar für das Haus, das reicht natürlich nicht für ein Haus
- Daher wird es erlaubt das Baufenster um 2,17 Meter komplett zu überschreiten und das mit der Mauer! Dazu kommen noch weitere Überschreitungen wegen Dach etc. in beide Richtungen
- D.H. die Mauer des EFHs ist 2,17 Meter über das Baufenster
- und dazu nochmal das Dach auf beiden Seiten, wodurch auch die 3 Meter Grenze zum Nachbarn unterschritten wird und auf der anderen Seite das Baufenster sogar noch mehr als 2,17 Meter überschritten wird
- Die Beiden angrenzenden Nachbarn Y und Z wurden nie einbezogen und haben erst mit Beginn der Bauarbeiten davon erfahren.
Laut Bebauungsplan, ist eine Baugrenze eingezeichnet und der B-Text besagt u.a. nur folgendes:
- Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des §14(1) BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß §23(5) BauNVO unzulässig
- Die im §3(3) BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen sind gemäß §1(6)1 BauNVO nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
Jetzt meine Fragen dazu:
Ich dachte immer:
Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO).
Also, hier steht ja "Gebäudeteile", sind das nicht Vordach, Balkon etc., wieso wird es hier erlaubt, dass die gesamte Wand vortreten darf? Ist sowas zulässig?
Weiterhin wird die, für einen Hausbau, nutzbare Baufläche um rund 58% überschritten, sorry, aber wie kann das bitte "geringfügig" sein? In welcher welt sind 58% geringfügig?
Weiterhin dachte ich, dass ein Vortreten eben nicht in dem Fall vorliegt:
"Der Art nach liegt keine Geringfügigkeit vor, wenn der Anlagenteil in erster Linie dazu dient, weitere Flächen für die zulässige Hauptnutzung zu gewinnen oder sonst den Baukörper auszudehnen."
Das Haus könnte mit dem derzeitigen Baufenster überhaupt nicht realisiert werden, mit 3,75m wird das schwer. Also, wird durch dem erlaubten Vortreten nicht nur die Wohnfläche extrem erweitert, sondern das gesamte Vorhaben erst MÖGLICH! Wie ist das bitte mit erlaubt worden? Und warum wurde kein Nachbar informiert?
Gibt es vielleicht irgendwelche andere Möglichkeiten, womit das erlaubt wäre? Gibt es dafür andere Gesetze, die das erlauben würde?
Danke im Voraus!