Frage zu Abständen auf eigenem Grundstück

  • Hallo zusammen,


    auf unserem Grundstück steht bereits eine bauliche Nebenanlage (keine Aufenthaltsräume, Öltanks, Werkstatt…) mit einer Höhe von ca. 4,30 m.


    Nun planen wir, direkt daneben eine zweite Nebenanlage (Schuppen für Gartengeräte etc.) zu errichten, die unter 3 m hoch sein soll. In diesem Zusammenhang stellt sich für uns die Frage nach den erforderlichen Abstandsflächen gemäß der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


    Nach unserem Verständnis sind hier insbesondere § 5 und § 7 relevant, allerdings fällt es uns schwer, die konkreten Anforderungen für unseren Fall eindeutig abzuleiten.


    Konkret fragen wir uns:

    Müssen die beiden Gebäude einen Abstand von insgesamt 6 m einhalten (also jeweils 3 m Abstand von einer gedachten Grenze), oder reicht ein Abstand von 3 m zwischen den Außenwänden?

    Besteht eventuell sogar die Möglichkeit, das neue Gebäude mit weniger als 3 m Abstand zum bestehenden Gebäude zu errichten?


    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

  • Klar gern, vielleicht sagst du mir welche Infos ich noch konkret liefern muss. Ggf. wird es auch für mich einfacher die Ironie (sofern eine dahinter steckt) zu verstehen.

    Zitat von Gesetz

    § 7

    (1) Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinander gebaut sind, muss ein Abstand gehalten werden, der so zu bemessen ist, als verliefe zwischen ihnen eine Grenze.

    U.a. Diese erwähnte Grenze verstehe ich nicht.

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  • Frage 1: Gibt die GFZ/GRZ ein weiteres Gebäude überhaupt noch her?

    Frage 2: Wenn es schon Gebäude mit Grenzabstand < 3 m gibt, wieviel Grenzlänge belegen die?


    Vielleicht solltest Du mal weniger wolkig/blumig und dafür mit Plänen konkreter werden. Dann könnte Dir ggf. auch vielleicht geholfen werden

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Da steckt keine Ironie hinter. Daten/Fakten.

    Am besten zeigst Du eine Zeichnung mit den Maßen betreffend Gebäudelänge, Grenzabstände, auch ggf die Nachbarbebauung.

  • Da steckt keine Ironie hinter. Daten/Fakten.

    Am besten zeigst Du eine Zeichnung mit den Maßen betreffend Gebäudelänge, Grenzabstände, auch ggf die Nachbarbebauung.

    Alles klar :thumbs_up:


    schau mal ob das reicht?


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  • Frage 1: Gibt die GFZ/GRZ ein weiteres Gebäude überhaupt noch her?

    Frage 2: Wenn es schon Gebäude mit Grenzabstand < 3 m gibt, wieviel Grenzlänge belegen die?


    Vielleicht solltest Du mal weniger wolkig/blumig und dafür mit Plänen konkreter werden. Dann könnte Dir ggf. auch vielleicht geholfen werden

    Frage 1 = Ja

    Frage 2 = Ja über 9 Meter auf einer Grenze

    wolkig/blumig = habe Pläne bereitgestellt

  • Tja, dann geht nichts mehr ;)

    Zitat von NBauO § 5(8)

    5Bauliche Anlagen nach Satz 4 dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze,

    Unterstreichung und Fett von mir ;)

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  • Da gabs doch noch irgendwo ne Baugrenze! ;)

    du hast mir was von Wolken und Blumen erzählt, jetzt sprichst du in Rätseln :)


    Alles was du da siehst ist bereits genehmigt. Auch die Überschreitung der Baugrenze vorn am Carport falls du das meinst. ich möchte lediglich , wissen wie weit ich von meinem jetzigen Nebengebäude mit einem anderen "neuen" Nebengebäude welches noch nicht da steht entfernt bleiben muss .

  • Ich komme irgendwie auch nicht mehr mit, aber bin heute auch unkonzentriert


    Das neue Gebäude steht doch gar nicht an der Grenze, damit kommt die Regel mit den 9m doch gar nicht zum Tragen.


    Beim Rest - Ich bin schon zu lange raus aus dem Baurecht und wenn, dann nur Bayern.

    Nothing is forever, except death, taxes and bad design


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  • Das neue Gebäude steht doch gar nicht an der Grenze,

    An der Grenze zum Nachbarn - NEIN. Aber Mio hatte was von § 5 NBauO geschrieben. Und DER bezieht sich auf die Nachbargrenze!

    Was Mio meint, ist die virtuelle Grenze nach § 7 NBauO!


    Und ich erinnerte noch, das IRGENDWO eine Baugrenze verläuft, die nicht eingezeichnet ist!

    Ausserdem gibts nen B-Plan und damit vermutlich auch ne GFZ/GRZ. Was ist damit?

    Man kann das Grundstück ja nicht bis zum Gehtnichtmehr vollpflastern!

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  • GRZ = die aktuell gültige Baunutzungsverordnung von 1977 macht es möglich.

    Und das mit der Baugrenze verstehe ich immer noch nicht.

  • Du sollst NUR sagen, WO sie ist/verläuft. Einzeichnen geht auch. Und ne GRZ ist ne ZAHL!!!!

    bauliche Nebenanlagen werden mit der alten Verordnung nicht in die GRZ einbezogen. Von daher ist die "ZAHL" irrelevant für dieses Vorhaben. Die Baugrenze Suche ich später nochmal raus, aber vielleicht konzentrieren wir uns einfach auf meine Ursprüngliche Frage?

  • Zitat von §19 BauNVO

    Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

    1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
    2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
    3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

    mitzurechnen.

    Ist das eine Nebenanlage nach § 14?

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  • Wenn es einen Bebauungsplan gibt, dann gibt es eine GRZ. Die ist im Bebauungsplan drin, auf Deinem Grundstück. Du kannst diesen Plan von deinem Amt anfordern (gegen Gebühr, versteht sich), einsehen, bzw es gibt ihn evtl auch im Internet. Dort bitte auch den Textteil beachten! Du kannst den relevanten Teil von diesem Plan hier einstellen, also der wo Dein Grundstück drauf ist. Dann schaun mer weiter.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Hallo zusammen, zum Thema GRZ habe ich in diesem Forum - 10.09.2022 unter dem Namen "welche Fassung BauNVO?" bereits sehr viel Hilfe bekommen. Schaut doch gern mal rein, am Ende der Seite 2 gab es eine super Zusammenfassung. Aufgrund dessen bin ich der Meinung, wir müssen uns über die GRZ bei meinem Vorhaben nicht mehr den Kopf zerbrechen. Wenn ihr dennoch anderer Meinung seid ,dann bin ich offen dafür.


    Ansonsten würde ich auf Grundlage der von mir hier bereitgestellten Unterlagen die Frage klären wieviel Abstand ich von Nebengebäude Alt zu Nebengebäude Neu einhalten muss.


    Dankeschööön :bier:


  • Escroda

    kannst du mir zu meiner Frage helfen?

    ich habe die Informationen erhalten, wenn beide Nebenanlagen unter 3 Meter hoch sind, dürfen sie unter 3 Meter Abstand zueinander stehen. Ist eines davon über 3 Meter hoch, müssen sie 6 Meter auseinander stehen?

    ist das wirklich so?

  • eine bauliche Nebenanlage (keine Aufenthaltsräume, Öltanks, Werkstatt…)

    Das soll also eine

    Unterstreichungen von mir

    Es wird also eine von den o.a. Nebenanlagen?

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  • Ralf Dühlmeyer

    Ja :

    die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke...

    dienen.


    da möchte ich Werkzeuge, Gartengeräte, Maschinen, Fahrräder usw. unterstellen


    Warum da jetzt Öltanks und Wekstatt in meiner Klammer gelandet sind wundert mich auch

  • da möchte ich Werkzeuge, Gartengeräte, Maschinen, Fahrräder usw. unterstellen

    Für das gesamte [in den 60ern entstandene] Baugebiet. Kolchose quasi. Repekt vor soviel Gemeinwohl-Sinn.


    Solltest Du aus

    Zitat

    der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke

    gelesen haben, dass damit das jeweilige Grundstück gemeint ist, solltest Du dringend Nachhilfe beim Lesen von jur. Texten nehmen :smiling_face_with_sunglasses:

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