Moin,
in der für mich gültigen Baugestaltungssatzung steht:
ZitatAlles anzeigenLiegen bei Doppelhäusern oder Hausgruppen die Oberkante der Erdgeschossfußböden auf gleicher Höhe, sind durchlaufende Traufen und Firste auszubilden (Abb. 6).
(2.3) Drempelhöhe: max. 0,80 m
(2.4) Firsthöhe: max. 4,50 m
(2.5) Traufhöhe:
- Bei eingeschossigen Gebäuden max. 4,00 m
- Bei zweigeschossigen Gebäuden max. 7,00 m
Ausnahmen von den Traufhöhen sind bei vorhandenen Gebäuden zulässig.
Es handelt sich bei mir um ein zweigeschossiges RMH - also eine Hausgruppe. Alle Erdgeschossfußböden sind auf gleicher Höhe. Aktuell sind alle 9 Häuser in der Reihe von mit einer komplett durchgehenden Dachhaut gedeckt. Ich möchte nun meinen "Abstellraum" im DG oben als Wohnraum umändern lassen und habe dazu einen Architekten beauftragt, da bei den Dachgauben die Fensterhöhe nicht ganz den Anforderungen für einen zweiten Rettungsweg genügt - es sind quadratische Doppelfenster, jedoch halt nicht hoch genug. Er meinte das kann man auch ohne bauliche Veränderung als Ausnahme genehmigen lassen - der Mittelstulp der Fenster würde dann verschwinden und durch ein Sichtstulp ersetzt werden - dann wäre die Öffnung ja sehr groß.
Angedacht war neben Ausbau innen: komplette Erneuerung der Dacheindeckung, ca. 15 cm Zwischensparrenisolierung sowie Aufsparrenisolierung sofern sinnvoll zzgl. Klimagerät.
Nun telefonierten wir letzte Woche (nur kurz) und er meinte das mit der Aufsparrendämmung ginge nicht wegen der Gestaltungssatzung - es bleibe nur eine Untersparrendämmung. In dem Zuge meinte er auch, das er deswegen die Dacheindeckung eigentlich auch nicht erneuern würde, da diese ja eigentlich noch intakt wäre und es am Ende quasi eh wieder "das gleiche" wäre - da man eben baulich dort nichts ändern könnte.
Ich fragte ihn, was denn mit meiner Gitternetzfolie sei die nach den 35 Jahren schon recht löchrig sei. Das fiel auf als eine defekte Kehle das Wasser unter die Dachsteine leitete und das Wasser bis ins DG eindrang. Ausserdem sind die Dachlatten auf denen die Ziegel liegen direkt auf die Sparren genagelt wurden - ohne Unterlattung. Somit kann das unter die Ziegel gelangende Wasser nur schwer abfliessen da es auf der Gitternetzfolie nur bis zur nächsten Latte kommt (sofern diese denn intakt ist ) unter die es nicht hinweg kann.
Er meinte:
- Die Gitternetzfolie kann man bei Bedarf von innen flicken
- Das Problem mit der auf der Gitternetzfolie anliegenden Querlatten kann man auch konstruktiv lösen (von innen).
- Eine Beantragung einer Ausnahme wäre wohl nicht möglich.
Nun frage ich mich....
- Kann man sich da von der Vorgabe echt nicht befreien lassen? Ich hatte im Hinterkopf, das man bei energetischen Sanierungen von solchen Vorgaben ggf. abweichen darf? Ich komme ja nicht höher als die Nachbarn weil ich mein Wohnraum vergrößern will, sondern weil ich besser dämmen will. Er wird es als örtlicher Architekt wissen, aber dennoch wurmt es mich halt.....
- Wie soll man den eine evtl. löchrige Gitternetzfolie vernünftig von innen flicken? Geht das?? Vor allem wenn z.B. eine Beschädigung im Bereich Nagelung auf den Dachsparren doch von unten wahrscheinlich gar nicht sichtbar sein wird?
Ich finde es ja löblich wenn er mich Geld sparen lassen will, aber ich will doch auch nicht das mir in 10 Jahren oder so das ganze neu gemachte Zeug absäuft.........
Meine Dachtraufe liegt aktuell bei 6,12m, meine Firsthöhe bei 3,24m., meine Drempelhöhe 50cm. Es handelt sich um ein traufständiges Satteldach mit 30° Dachneigung. Grundfläche 70qm, DIN Wohnfläche von mir laienhaft ermittelt - 32qm.
Viele Grüße,
OlliL