Im Bauhandwerk geht man oftmals davon aus, dass zwischen AN und AG ein Werkvertrag vereinbart wird. Das vorliegende Urteil zeigt, dass man damit schnell mal daneben liegen kann.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich hier um einen Kaufvertrag mit Montageleistung handelt, mit allen dazugehörigen Folgen. Insbesondere bei Kleinanlagen (Wohnhaus, EFH etc.) mit geringem Planungsaufwand, kann man wohl davon ausgehen, dass der Kauf im Vordergrund steht und nicht das Werk "PV Anlage mit Speicher".
Wer Tante Google mit dem Aktenzeichen füttert findet noch eine Menge weitergehende Infos.