Liebe Forum-Gemeinde,
Wir haben ein spezielles Problem, bei dem wir nicht weiterkommen. Wir hätten gerne ein paar Meinungen zur Verantwortlichkeit einer Fehlplanung.
1. Kauf einer denkmalgeschützten Wohnung im Februar. Vertragsbestandteil und im Preis enthalten war der Einbau einer Balkontür / Holz/ nach historischem Vorbild (über 3 Meter hoch, Spezialanfertigung) und daran anschließend ein Altan (Balkon).
2. Der Architekt des Verkäufers war für die Planung und den EInbau der Balkontür zuständig. Wir haben ihm also keinen Auftrag erteilt. Ende Februar erfruhr er schriftlich von uns, dass wir die gesamte Wohnung mit massiven Eichendielen belegen werden. Die Höhe in Zentimeter gaben wir nicht an. Er beriet uns schriftlich zur Verlegung der Dielen.
3. Im März bestellte er die Balkontür nach den Auflagen des Denkmalschutzes (6 Wochen nach dem Schriftwechsel über die Dielenböden). Nun wurde die Tür endlich geliefert, der Holzboden ist verlegt und die Tür ist zwei Zentimeter zu lang.
Der Architekt des Verkäufers weist uns die Verantwortung für die zu lange Tür zurück an uns, da wir in der Pflicht gewesen seien, noch einmal auf den Boden und die Maße aufmerksam zu machen.
Wir sind gegenteiliger Meinung: Er hat von der Planung gewußt und er muss als Ingenieur wissen, dass ein massiver Dielenboden nicht nur 8 Millimeter hoch sein kann. Unsere Auffassung ist: Vor Bestellung der Tür hätte ER nachfragen müssen, wie die Maße sind.
Der Balkon ist nun diese Woche gekommem. Betreten können wir ihn nicht, wegen dieser Tür ...
Wir überlegen, einen Anwalt zu beauftragen, sind aber nicht sicher, ob die Sachlage so eindeutig ist. Eine neue Tür und der Einbau sind sehr teuer, so dass das Problem nicht einfach zu lösen ist. Es gibt keinen Spielraum in der Wand, um den Höhenunterschied auszugleichen.
Wenn Ihr dazu eine Meinung habt, vielleicht sogar eine richtig gute fachliche / rechtliche, dann sind wir dankbar für jede Meinung.