Gauben nach LBO-MV

  • Entspricht dieses (öffentliche!) Gebäude



    den Vorgaben der LBO-MV für Dachgauben?


    Die Gauben beider Traufseiten des Hauses sind exakt symmetrisch ausgeführt.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ja. Warum auch nicht.

    Die Regelungen zu Dachgauben sind sehr übersichtlich in §§ 32 (5) und 62 (1) 2. LBauO M-V enthalten.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Entspricht dieses (öffentliche!) Gebäude

    den Vorgaben der LBO-MV für Dachgauben?

    Die LBOs geben dazu m.E. nicht viel her. Ich kenne aber B-Pläne, in denen es weitergehende Forderungen gibt, z.B. hinter die darunterliegende Wand um x cm versetzt, Länge max. 1/3 der Außenwand im darunterliegenden Geschoss usw. In B-Plänen oder Satzungen können Gauben auch vollständig ausgeschlossen werden.


    Ohne diese oder andere Einschränkungen würde ich die Gauben des fotografierten Gebäudes als bauordnungskonform betrachten.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Die LBOs geben dazu m.E. nicht viel her.

    Ich meine, mich an Zeiten zu erinnern, in denen einzelne LBO die Gesamtlänge auf 1/3 oder 1/2 der Dachbreite beschränkten. Die KI verweist auch darauf. Aber das Recht scheint diesbezüglich mit Ausnahme der Grenzabstände in den letzten Jahren deutlich gelockert worden zu sein. Genau das war auch mein Anlass hier zu sagen, weil ich bei erster Suche in der LBO-MV keine Einschränkungen (mehr) fand und mich dies überraschte.

    Die Regelungen zu Dachgauben sind sehr übersichtlich in §§ 32 (5) und 62 (1) 2. LBauO M-V enthalten.

    Den § 62 hatte ich gefunden, war aber ob seiner Kargheit erstaunt und ungläubig.


    Schön finde ich diese Gauben jedenfalls nicht. Wie die geschätzte Kollegin vom Randes des schwäbischen Meeres so schön schrieb:

    Das ist doch ein zweistöckiges Gebäude mit einer Dachverzierung, oder?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich meine, mich an Zeiten zu erinnern, in denen einzelne LBO die Gesamtlänge auf 1/3 oder 1/2 der Dachbreite beschränkten.

    Nach meiner Erinnerung ging es da um Abstandsflächen.


    z.B. Zitat BbgBO 1998 § 6:

    "(4) Die Tiefe der Abstandsflächen bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. Bei geneigter Geländeoberfläche oder bei geneigtem oberen Wandabschluß ist die mittlere Wandhöhe maßgebend. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:


    1. voll die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70 ,

    2. zur Hälfte die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand beträgt,

    3. zu einem Drittel die Höhe von

    a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45 , b) Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als ein Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand beträgt.


    Das sich ergebende Maß ist H."


    Schon länger gibt es diese Regelung nicht mehr.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Nach meiner Erinnerung ging es da um Abstandsflächen.

    nein, in B nicht, aber ist ja auch egal, hier geht es ja sowieso um MV

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • in B nicht

    Die BauOBln 1985 gibt gar nichts zu Gauben her, in späteren habe ich auf die Schnelle auch nichts gefunden.


    Zu MV kann ich nicht viel beitragen. In der Fassung von 1994 gibt es für Dachaufbauten ähnlich wie in Brandenburg Regeln für Abstandsflächen von Dachaufbauten.


    An eine generelle Beschränkung kann ich mich weder in Berlin noch in Brandenburg erinnern. Selbst wenn es so etwas gegeben hätte und im gezeigten Beispiel die Grenzen für eine Definition "Dachgaube" überschritten wäre, müsste man den Dachaufbau eben nicht als solche bezeichnen.


    Hier gibt es noch mehr Wunderwerke mit maximal breiten Gauben zu bestaunen.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Da ist nahezu fast kein Dach mehr vorhanden. Da kann man die Abstandsfläche gleich OK Gaube nehmen. Wo ist da der Unterschied zu einem normal gebauten zweistöckigen Gebäude? Is doch a Schmarrn. Ich finde solche Konstruktionen pott hässlich und würde sie meiner Nachbarschaft nicht antun wollen. Dann solle man doch ehrlich sein und gleich nen richtiges zweistöckiges Haus bauen. Eine Zeit lang waren riesige Dächer wo jede Menge Terrassen/Loggien eingeschnitten wurden der Renner. Genau so hässlich. Und das nur weil Bebauungspläne einen zur Hässlichkeit gezwungen haben.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Wo ist da der Unterschied zu einem normal gebauten zweistöckigen Gebäude?

    Z.B. die Abstandsfläche, falls in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Regeln stehen.


    Evtl. gab es auch eine Planungsvorgabe, dass nur geneigte Dächer zulässig sind. Ist z.B. in dem Gebiet so, wo ich selbst wohne. Fläachdächer sind hier unzulässig, für geneigte gibt es Vorgaben, daraus resultierend ein paar Gaubenarien.


    Vielleicht ist das abgebildete Gebäude auch nicht ganz zwanglos so geplant worden, wer weiß.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas