Info an alle Investoren bzgl. Auslegung des §7b EStG Sonderabschreibung Mietwohnungsbau.
Im Gesetzestext steht:
(2) Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1.durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
2.die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
3.die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.
Die Auslegung wie und wonach Wohnfläche hier definiert ist, ist bisher nicht durch das BMF definiert worden.
Nach WoFlVO, wären die Herstellungskosten in den wenigsten Fällen erreichbar, da zu den Erstellungskosten alle mit dem Bau verbunden Kosten zählen (also inkl. Planung, Genehmigung, Erschließung, Nebenkosten, ggf Abbruch Altbestand, TG/Garagen und Großteile der Außenanlagen etc...).
Vorab zu dem Schreiben des BMF, habe ich nun auf Nachfrage eine Aussage des Landesamts für Steuern erhalten, dass die "Wohnfläche" für die Bewertung nach DIN277 zu ermitteln ist. Die WoFlVO kommt hier nicht zum Tragen. Grundlage ist die Bruttogrundfläche des Gebäudes, Terrassen, Balkone, Freisitze werden zu 100% zusätzlich angerechnet. Bei Garagen ist auch davon auszugehen dass die BGF dazuzählt.
Die Info ist noch unter Vorbehalt, bis das offizielle Schreiben des BMF vorliegt. Dies wird zeitnah erwartet.
Konkret bedeutet dies z.B. für meinen Bau:
Nach WoFlVO hätte ich 582m² Wfl und damit eine Obergrenze für die Erstellungskosten von 1.746.000 €.
Nach DIN 277 BGF habe ich 1100m² und somit 3.300.000€ als Obergrenze.