Heute wurde ich über ein Urteil des OLG Karlsruhe informiert, dessen Tragweite sich viele sicher nicht bewusst sind:
"Wohnungseigentümer sind ... grundsätzlich berechtigt, in Ihrem Eigentum stehende Kellerräume zu Wohnräumen auszubauen, wenn die Teilungserklärung dies zulässt. Die Kennzeichnung „Hobbyraum“ oder „Keller“ sind unverbindliche Nutzungsvorschläge" meinten die Richter. Das WEG stehe selbst der [definition=55,0]Teilung[/definition] einer Eigentumswohnung in zwei selbstständige Einheiten nicht entgegen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.10.16, Az. 9 U 14/15)
Ob sich die Richter wohl überlegt haben, dass für Wohnräume hohe Anforderungen an den Schallschutz vor Geräuschen aus haustechnischen Anlagen gelten?
Hat der Umnutzer nun Ansprüche an die Gemeinschaft?
Immerhin verlaufen die meisten Versorgungsleitungen durch die Kellerräume und Strangregulierventile sind nicht immer geräuschlos. Ganz zu Schweigen von Druckerhöhungsanlagen, Gebläsebrennern etc.
Wie seht Ihr das?