Undichte Fernwärmedurchführung nach Sanierung – Wassereintritt bei Starkregen

  • Hallo zusammen,

    ich benötige eine fachliche Einschätzung zu meinem aktuellen Problem. Bei mir wurden im Zuge einer Sanierung neue Fernwärmerohre durch die Kellerwand gelegt. Seit dem letzten Starkregen am 13.07.2026 tritt punktgenau an der Wanddurchführung Wasser ein.

    Die Genossenschaft behauptet nun, der Schaden sei „unwetterbedingt“ und nicht durch die Installation verursacht. In den 16 Jahren zuvor gab es an dieser Stelle – trotz diverser Starkregenereignisse – nie Feuchtigkeit.

    Meine Frage an die Experten:

    1. Ist eine solche Undichtigkeit an einer neuen Rohrdurchführung bei Einhaltung der DIN 18533 überhaupt zulässig?
    2. Wie bewertet ihr die Aussage, dass ein solcher Wassereintritt bei Starkregen ein „Unwetterereignis“ sei und kein Mangel der Abdichtung?
    3. Welche Argumente sollte ich nutzen, um eine fachgerechte Abdichtung (Ringraumdichtung/Pressdichtung) nachdrücklich einzufordern?

    Vielen Dank für eure Einschätzungen!

  • Geht es um beschädigtes Gut und/oder die eingeschränkte Benutzbarkeit des Kellerraumes?

    Als Mieterin hast Du eine Anzeigepflicht von Schäden an der Mietsache. Über die weiteren Maßnahmen entscheidet der Vermieter.

    Meist werden zugewiesene Abstellräume im Nutzungsvertrag nur erwähnt, aber nicht in die Wohnflächenberechnung aufgenommen. Deshalb dürfte eine Mietzinskürzung wegen eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit schwierig sein. Näheres weiß ein Mietrechtsjurist.

    In vielen Fällen wird geraten, wertvolle und feuchteempfindliche Güter nicht auf dem Fußboden im Untergeschoss zu lagern.


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  • Vielen Dank für die Einschätzung. Die Anzeigepflicht wurde meinerseits bereits umfassend erfüllt. Mein Anliegen zielt jedoch auf die bauliche Ursache ab: Wenn eine Sanierung der Fernwärmedurchführung stattfindet, erwarte ich, dass diese nach dem Stand der Technik (DIN 18195 / DIN 18533) erfolgt und eben nicht zu einem Wassereintritt bei Starkregen führt. Dass ein Keller bei fachgerechter Abdichtung trocken bleiben muss, sollte unabhängig von der Wohnflächenberechnung gelten. Wie würdet ihr hier argumentieren, um die Genossenschaft dazu zu bewegen, den Pfusch – statt auf das Wetter zu verweisen – tatsächlich zu beheben?

  • Mein Anliegen zielt jedoch auf die bauliche Ursache ab:

    Diese bauliche Ursache ist in diesem Fall nicht von der mietrechtlichen Seite zu trennen.

    Wir wissen, mangels Beteiligung nicht, welche Wassereinwirkungsklasse vorliegt und welche vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Genossenschaft und dem Ausführenden getroffen wurden.

    Was wir relativ sicher wissen ist, dass der betroffene Raum kein Wohnraum ist und somit nicht die höchsten Anforderungen an die Trockenheit stellt.

    Falls der Wassereintritt kein einmaliger Fall war und regelmäßig wieder auftritt, würde ich hartnäckig beim Vermieter auftreten und als Genossenschaftsmitglied auf der statutengemäßen Verantwortung des Vorstands zur Erhaltung des Genossenschaftseigentums bestehen.


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  • erwarte ich, dass diese nach dem Stand der Technik (DIN 18195 / DIN 18533) erfolgt

    DAS war/ist der entscheidende Satzteil


    Du ERWARTEST, was nicht unbedingt bedeutet, das in der Realität die Vereinbarung zwischen AG und AN Deinen Erwartungen entspricht. Um zu wissen, ob hier juristisch ein Mangel vorliegt, müsste man die Vereinbarung zwischen AG und AN kennen.


    Ausserdem MEINE ich auf den Fotos in #1 einen alten Feuchteschaden unterhalb der rechten Rohreinführung zu erkennen.


    Wie oder nach welcher Norm ist den die "alte" Abdichung ausgeführt? Was nutzt eine Abdichtung der Rohreinführung nach DIN 18533, wenn rundrum nicht mal die "alte" DIN 18195 erfüllt war. ;)


    Man mag ja einiges gegen Enercity (in H der Fernwärme Monopolist) vorbringen können, aber eine mangelhafte Abdichtung im Bereich der Fernwärmedurchführungen wäre mir neu

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    Brandmauern braucht man nur bei zu geringem Abstand zum Nachbarn (geistig/moralisch)

  • Wenn eine Sanierung der Fernwärmedurchführung stattfindet, erwarte ich, dass diese nach dem Stand der Technik (DIN 18195 / DIN 18533) erfolgt und eben nicht zu einem Wassereintritt bei Starkregen führt.

    Der Stand der Technik spielt hier keine Rolle. Ausführende schulden in D den Auftraggebern immer die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Fertigstellung ihres Werkes geltenden anerkannten Regeln der Technik („a.R.d.T.“). Ob Du als Mieter:In gegen Deinen Vermieter ebenfalls den Anspruch der Einhaltung aller a.R.d.T. hast, weiß ich nicht. Ich bezweifle es, denn hier geht es um Mietrecht, nicht um Werkvertragsrecht. Lass diese Frage von einer auf Mietrecht spezialisierten Anwältin bzw. einem solchen Anwalt prüfen.

    Dass ein Keller bei fachgerechter Abdichtung trocken bleiben muss, sollte unabhängig von der Wohnflächenberechnung gelten.

    Keller werden seit hunderten von Jahren gebaut. Die Idee, dass diese ernsthaft trocken sein sollten, ja geradezu sein müssten, kam erst in den letzten ca. 75 Jahren auf. Ältere Keller müssen also sowieso nicht trocken sein.


    Bei neu zu bauenden Kellern ist im aktuellen Werkvertragsrecht heute zu definieren, welchen Nutzungsansprüchen genau diese genügen sollen und für welche Wassereinwirkung(sklasse) sie ausgelegt werden sollen. Auch diese Keller müssen nicht zwingend „trocken“ sein.


    Die Frage nach der vermieterseitig zu gewährleistenden Trockenheit des Kellers ist hier aber eine primär mietrechtlich zu beantwortende.

    Welche Argumente sollte ich nutzen, um eine fachgerechte Abdichtung (Ringraumdichtung/Pressdichtung) nachdrücklich einzufordern?

    Ringraumdichtungen benötigen ein spreizdruckfestes Hüllrohr (Faserzement oder Metall) oder eine WU-Wand, um sich dagegen verpressen zu können. Letztere ist hier offensichtlich nicht vorhanden. An solche Hüllrohre anzudichten, ist in einer bestehenden bituminös abgedichteten Wand nur schwer und umständlich möglich und damit nicht unbedingt sinnvoll. Ohne angedichtetes Hüllrohr sind Ringraumdichtungen in MW-Wänden nutz- und sinnlos.


    Es gibt hier andere zugelassene und erheblich sinnvollere Andichtungsmethoden für Fernwärmeleitungen an Mauerwerk. Deren fachgerechter Einbau ist von innen teilweise nicht kontrollierbar, allenfalls ihre Dichtigkeit.


    Dessen ungeachtet erfüllt eine wasserdurchlässige Abdichtung ihren Zweck offensichtlich nicht (fehlende Funktion) und ist deshalb aus technischer Sicht mangelhaft, egal, wie genau sie ausgeführt wurde.


    Generell sollten sich bautechnische Laien immer darauf beschränken funktionale Mängel möglichst präzise zu beschreiben, nur allgemein deren Beseitigung verlangen und darauf verzichten, bestimmte Ausführungsarten konkret zu fordern, sofern sie deren Funktion nicht fachlich vollständig verstanden haben.


    Kurz: Du könntest gerade dabei sein, auf unklarer rechtlicher Grundlage mit falschen Worten eine technisch nicht funktionierende Lösung für ein Problem einzufordern, dessen Ursachen noch nicht eindeutig geklärt sind. Du könntest also im Begriff sein, auf sehr dünnem Eis sehr vehement aufzustampfen und dabei dann einzubrechen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Mieterin

    Sorry, aber ich bin mir nicht sicher, ob der/die TE wirklich WEIBLICH ist.

    Den Namen kann man nämlich sowohl als MieterinHannover als auch Mieter IN Hannover lesen.

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  • Das mit dem "Unwetterereignis" ist klassisches Ablenkungsmanöver – dein stärkstes Argument ist genau das, was du schon selbst beschreibst: 16 Jahre lang kein Tropfen, dann neue Durchführung, dann erster Starkregen, und zack kommt Wasser punktgenau dort rein. Lass dir von einem unabhängigen Sachverständigen (SV für Hochbau oder Abdichtungstechnik) ein kurzes Gutachten erstellen – die kosten zwar, aber mit einem schriftlichen "Mangel nach DIN 18533" in der Hand hört die Genossenschaft ganz anders zu. Ich hab bei einer ähnlichen Sache mit meinem Nachbarn gesehen, dass allein das Ankündigen eines SV-Gutachtens dazu geführt hat, dass der Verwalter plötzlich doch die Baufirma nochmal rangelassen hat. Außerdem würde ich schriftlich – am besten per Einschreiben – explizit auf die fehlende oder mangelhafte Ringraumdichtung hinweisen und eine Frist von 14 Tagen zur Mängelbeseitigung setzen, sonst hat die Gegenseite hinterher immer das Argument, du hättest ja nicht gemahnt.

  • die fehlende oder mangelhafte Ringraumdichtung

    Was soll die da? Skeptiker hat die Rahmenbedingungen bzw. deren Fehlen GANZ KLAR beschrieben! Was soll die Ringraumdichtung in der Situation bringen?

    Völlig unsinnig, dort eine Ringraumdichtung zu fordern!

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  • Lass dir von einem unabhängigen Sachverständigen (SV für Hochbau oder Abdichtungstechnik) ein kurzes Gutachten erstellen – die kosten zwar, aber mit einem schriftlichen "Mangel nach DIN 18533" in der Hand hört die Genossenschaft ganz anders zu. Ich hab bei einer ähnlichen Sache mit meinem Nachbarn gesehen, dass allein das Ankündigen eines SV-Gutachtens dazu geführt hat, dass der Verwalter plötzlich doch die Baufirma nochmal rangelassen hat. Außerdem würde ich schriftlich – am besten per Einschreiben – explizit auf die fehlende oder mangelhafte Ringraumdichtung hinweisen und eine Frist von 14 Tagen zur Mängelbeseitigung setzen, sonst hat die Gegenseite hinterher immer das Argument, du hättest ja nicht gemahnt.

    Die im Forum fragende Person ist Mieter oder Mieterin, nicht (Mit-) Eigentümerin von Wohneigentum!


    Du als bautechnischer und juristischer Laie empfiehlst einer mietenden Person eine „Mahnung“ mit Fristsetzung an die vermietende Genossenschaft, damit der Nachunternehmer des Energieversorgers (Vertragspartner der Genossenschaft) einen noch nicht sicher eingegrenzten Mangel auf eine konkret benannte nach der bisherigen Schilderung aber völlig ungeeignete Weise verschlimmbessert.


    :wall:


    Autsch!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Geschlecht der fragestellenden Person neutralisiert

  • Für die Mieterin ist der erste Ansprechpartner erst einmal eh der Vermieter, also der Wohnungseigentümer. Wegen dem Mangel und der somit eingetretenen Einschränkung kann sie ihm gegenüber tätig werden. Der Rest ist Sache des Vermieters, also Wohnungseigentümer. Die ganze Technik dahinter hat der Mieterin nicht zu interessieren. Das ist Sache des Wohnungseigentümer gegenüber der WEG.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Kein Zweifel: Die Sachverhaltsdarstellung zur Anfrage ist völlig unzulänglich.


    Wer will was von wem auf welcher Grundlage ( vertrag oder Gesetz )?


    Sofern der TE Mieter ( ? ) sein sollte und die nach seinen Angaben ( prima facie ) mangelhafte Abdichtung der neuen Durchführung der Fernwärmerohre auf der Außenseite des Kellerwand


    Zitat

    In den 16 Jahren zuvor gab es an dieser Stelle – trotz diverser Starkregenereignisse – nie Feuchtigkeit.


    dazu führen sollte, dass Gegenstände in seinem mitvermieteten (?) Kellerraum von der eindringenden Feuchtigkeit beeinträchtigt werden ( z.B. Feuchtigkeitschäden an seinem im Keller gelagerten Eigentum ), hätte der TE nicht nur Ansprüche gegen die " Genossenschaft " und zwar zumindest auf Unterbindung weiterer Schäden als auch aus Verschuldenshaftung direkt gegen den Rohrverleger auf Unterbindung und Ersatz bereits entstandener und künftiger Schäden aus Gesetz, nämlich §§ 1004, 823 BGB.


    Als Laie ist dem TE nur - wie so oft - nicht bewußt, dass er mehr an Sachverhalt vortragen muss.

  • Mal eine kurze Frage an die Experten hier: Die Hausverwaltung schreibt mir bei einer feuchten Kellerwand und neuen Fernwärmerohren, eine ‚Labyrinthdichtung mit Mörtelverschluss‘ sei völlig normal, während ‚Ringraumdichtungen mit Gummielementen und Pressschrauben‘ ja ein ganz anderes System seien. Hält eine reine Labyrinthdichtung mit Mörtel bei drückendem Wasser und Starkregen eigentlich dicht oder ist das der klassische Weg, um sich vor teuren Erdarbeiten zu drücken?

  • Irgendwie passt das alles nicht zusammen. Mir war zwar der Begriff "Labyrinthdichtung" trotz über 30 Jahren im Tief- und Leitungsbau noch nicht bekannt, allerdings hab ich mich mal kurz zu dem Thema eingelesen:
    Als erstes sind Labyrinthdichtungen nur für den Lastfall nicht drückendes Wasser vorgesehen, weiterhin sieht man, dass die Fernwärmerohre nicht mittig in der Kernbohrung positioniert sind. Bei mehreren Herstellern steht aber in der Anleitung zu den Dichtungen, dass zwischen Dichtung und Kernbohrung ein gleichmäßiger Abstand einzuhalten ist.

    Meine Vermutung ist, dass a) hier bei Starkregenereignissen der Lastfall nicht drückendes Wasser nicht mehr gegeben ist und es sich dann um zeitweilig drückendem Wasser handelt, was die Dichtung nicht mehr schafft und b), dass beim Verschließen/Vermörteln der Kernbohrung gepfuscht wurde bzw die Isolierung von außen nicht oder mangelhaft ausgeführt wurde.

    Beides würde man aber erst feststellen können, wenn man die Buagrube vorm Haus wieder aufmacht.
    Da verstehe ich aber die Genossenschaft nicht. Die Baurbeiten haben zu einer Verschlechterung des vorherigen Zustands geführt, von daher sollte man davon ausgehen, dass die Genossenschaft hier aktiv wird und den Mangel beim ausführenden Unternehmen bzw. beim Fernwärmeanbieter anzeigt.

    Aus der eigenen Erfahrung heraus, wir bauen seit über 30 Jahren Hausanschlüsse für alle Medien, wenn wirklich mal einer undicht wird (die Fehlerquote liegt bei uns im Promillebereich), dann liegt dem Versorger viel daran, diesen Mangel beim Kunden schnellstens zu beheben. Und wir dichten die Außenwand im Bereich der Hausanschlüsse meistens besser als vorgefunden ab.

  • Mal eine kurze Frage an die Experten hier: Die Hausverwaltung schreibt mir bei einer feuchten Kellerwand und neuen Fernwärmerohren, eine ‚Labyrinthdichtung mit Mörtelverschluss‘ sei völlig normal, …

    Etwas sei „normal“, ist immer eine vor allem lustige Aussage. Aber grundsätzlich stimmt, dass es in D für Erdfeuchte und nicht aufstauendes Sickerwasser zugelassene Labyrinthdichtungen zum Einbau mit einem Quellmörtelverschluss gibt, insbesondere zum Einsatz bei Fernwärmeleitungen, siehe hier.

    … während ‚Ringraumdichtungen mit Gummielementen und Pressschrauben‘ ja ein ganz anderes System seien.

    Was korrekt ist.


    Bei bituminösen Außenabdichtungen sehe ich bei diesen Systemen zwar noch eine Lücke in der Abdichtungsebene, kenne die Systeme aber auch nicht aus eigener Anschauung und sie sind genau dafür zugelassen.

    Hält eine reine Labyrinthdichtung mit Mörtel bei drückendem Wasser …

    nein, keines der Produkte, die ich bei oberflächlicher Recherche fand.

    …. und Starkregen eigentlich dicht …

    Starkregen kann zu aufstauendem Sickerwasser führen und das wäre dann nach DIN 18533 bei erdberührten Außenbauteilen nicht mehr Wassereinwirkungsklasse


    W1-E: Bodenfeuchte und nicht drückendes Wasser


    sondern


    W2-E: Drückendes Wasser (z. B. Grundwasser, aufstauendes Sickerwasser).


    Und genau dafür sind diese Dichtungen nicht zugelassen.

    … oder ist das der klassische Weg, um sich vor teuren Erdarbeiten zu drücken?

    Allgemein sind bei beiden Arten der Leitungsverlegung die gleichen Erdarbeiten erforderlich.


    Off-Topic:

    („Drücken sich“ Menschen, die beim Discounter einkaufen, vor dem teuren Einkauf im Lebensmitteleinzelhandel und sind somit moralisch als „Drückeberger“ zu bewerten?)


    Hier scheinen nach der weitergehenden Schilderung nicht zur zeitweise bei Starkregen anstehenden Wassereinwirkungsklasse passende Dichtungen eingebaut worden zu sein, laut meisterLars das auch noch handwerklich nicht optimal bis falsch.


    Weshalb die Genossenschaft zögert, den von Dritten verursachten vermutlichen Mangel überprüfen und beseitigen zu lassen, erschließt sich mir nicht.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Bei bituminösen Außenabdichtungen sehe ich bei diesen Systemen zwar noch eine Lücke in der Abdichtungsebene, kenne die Systeme aber auch nicht aus eigener Anschauung und sie sind genau dafür zugelassen.

    nein, keines der Produkte, die ich bei oberflächlicher Recherche fand.


    Es gibt von den meisten Herstellern v.a. für die Sanierung Ringraumdichtungen mit aufkaschiertem Spachtelflansch zur Einbindung in die Flächenabdichtung. Je nach Wassereinwirkklasse hätte dies aus meiner Sicht auch verwendet werden müssen. Zum Beispiel hier. https://www.kraso.de/kraso-fol…lansch-typ-fkf/KFKF100063

    Zur Verteidigung muss man aber auch sagen, dass an vielen alten Kellern gar keine funktionierende Flächenabdichtung außen vorhanden ist. Da wäre dann auch der Spachtelflansch vermutlich nicht erfolgreich. Das hätte man aber natürlich auch bei der HV bemängeln müssen. Ob das so glaufen ist weiß wohl niemand.

    Mal eine kurze Frage an die Experten hier: Die Hausverwaltung schreibt mir bei einer feuchten Kellerwand und neuen Fernwärmerohren, eine ‚Labyrinthdichtung mit Mörtelverschluss‘ sei völlig normal,

    Das deutet aus meiner Sicht darauf hin, dass die HV diesen Sachverhalt schon kennt.

  • Zur Verteidigung muss man aber auch sagen, dass an vielen alten Kellern gar keine funktionierende Flächenabdichtung außen vorhanden ist. Da wäre dann auch der Spachtelflansch vermutlich nicht erfolgreich.

    Daher meine Frage aus #5

    Wie oder nach welcher Norm ist den die "alte" Abdichung ausgeführt? Was nutzt eine Abdichtung der Rohreinführung nach DIN 18533, wenn rundrum nicht mal die "alte" DIN 18195 erfüllt war. ;)

    Die blieb aber (wohlweislich?) unbeantwortet.

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  • Es gibt von den meisten Herstellern v.a. für die Sanierung Ringraumdichtungen mit aufkaschiertem Spachtelflansch zur Einbindung in die Flächenabdichtung. Je nach Wassereinwirkklasse hätte dies aus meiner Sicht auch verwendet werden müssen. Zum Beispiel hier. https://www.kraso.de/kraso-fol…lansch-typ-fkf/KFKF100063

    Die kannte ich noch nicht, cool!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Es gibt von den meisten Herstellern v.a. für die Sanierung Ringraumdichtungen mit aufkaschiertem Spachtelflansch zur Einbindung in die Flächenabdichtung. Je nach Wassereinwirkklasse hätte dies aus meiner Sicht auch verwendet werden müssen. Zum Beispiel hier. https://www.kraso.de/kraso-fol…lansch-typ-fkf/KFKF100063

    Da ist FÜR MICH die Frage, ob das äussere Rohr (das ja "nur" der Begrenzung und dem Schutz der Rohrdämmung dient), druckfest genug ist, um als "Widerlager" für die Ringraumdichtung dienen zu können.

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  • Da ist FÜR MICH die Frage, ob das äussere Rohr (das ja "nur" der Begrenzung und dem Schutz der Rohrdämmung dient), druckfest genug ist, um als "Widerlager" für die Ringraumdichtung dienen zu können.

    Genau dafür ist es konstruiert und hergestellt. Die eigentliche Ringraumdichtung ist integriert.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Genau dafür ist es konstruiert und hergestellt. Die eigentliche Ringraumdichtung ist integriert.

    Wovon sprichst Du? Dem Kraso Folienklemmflansch?

    ICH sprach von dem Fernwärmerohr. Das sind zwei Rohre ineinander.Das innere, heizwasser(?) führende und das äussere, die Dämmmung schützende. Und bei DEM bin ich mir nicht sicher, ob es dem Druck der Ringraumdichtung standhält.

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  • Wovon sprichst Du? Dem Kraso Folienklemmflansch?

    Ja

    ICH sprach von dem Fernwärmerohr. Das sind zwei Rohre ineinander.Das innere, heizwasser(?) führende und das äussere, die Dämmmung schützende. Und bei DEM bin ich mir nicht sicher, ob es dem Druck der Ringraumdichtung standhält.

    Kraso schreibt lapidar: „Für alle Leitungen geeignet.“

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wovon sprichst Du? Dem Kraso Folienklemmflansch?

    ICH sprach von dem Fernwärmerohr. Das sind zwei Rohre ineinander.Das innere, heizwasser(?) führende und das äussere, die Dämmmung schützende. Und bei DEM bin ich mir nicht sicher, ob es dem Druck der Ringraumdichtung standhält.

    Ja im Normalfall schon. Das Schutzrohr muss ja auch die innenliegende Dämmung schützen vor dem Erddruck. Für gerippte Fernwärmerohre gibt es auch Ringraumdichtungen

  • das äussere, die Dämmmung schützende. Und bei DEM bin ich mir nicht sicher, ob es dem Druck der Ringraumdichtung standhält.

    Ich vermute mal, dass für die Wanddurchführung dasselbe Rohr verwendet wird, das auch im Erdreich verlegt wird. Und das sollte ausreichend widerstandsfähig sein, insbesondere wenn der Druck (einigermaßen) gleichmäßig auf den gesamten Umfang wirkt. Das muss schließlich auch die Kräfte aushalten, die bei der Verdichtung der Grabenverfüllung auftreten.

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal eure Einschätzung zu einem Schreiben, das ich von meiner Wohnungsgenossenschaft bezüglich eines Wasserschadens im Keller bekommen habe.

    Hier die Zusammenfassung des Schreibens:

    • Zustand: Auf dem Fußboden ist aktuell keine Feuchtigkeit mehr erkennbar.
    • Dichtungen: Enercity hat schriftlich bestätigt, dass die Dichtungen fachgerecht eingebaut wurden (ein Datenblatt dazu wurde angefordert).
    • Sachverständiger: Mein Wunsch nach einem unabhängigen Sachverständigen wird abgelehnt.
    • Schaden: Ich soll eine Liste mit beschädigten Sachen einreichen. (Wichtig: An meinen Sachen im Keller gibt es gar keinen Schaden, es ist nur die Wand betroffen!)
    • Zutritt: Enercity möchte die Rohrverlegung im Haus fortführen und bittet um weiteren Zugang zum Keller.

    Meine Fragen dazu an euch:

    1. Dürfen die einen Sachverständigen einfach so ablehnen, besonders wenn nur die Wand beschädigt ist?
    2. Was mache ich mit der Aufforderung zur Schadensliste, wenn meine Sachen gar nicht beschädigt sind, sondern nur die Wand?
    3. Muss ich den Keller einfach wieder für die Arbeiten freigeben, solange die Sache mit dem Schaden nicht richtig geklärt ist?

    Über eure Tipps und Meinungen würde ich mich sehr freuen. Danke euch!

  • Deine Fragen sind meiner Einschätzung nach rein mietrechtlich und durch uns kaum zu beantworten.


    Meine Meinung ist zu den Fragen:

    zu 1.) Ja.

    zu 2) Mitteilen, dass es bei Dir keinen Schaden gibt.

    zu 3.) Da dürfte deinerseits eine Duldungspflicht bestehen.


    P.S.: Du hast mit Deinen Schreiben dokumentiert, dass Du einen Wasserschaden befürchtest. Sollte es jetzt tatsächlich dazu kommen, könnte die Versicherung auf die Idee kommen Dir eine Mitschuld zu geben ;)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Eigentlich hätten wir jetzt bitten müssen, das komplette Schreiben, natürlich anonymisiert, hier einzustellen, weil die laienhaften Zusammenfassungen oft fehlerträchtig sind. Ich versuche trotzdem die Fragen zu beantworten:

    Dürfen die einen Sachverständigen einfach so ablehnen, besonders wenn nur die Wand beschädigt ist?

    Ja das dürfen sie. Insbesondere dann, wenn sie ihn bezahlen sollen.

    Was mache ich mit der Aufforderung zur Schadensliste, wenn meine Sachen gar nicht beschädigt sind, sondern nur die Wand?

    Wahrheitsgemäß beantworten.

    Muss ich den Keller einfach wieder für die Arbeiten freigeben, solange die Sache mit dem Schaden nicht richtig geklärt ist?

    Ja, das Eine hat mit dem Andern nichts zu tun.


    Falls der Eindruck entsteht, dass ich nicht ganz unparteiisch bin, so ist das nicht gänzlich von der Hand zu weisen.

    Als ehemals leitender Angestellter einer Wohnungsgenossenschaft habe ich sicher noch einen gewissen Blickwinkel verinnerlicht. Aber auch beim Versuch die Perspektive zu wechseln (Genosse und Nutzer bin ich nämlich auch) komme ich zu keiner anderen Einschätzung.

    Zusammenfassend muss ich feststellen: Dir ist kein Schaden entstanden. Somit hast Du keine Ansprüche an die Genossenschaft und auch nicht an den Erfüllungsgehilfen. Deiner Anzeigepflicht eines vermuteten Gebäudeschadens bist Du nachgekommen. Die Genossenschaft sieht zur Zeit keinen Handlungsbedarf. Das ist hinzunehmen, solange nicht, wie ich oben schon schrieb, die Wassereindringungen gehäuft auftreten und wirkliche Gebäudeschäden zu erwarten sind.


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  • P.S.: Du hast mit Deinen Schreiben dokumentiert, dass Du einen Wasserschaden befürchtest. Sollte es jetzt tatsächlich dazu kommen, könnte die Versicherung auf die Idee kommen Dir eine Mitschuld zu geben ;)

    Das verstehe ich jetzt nicht.


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  • Das verstehe ich jetzt nicht.

    Wenn jemand weiß, dass der Keller eventuell feucht werden kann und dann wissentlich dort Sachen lagert, die auf Feuchte "nachteilig" reagieren, dann springt meine Fantasie an ;)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Nach meiner Laienhaften Meinung nach hat sie eine potentielle Schadensstelle der Genossenschaft gemeldet (ich bin irrtümlich davon ausgegangen, dass eine WEG wäre). Wenn die Genossenschaft nicht darauf reagiert, dann hat bei einem Schaden die Genossenschaft Erklärungsbedarf gegenüber der Versicherung und die Mieterin kann sich an die Genossenschaft wegen den Verlusten halten. Als Mieterin hat man keine Ahnung über die Gefahreneinschätzung und ob da noch Sachen lagern kann oder nicht. Da ist dann die Frage ob die Mieterin nicht gar die Miete kürzen kann, wenn sie wegen einer potentiellen Gefahr den Keller nicht mehr nutzen kann. Und wenn über Jahre nix passiert, was dann? Ein Spielfeld für Eric , aber eher nicht für uns.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...