§ 242 BauGB oder doch § 12 a KAG - Vorschriftenrecherche für Teileinrichtungen Straßeq

  • Hallo zusammen!


    Lange ist es her, dass ich zuletzt hier war. Heute brauche ich ein wenig Unterstützung in meinen Recherchen. Die Straße, in der ich gebaut habe, soll nun angeblich erstmalig hergestellt werden. Also recherchiere ich gerade an verschiedensten Fronten. Unsere Straße wurde 1937 geteilt und es wurden sogar schon in diesem Jahr 10 von 11 Grundstücken bebaut. Diese Gegend hier war Siedlungsgebiet nach dem Wohnsiedlungsgesetz. Die Bauherren mussten beim Erwerb "Straßenbaukosten" an die Verkäufer der Grundstücke zahlen. Diese brachten ein Schotterbett auf dann eine Teerschicht, als die Gebäude Anfang 1938 standen. 1948 wurde ein Regenwasserkanal gelegt, der 1968 zum Mischwasserkanal wurde. Dabei (1948) wurde auch die Strassenentwässerung eingebracht. In diesem Jahr wurde die örtliche Kläranlage fertiggestellt. 1969 finden sich Hinweise auf eine Beleuchtung der Straße mit 3 laternen. Seit meinen Kindheitstagen sind dort aber 6 laternen vorhanden ... und ich gehe auf die 60 zu ...


    Die Verwaltung argumentiert nun mit dem Fehlen einiger Straßenteileinrichtungen. So braucht es laut Satzung einen Gehweg. Dieser hat nie existiert, wie an rund 100 weiterer Anbaustraßen in unserem Ort. Doch ein Gehweg kann auch ebenerdig mit einer Farbmarkierung von der Fahrbahn angegrenzt werden. Die Teileinrichtung Fahrbahnentwässerung wird als nicht existent deklariert. Dabei gibt es heute noch 5 Einläufe, an einen 6. kann ich mich noch erinnern, er ist aber scheinbar irgendwann weggefallen. Die vorhandenen 5 decken aber trotzdem je ca. 240 m² Straße ab. Lt. Hörensagen gab es aber erst Anfang der 70-er eine Vorschrift/Richtlinie zum Bau von Straßenentwässerungen.

    Die Gemeinde selbst hat nachträglich rechts und links der alten Fahrbahndecke eine Teerschicht aufgetragen. Dabei ist sie bis an die Einfriedungen herangegangen, ohne eine eigene Randbefestigung zu erstellen. Nun wird rechtlich argumentiert, dass die privaten Einfriedungen und Randbefestigungen egal sind und daher rein fiktiv das Regenwasser der Straße frei auf die Grundstücke fließen kann, was es aber real gar nicht macht.


    Ich habe schon Kontakt mit einer großen Kanzlei aufgenommen. Nun suche ich aber erst einmal selbst die Vorschriften und Richtlinien und wie das mir unbekannte Zeug auch heißen mag ;) von heute bis zurück bis ca. 1930.
    Könnte ich z.B. argumentieren, dass eine Farbmarkierung für einen Gehweg ausreichen müsste?

    Wenn dieser Gehweg vorhanden wäre, müsste auch hier eine eigene Randeinfassung existent sein?

    Da ich aus einem Urteil eine Ortsüblichkeit übernehmen möchte ... braucht auf einer gepflasterten Straße ein Gehweg gar nicht kenntlich gemacht werden?


    Bitte, wer Zeit und Lust hat, schreibt mir hier Links zu den Dokumenten ein, die ich gebrauchen könnte. Ich bedanke mich schon mal im Voraus


    Ich habe eine riesige Menge an historischen Daten (Bilder, Kaufverträge, Lagepläne, Schrägluftbilder, Orthophotos etc.) gesammelt, Doch das alles hier für die Geschichte der Straße aufzuführen, würde zu einem Roman führen. Daher, wer Fragen hat, der soll bitte fragen.


    LG

    Olaf

  • Falls es um Straßenausbaubeiträge geht, bitte mal

    Abschaffung der Straßenausbaubeiträge für Eigentümerinnen und Eigentümer
    Ohne Umwege geradeaus: Nach 55 Jahren im Kommunalabgabengesetz hat der Landtag Nordrhein-Westfalen die Straßenausbaubeiträge für Grundstückseigentümerinnen und…
    www.mhkbd.nrw

    lesen. Andernfalls bitte mal das Ziel der Fragestellung erklären. Es soll ja vermutlich kein Geschichtsbuch des Straßenbaus des 20. Jahrhunderts werden.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Die technischen Regeln für den Straßenbau werden in D schon seit über 100 Jahren von der FGSV veröffentlicht. Ich kann mir vorstellen, dass Du über den verlinkten Wikipedia-Artikel oder die von dort verlinkten Seiten fündig werden könntest, kann Dir aber selbst nicht weiterhelfen.


    Dein Ziel ist es, die Kosten für die Maßnahmen als nicht umlagefähig bewerten zu können, um die Kosten ausschließlich von der Gemeinde tragen lassen zu können?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wenn ich oberh richtig verstehe, erhebt die Gemeinde eher Erschließungsbeiträge als Straßenausbaubeiträge.


    Und wenn ich das tatsächlich richtig verstanden habe, wäre vielleicht dieser Beitrag interessanter.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Hallo zusammen!


    Ob Erschließungsbeitrag oder Straßenausbaubeitrag ist ja gerade die Frage, wobei es wohl auf Ersteres hinauslaufen wird, weil einige Teileinrichtungen erst nach 1961, also dem Start des Bundesbaugesetzes, erstellt wurden. Nach dem noch frischen § 12 a KAG NRW soll unserer Ansicht nach das Land die Kosten übernehmen.


    Eine Straße hält durchschnittleich 30 Jahre. Der Oberbau muss zw. 15 und 25 Jahren, je nach Beanspruchung, erneuert werden, der Unterbau hält zw. 60 und 80 Jahren. Dabei gelten aber die heutigen Vorschriften etc.

    Die Straße ist nun 88 Jahre alt.


    Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung wandeln sich langsam hin zu den Interessen der Anlieger, doch wie meine Anwältin sagt ... Wenn beim OVG später ein Richter sitzt, der auf den alten Rechtsprechungen beharrt, dann machst Du nix ...


    Daher suche ich ja Argumente und schaue mir JETZT Eure Links an ... :) Danke schon einmal dafür ...

  • Nachtrag:


    Der Link von @saibot2107 bezieht sich auf einen Artikel aus 2021. Seitdem wurde im BauGB ein § hinzugefügt und wieder entfernt und stattdessen der § 12 a KAG NRW geschaffen. Demnach gilt nun eine Frist von 20 Jahren.


    Skeptiker: Der Link sieht vielversprechend aus ... :)

  • Dann wäre für dich, unabhängig davon, ab wann eine Straße als "fertig" anzusehen ist, entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Straße gewidmet wurde. Denn ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist nach §12a KAG NRW zu laufen. Dazu müsstest Du in den entsprechenden Veröffentlichungsorganen Deines Ortes/Deiner Gemeinde recherchieren, da die Widmung als Allgemeinverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen ist, vgl. §6 (1) StrWG NRW.


    Der Link von Skeptiker wird Dir vermutlich auch nicht wirklich weiterhelfen.

    1. sind die Veröffentlichungen der FGSV nur kostenpflichtig zu erwerben, wodurch eine Recherche schnell sehr teuer wird und 2. wäre mir in den Regelwerken, die ich zugegebenermaßen aber nicht alle auswendig kenne, keine Definition darüber bekannt, welche Lebensdauer eine Straße hat oder wann eine Straße als Fertig anzusehen ist. Außerdem wäre zu beachten, dass es sich zunächst mal "nur" um Empfehlungen handelt. Diese spiegeln zwar die anerkannten Regeln der Technik wieder, stellen aber keine verbindlichen Gesetze dar. Es sind und bleiben Empfehlungen, bei deren Anwendung man nichts falsch macht, von denen man, aus welchen Gründen auch immer, abweichen kann.


    Ich denke, dass es für Deinen Fall im 1. Schritt interessanter ist, wann die Straße als solche gewidmet wurde (§6 StrWG NRW) und ob die Frist nach §12a KAG NRW, die ab dem Zeitpunkt der Widmung läuft, abgelaufen ist oder nicht.

    Außerdem sollte ggf. recherchiert werden, ob in der Vergangenheit bereits entsprechende Beiträge erhoben und beglichen wurden, wobei egal ist, ob die Beiträge durch den aktuellen Besitzer beglichen wurden oder durch dessen Rechtsvorgänger, vgl. §129 (2) BauGB

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


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