Hallo,
Aus einem (Brandenburger) Bebauungsplan:
ZitatArt der baulichen Nutzung
...
In den allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach §4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
(§9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs 6 Nr. 1 [definition=16,0]BauNVO[/definition])
Zitat von §4 Abs. 3 BauNVO(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
...
Was heisst das jetzt, dass die ausnahmsweisen Ausnahmen nicht Bestandteil des B-Plans sind? (Die Formulierung ist wirklich schwer verdaulich.)
Im schlimmsten Fall, dass das Bauamt selbst bei gutem Willen eine Nutzung eines Raumes zu
Bürozwecken (ohne Publikumsverkehr) nicht genehmigen darf?
Würde ein Bauantrag, in dem ein Zimmer als "Arbeitszimmer" bezeichnet ist, deswegen abgelehnt?
Konkret ginge es darum, einen GmbH-Sitz (keine Angestellten, im wesentlichen ein Aktenschrank) in dem Wohngebiet anzumelden.