Liebe Experten,
ich habe ein ziemliches Problem mit der Baubehörde.
Letztes Jahr erstellte ich einen Carport, der durch seine Länge genehmigungspflichtig war. Ein entsprechender Bauantrag wurde eingereicht und letztendlich auch genehmigt.
Im Verlauf der Bauarbeiten dachte ich mir: „Wenn die Handwerker schon mal da sind, können wir gleich die Grenze mit einer Stützmauer (L-Steine) befestigen.“ Die Stützmauer geht über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze und nicht nur im Bereich des Carports. Die Stützmauer ist für den Carport nicht notwendig. Die Stützmauer an sich ist genehmigungsfrei.
Nun reklamiert die Baubehörde eine fehlende Ansicht (Blickrichtung vom Nachbargrundstück) mit der kompletten Darstellung der vorhandenen Stützmauer entlang der gesamten Grundstücksgrenze mit der vollständigen Bemaßung in Höhe und Länge sowie die Darstellung des bestehenden und geplanten Geländes (Geländeniveau beider Grundstücke).
Die mit dem Bauantrag eingereichte Ansicht enthielt keine Stützmauer.
Die Stützmauer war nie Gegenstand des Bauantrages und auch der Baugenehmigung.
Auch ist sie in der Form nicht genehmigungspflichtig.
Es wurden keine Höhen des Bestandes verändert, der Bestand wurde durch diese Winkelstütze nur gefasst.
Es gibt keine Differenz zwischen bestehend und geplant.
Diese Winkelstütze befindet sich ausschließlich auf meinem Grundstück.
Konkret: Das Bauamt kündigt Maßnahmen an, wenn ich der Reklamation nicht folge. Ist die Reklamation des Bauamts rechtens? Wenn sie nicht rechtens ist, welche Möglichkeiten habe ich?
Vorab vielen herzlichen Dank für Eure Bemühungen.