Hallo zusammen,
und schon einmal vorab vielen Dank für Eure Hilfe!:-)
Ich habe eine Eigentumswohnung gekauft und Bauträger und Architekt behaupten nun, dass das Bad kein Aufenthaltsraum sei. Habe dazu natürlich auch schon gegooglet und gelesen, dass ein Bad anscheinend per se kein Aufenthaltsraum darstellt, jedoch unter folgenden Voraussetzungen doch als solcher einzuplanen ist (Aufenthaltsraum - Bau-Rat). Die folgenden Punkte aus der BauO NRW erfüllt mein Bad:
§ 46 BauO NRW 2018 – Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m gestattet werden. Für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m. Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben. Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens ein Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
Haben in meinem Fall Bauträger und Architekt trotzdem Recht? Ich frage deshalb, weil in meiner Wohnung nur in Wohn- und Aufenthaltsräumen Jalousien eingebaut werden und ich diese Lösung natürlich auch gerne im Bad hätte, ohne dafür selbst aufkommen zu müssen.
DANKE und liebe Grüße,
Sonne