aus aktuellem Anlass, wegen Nachfrage einer Kollegin von hier, mal die Antwort vor der Frage...:
es gibt Fälle, wo in einem Wohnhaus zwei unterschiedliche Zentralheizungskessel vorhanden sind.
Gerade hier auf dem Land sehe ich öfters Holzkessel, die man als "Notnagel" durch einen Ölkessel oder andere ergänzt. Für den Fall, dass man man krank, im Urlaub oder sonstwas ist.
hierzu hatte ich vor zwischenzeitlich vier Jahren, also 2015, mal eine Anfrage an die KfW gestellt:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen konkreten Fall, bei dem ich nicht weiß, wie ich den EnEV-Nachweis als Basis für die Beantragung von KfW-Mitteln im Programm 153 erstellen kann. Es ist noch nicht klar, ob es Effizienzhaus 70 oder 55 werden soll. Gewünscht ist Eff-55, nur bin ich nicht sicher, ob wir das erreichen können.
Es geht um ein Wohnhaus, das im Heizraum im Keller zwei getrennte Zentralheizungskessel erhält: Einen Öl-Brennwertkessel und einen Scheitholz-Zentralheizungskessel mit Pufferspeicher. Beide werden parallel angeschlossen und betrieben. Beide Kessel sind so ausgelegt, dass diese jeweils allein das gesamte Gebäude beheizen könnten.
Es geht also beim Scheitholz-Zentralheizungskessel nicht um einen handbeschickte Einzelofen, wie er im Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“ zum Programm 153 mit einem maximalen Anteil von 10% genannt ist.
Der Wunsch der Bauherrn ist, so wurde mir gesagt, überwiegend mit Scheitholz zu heizen und den Ölkessel nur im Falle von Urlaub, Abwesenheit oder Krankheit in Betrieb zu nehmen.
Wie kann ich den Anteil des Scheitholz-Zentralheizungskessel rechtssicher festlegen?
Gibt es in diesem Fall eine „Verpflichtungserklärung“ der Bauherrn über den Holzanteil mit Aufbewahrung von Rechnungen? Nur was passiert, wenn gar keine Rechnungen für Holzlieferungen vorgelegt werden können, weil auch das Scheitholz in Eigenleistung im eigenen Wald geschlagen, aufbereitet und geliefert wird?
Ich freue mich über Ihre Rückmeldung."
die Antwort lautete:
ZitatAlles anzeigenvielen Dank für Ihre Anfrage.
Beachten Sie bitte ergänzend die "Liste der Technischen FAQ", die Sie auf den Seiten der KfW unter www.kfw.de/153 und hier unter dem Reiter „Formulare & Downloads“ , „Merkblätter und Richtlinien“ finden.
In Nummer FAQ Nr. 5.20 „Biomasse-Wärmeerzeuger, Berücksichtigung von zentralen Scheitholzkesseln“ heißt es hier:
„Wird in einem Gebäude zusätzlich zu einem bereits vorhandenen Grundlast-Wärmeerzeuger, wie z. B. einem Gas/Öl-Kessel oder einer Wärmepumpe, als weiterer Grundlasterzeuger ein zentraler Scheitholzkessel mit ausschließlich indirekter Wärmeabgabe eingebaut, wie z. B. ein Scheitholzvergaserkessel, kann für den Scheitholzkessel ein maximaler Deckungsanteil von 70 % des Nutzenergiebedarfs für Heizung und Trinkwarmwasser angesetzt werden.“
Beim Effizienzhaus-Nachweis in Ihrem Fall kann die von Ihnen beschriebene Anlage in Anlehnung an FAQ Nummer 5.20 abgebildet und ein pauschaler Deckungsanteil von 70% zur Berücksichtigung des Scheitholzkessels angesetzt werden.
Der Energieträger „Holz“ darf nach FAQ Nummer 5.14 (Biomasse-Wärmeerzeuger, Berücksichtigung von Biomasse) jedoch nur dann in der Bilanzierung angesetzt werden, wenn der Scheitholzkessel nach Deklaration des Herstellers für den ausschließlichen Betrieb mit Biomasse (z. B. Holz) zugelassen ist.
Ich hoffe, hiermit hilfreich gewesen zu sein und stehe Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Diese Antwort ist zwischenzeitlich schon vier Jahre alt, also erhebt diese heute nicht mehr den Anspruch, noch gültig zu sein.
der geneigte Berater muss prüfen, ob die genannten Punkte aus den FAQ heute noch so gelten.
Bitteschön!