BGH Urteil - Aufschläge bei Untervermietung -

  • Man beachte, der Mieter hat seine Kaltmiete (460,- €) mal so locker mehr als verdoppelt, mit der Begründung, dass er ja viel Eigentum dem Untermieter überlassen hat.

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  • R.B.

    Hat den Titel des Themas von „BGH Aufschläge bei Untervermietung“ zu „BGH Urteil - Aufschläge bei Untervermietung -“ geändert.
  • Man beachte, der Mieter hat seine Kaltmiete (460,- €) mal so locker mehr als verdoppelt, mit der Begründung, dass er ja viel Eigentum dem Untermieter überlassen hat.

    Tagesschau / RBB24 haben eine ausführliche Darstellung hier veröffentlicht.


    Manchen Untervermietern geht damit bei üblichen Nettokaltmieten von 13 - 20 € / m2 (unmöbliert, bspw. in B-Mitte) eine erhebliche Nebeneinnahme verloren. Wobei - vermutlich wird jetzt erstmal vor Gerichten darüber verhandelt, welchen monatlichen Mietwert wohl ein Billy-Regal, ein abgeranztes Bettgestell und ein Flickenteppich zusammen haben.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Gilt das für Langzeitmieten oder auch für Kurzzeitmieten?

    Ggf. könnte das auch das System Air-B-n-B tangieren.

    Gruß
    Holger
    --
    Früher, da war vieles gut. Heute ist alles besser.
    Manchmal wäre ich froh, es wäre wieder gut.
    (Andreas Marti; Schweizer)

  • Gilt das für Langzeitmieten oder auch für Kurzzeitmieten?

    Das gilt meines Wissens für alle Untervermietungen.

    Ggf. könnte das auch das System Air-B-n-B tangieren.

    AirBnB sah sich in solchen Fällen schon mehrfach "vorerst aufgrund ausländischen Firmensitzes nicht an deutsches Recht gebunden" oder "nur als Vermittler, nicht als verantwortlicher Vermieter" und hat sich länger geweigert, die Kontaktdaten der "privaten Vermieter" herauszugeben, die ein Portfolio von 80 o. mehr Wohnungenbei AirBNB im Angebot hatten.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Manchen Untervermietern geht damit bei üblichen Nettokaltmieten von 13 - 20 € / m2 (unmöbliert, bspw. in B-Mitte) eine erhebliche Nebeneinnahme verloren.

    zumindest wenn diese meinen man müsse das mit dem Aufschlag übertreiben, wie im oben vorliegenden Fall. Der BGH hat diesem Geschäftsmodell die Flügel gestutzt. Ich möchte gar nicht wissen, wieviele Einnahmen damit ("steuer"frei?) erzielt wurden.


    Gilt das für Langzeitmieten oder auch für Kurzzeitmieten?

    Interessanter Punkt. Soweit ich gelesen habe, war die Mietdauer kein Kriterium. Bei tageweiser Vermietung greift in meinen Augen aber weder ein Mietspiegel noch eine Mietpreisbremse, ein Hotel kalkuliert ja auch ganz anders. Bei tageweiser Vermietung landet man aber schnell im Bereich gewerblicher Vermietung. Ob das laut Mietvertrag noch zulässig ist? Da habe ich meine Zweifel.

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  • ...vorerst aufgrund ausländischen Firmensitzes nicht an deutsches Recht gebunden...

    Das ist ja lustig? Wenn man seinen Sitz im Ausland hat, aber hier Geschäfte macht, ist man nicht an das Recht des Landes gebunden, in dem man die Geschäfte macht? Da muss man erst einmal drauf kommen. Toll.

  • Das ist ja lustig? Wenn man seinen Sitz im Ausland hat, aber hier Geschäfte macht, ist man nicht an das Recht des Landes gebunden, in dem man die Geschäfte macht? Da muss man erst einmal drauf kommen. Toll.

    Es ist über mehrere Runden vor Gericht und mit angepasster Gesetzgebung inzwischen gelungen der Firma und deren Geschäftsführenden eindeutig klarzumachen, dass sie hier sehr wohl den Rechtsrahmen einzuhalten haben und dafür ggf. auch persönlich haften, bis hin zur Androhung von Haftstrafen. Inzwischen ist die Gesetzeskonformität bei AirBnB etwas gestiegen, aber immer noch stark ausbaufähig.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Air B-n-B ist aber IMHO nur Vermittler. Aber wir haben eh zu wenig Personal die ganzen Air B-n-B Anzeigen durch zugehen und alle raus zu zupfen und zu belangen. Das bekommst Du nicht mehr weg. Aber in Bebauungsplänen wir immer mehr darauf eingegangen gewerblich vermietete Wohnungen zu begrenzen, zumindest in touristischen Gebieten und Air B-n-B ist gewerblich.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Air B-n-B ist aber IMHO nur Vermittler. Aber wir haben eh zu wenig Personal die ganzen Air B-n-B Anzeigen durch zugehen und alle raus zu zupfen und zu belangen.

    Dafür wurden in B extra Stellen in den Wohnungsämtern der besonders betroffenen Bezirke geschaffen, aber AirBnB hat sich geweigert, die Daten der Vermieter herauszugeben und hat sich anfangs auch über Jahre geweigert die sichtbare Eintragung der gesetzlich vorgeschriebenen Registriernummern von den Vermietern zwingend einzufordern. Erst Strafandrohungen mit Haft haben meines Wissens ein Mindestmaß an Gesetzeskonformität bewirkt.


    Die allermeisten AirBnB-Vermieter zahlen vermutlich unabhängig von der Unzulässigkeit der Untervermietung keine Steuern auf ihre nicht unerheblichen Gewinne. Bei Uber sieht es ganz ähnlich aus: Seitdem die Eigentümer der Fahrzeuge auf ihre Steuermeldungen und Einhaltung der anderen Regeln überprüft werden, sind gefühlt mind. 90 % der Uber-Wagen in B mit Umlandkennzeichen unterwegs, weil die Brandenburgischen Städte / Landkreise rund um B noch keine für die Kontrolle verstärkten Abteilungen haben und so jahrelang nicht kontrolliert wurde. Inzwischen wurde in mehren Gemeinden zumindest einmal versucht, die Firmensitze - wohin die Fahrzeuge nach jeder Fahrt zurückkehren müssten - überhaupt einmal persönlich aufzusuchen. Im Regelfall sollen weder Briefkästen noch Fahrzeugstellplätze vorhanden gewesen sein. Nach Medienrecherchen sind mehr oder weniger obdachlose polnische Drogenabhängige als geschäftsführtet für diese Unternehmen eingesetzt sein, die bei Nachfrage nicht von ihrer Tätigkeit wussten. Noch so ein Geschäftsmodell, dessen Erfolg effektiv auf Hinterziehung von Sozialabgaben und Steuern, oft auch auf Illegalität der Fahrenden basiert. Und die traditionellen Taxiunternehmer mit legal angestelltem Fahrpersonal und leidlich legaler Bezahlung geben derweil ihre Unternehmen auf, weil die Tarife nicht mehr Kostendecken sind. Es lebe die Marktwirtschaft!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Zitat

    Wobei - vermutlich wird jetzt erstmal vor Gerichten darüber verhandelt, welchen monatlichen Mietwert wohl ein Billy-Regal, ein abgeranztes Bettgestell und ein Flickenteppich zusammen haben

    Das Urteil des BGH ist zu diesem Punkt unklar. Nach der derzeit erst vorliegenden Presseveröffentlichung des BGH hat der Hauptmieter dann kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung und ist zur Räumung zu verurteilen, wenn er mit der Untervermietung einen die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden Gewinn erzielt. Ob die Belassung von Einrichtungsgegenständen zur Nutzung des Untermieters eine " wohnungsbezogene Aufwendung " ist, ist fraglich.


    Nicht eindeutig insofern:

    Zitat

    Darüber, ob im Einzelfall über die Untervermietung des Wohnraums hinausgehende Leistungen des Mieters, wie etwa die Überlassung von Mobiliar, bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Mieter durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt, hatte der Senat nicht zu entscheiden, weil das Berufungsgericht - ohne Rechtsfehler - Leistungen des Beklagten in einer die Differenz zwischen der Höhe der Untermiete und den eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen des Beklagten ausgleichender Höhe nicht festgestellt hat


    Der Bundesgerichtshof - Presse : Pressemitteilungen aus dem Jahr 2026 - Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum


    Man müßte also auch noch wissen, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise das Berufungsgericht ( = LG Berlin ) die mitüberlassene Einrichtung als " Zuschlag " bewertet hat. Laut anderweitiger Presseveröffentlichung soll der Hauptmieter sich darüber beschweren, dass der Wert der Einrichtung keine oder keine ausreichende ( ?? ) Berücksichtigung gefunden hat.


    Interessant: Die Nettokaltmiete betrug seit dem Jahr 2009 460,00 €/Monat. Im Zeitpunkt der Untervermietung betrug die ortsübliche Vergleichsmiete - worauf es aber nicht ankam - rund 748,00 €/kalt/Monat.



    Der Vermieter hat also von der Möglichkeit, die Nettokaltmiete alle 3 Jahre um 15 % zu erhöhen, nie Gebrauch gemacht..

  • Hier das vorangegangene Berufungsurteil des LG Berlin:


    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank


    Mit einem etwaigen Zuschlag für die Überlassung von Möbeln und usw., hat sich das LG Berlin nicht auseinandergesetzt, weil der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Hauptmieter die Höhe des angeblichen Zuschlags nicht schlüssig dargelegt hat. Das hat der BGH gebilligt und sah insofern auch keine Veranlassung darüber zu entscheiden, ob ein solcher Zuschlag überhaupt zu berücksichtigen ist.

  • Ich kann den Ärger des Vermieters verstehen. Der war über die Jahre so gutmütig für einen guten Mieter die Miete nicht dauernd zu erhöhen. Dafür hat der seine Gutmütigkeit ausgenutzt und kräftig Asche gemacht, ohne Zustimmung des Vermieters. Jetzt bin ich gespannt, ob es mal ein Urteil bezüglich Nutzung von Möbeln geben wird.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Hier


    Info 98: Möblierungszuschlag und möblierte Vermietung
    Nicht selten wird möblierter Wohnraum zur Umgehung der Mietpreisbremse oder der Verschleierung von Vergleichsmöglichkeiten angeboten. Wann liegt eine…
    www.berliner-mieterverein.de


    eine Zusammenstellung der Kriterien, die in Berlin für die Höhe eines Möblierungszuschlags zur Überprüfung der Einhaltung der Kappunsgrenze bei Neuvermietung einer Wohnung für maßgeblich gehalten werden.


    Die Idee, Zeitwert der mitvermieteten Einrichtung verteilt über die übliche Nutzungsdauer, wäre m.E, in Ordnung. Der Vermieter wäre danach zumindest schon einmal gezwungen, den Anschaffungspreis darzulegen und im Streitfall auch durch Vorlage von Unterlagen zu belegen. Die Nutzungsdauer kann dann vom Richter mit Erfahrungswerten und den hierzu geltenden Kriterien im Steuerrecht geschätzt werden, also ca. 8 -10 Jahre. Das ergäbe bei 30.000,00 € Anschaffungswert über 10 Jahre einen Zuschlag von 250,00 €/Monat.


    Im vom BGH entschiedenen Fall wäre es schwierig. Denn der Hauptmieter soll laut Presseeröffentlichung die Möbel selbst zusammengebaut haben und er hat sie bereits über viele Jahre selbst genutzt. Also wäre der Zustand und der Restwert im Zeitpunkt der Untervermietung maßgeblich. Den kann nur ein vom Hauptmieter zu bezahlender Sachverständiger ermitteln.


    Bleibt für den Hauptmieter nur zu hoffen, dass er in Berlin eine neue Wohnung findet, die der neue Vermieter ihm zur ortsüblichen Vergleichsmiete + max. 10 % Aufschlag + etwaigem angemessenen Zuschlag für Mobiliar überlässt. Aber er ist ja jetzt " berufserfahren " und kann sich gegebenenfalls in umgekehrter Rollenverteilung wehren.