Wertes Forum,
in den Bauordnungen einiger Ländern sind Schreinereien explizit als Sonderbau genannt.
In Bayern ist im Art. 2 u. a. als Sonderbau einzustufen, wenn feuer- oder explosionsgefährdete Stoffe verarbeitet werden.
Ist also eine Schreinerei grundsätzlich ein Sonderbau, bei dem im Genehmigungsverfahren u. a.
der Brandschutz geprüft werden muss und nicht das "vereinfachte Verfahren" zur Anwendung kommen kann?
Auf der Webseite der Bauministerkonferenz gibt es zwar im Fragenkatalog zur Musterbauordnung einen Link, der eigentlich zu diesem Thema eine vertiefende Antwort geben sollte, doch der funktioniert leider nicht.
Ich bin für jeden Hinweis zu erweiterten Definitionen zur Einstufung einer Schreinerei als Sonderbau sehr dankbar.
Vielen Dank!
Peter