Die Geschichte aus dem alten Forum geht also weiter. Kurzbeschreibung was bisher passiert ist:
Erst nach der Abnahme und Fertigstellung eines Einfamilienhauses wird festgestellt, dass die Bodenplatte des Hauses nicht dem Bauantrag, der vertraglichen Vereinbarung und nicht einmal den Anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auf Empfehlung eines Anwalts (also eines Fachmannes) wird der Planer, Statiker und Bauüberwacher in Personalunion auf Schadenersatz für die Mangelbeseitigung verklagt. Gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigt die Mängel der Bodenplatte vollumfänglich (auch, dass die Bodenplatte den ARdT nicht entspricht), schlägt gleichzeitig vor, dass man die Bodenplatte wie folgt sanieren kann (da dadurch die Kosten nicht so hoch wären, wie bei einem kompletten Rückbau und Neubau des Hauses):
Nach Berechnungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen kann man aus der elastisch gebetteten Bodenplatte eine sog. "Streifenfundamentengründung" machen. Der Sachverständige hat errechnet, dass für die "Wandlasten" dann "Streifenfundamente" mit der Breite von 57,5 cm reichen (gerechnet für Innenwände, die 17,5 cm breit sind + 20 cm links und rechts der Wand; für Außenwände hat er das noch nicht berechnet, da er seit der Beauftragung 2013 noch nicht ausreichend Zeit gefunden hatte) . Zudem Zitat gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten: "Um eindeutige statische Verhältnisse herzustellen und um wilde Risse in der Bodenplatte zu vermeiden, kann im Abstand von 20 cm links und rechts der Wand die Platte durchgeschnitten werden. Dies allerdings unter Beachtung von ggf. gelegten Kabeln oder Heizungsleitungen."
Diesen Vorschlag für die Sanierung hat bereits ein Landgericht in 1. Instanz in seinem Urteil so akzeptiert, für das Schneiden der Bodenplatte allerdings die Summe von 0,00 € ausgeurteilt. Deshalb ist die Sache jetzt bei einem Oberlandesgericht als Berufung gelandet. Hier bestätigte der gerichtlich bestellte Sachverständige seinen Vorschlag. Auf Nachfrage – er hat "vergessen", dass nach außen hin die Bodenplatte mit den Außenwänden "bündig abschließt" – meinte er, dass man dann "nach außen hin" an die bestehende Bodenplatte "etwas dranbauen kann", damit die Streifenfundamente für die Außenwände dann eben auch in Richtung "nach außen" existieren.
Frage an die Bauexperten: Würde eine solche Gründung des Hauses, die nach dieser Sanierungsmethode entstehen würde, den Anerkannten Regeln der Technik entsprechen?
Vielen Dank für eure Meinungen. Natürlich haben wir auch eigenen Sachverstand einbezogen und bezahlt. Dieser kann sich aber natürlich auch täuschen, mehr Köpfe wissen mehr. Und vielleicht hat jemand eine ähnliche Problematik vorliegen und findet die Meinungen hier dann auch noch hilfreich, deshalb habe ich es hier aufgeschrieben.