Trinkwasseranschluss für Nachbargrundstück - eingeschlossenes Grundstück

  • Hallo zusammen,

    Ich habe eine Frage, die weniger technischer als vielmehr rechtlicher Natur ist.

    Das Nachbarhaus auf dem Nachbargrundstück (gelb umrandet, Nummer 25/2) wird derzeit über meinen Trinkwasseranschluss mitversorgt. Es zweigt also eine Leitung hinter meinem Wasserzähler zum Nachbargebäude ab.

    Das soll sich in Zukunft ändern: Das Nachbarhaus auf dem gelb umrandeten Grundstück soll einen eigenen Anschluss mit Zähler erhalten. Für das Nachbargrundstück besteht eine Dienstbarkeit/Wegerecht/Leitungsrecht. Der Leitungsverlauf soll der grünen Linie folgen.

    Die Stadtwerke waren nun vor Ort, um sich die Situation anzuschauen. Sie möchten den Übergabepunkt am liebsten mitten in meine Einfahrt legen (siehe grüne Markierung). Mein Wunsch wäre es jedoch, den Übergabepunkt – also Schacht und Zähler – auf dem Nachbargrundstück zu installieren (siehe blaue Markierung).

    Meine Frage: Müssen die Stadtwerke den Übergabepunkt auf dem Nachbargrundstück anlegen, oder können sie einfach sagen "Das ist uns zu teuer, wir legen das auf Ihr Grundstück"?

  • Die Beratung in Rechtsfragen ist Anwälten vorbehalten.


    Der vom Versorger vorgeschlagene Standort entspricht den üblichen Regelungen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • oder können sie einfach sagen "Das ist uns zu teuer, wir legen das auf Ihr Grundstück"?

    Wie ist das bei Euch geregelt? Unser Versorger/Netzbetreiber würde so nicht argumentieren, denn die Anschluss-/Änderungskosten werden sowieso dem Anschlussnehmer belastet. Es handelt sich hier ja nicht um Wartung/Instandhaltung , sondern um eine Änderung bzw. Neu-Erstellung (wer hat diese beauftragt?). Bei uns würden die Kosten somit dem Eigentümer des gelb umrandeten Grundstücks belastet.

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  • Bei uns würden die Kosten somit dem Eigentümer des gelb umrandeten Grundstücks belastet.

    Das ist wohl allgemein so üblich.


    Das "Problem" ist die Rechtsträgerschaft.

    Die Verantwortung des Versorgers endet mit der Wasseruhr. Die mir bekannten Versorger scheuen die Verlegung auf privaten Grundstücken wie der Teufel das Weihwasser.

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    5.Mose 27:18

  • Falls es eine Realteilung des Grundstücks gibt/diese angestrebt wird, muss doch irgendwer irgendwie die Erschliessung des Grundstücks bescheinigt haben. Wie ging das?

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Ich kenne es so, die Verantwortung des Netzbetreibers endet richtigerweise am Wasserzähler, deswegen ist er für Wartung und Instandhaltung des Leitungsstücks zwischen Straße und Wasserzähler verantwortlich. Diese Arbeiten sind durch die vom Anschlussnehmer zu zahlenden "Grundgebühren" abgedeckt. Wird ein Anschluss neu errichtet oder (auf Kundenwunsch) wesentlich verändert, dann gehen die Kosten zu Lasten des Anschlussnehmers.

    Ab dem Zähler beginnt die Hausinstallation die dann im Verantwortungsbereich des Anschlussnehmers liegt. Er ist dann für die Einhaltung aller relevanten Verordnungen und Normen veranwortlich, und selbstverständlich muss er die Vorgaben erfüllen die sich aus dem Vertrag mit dem Netzbetreiber und Versorger ergeben.


    Die mir bekannten Versorger scheuen die Verlegung auf privaten Grundstücken wie der Teufel das Weihwasser.

    Meinst Du damit generell die Verlegung auf privaten Grundstücken, oder in Hinblick auf den Anschlussnehmer "fremde" private Grundstücke (wie im Eingangsbeitrag). Ich habe vor 2 Jahren den Anschluss zu meinem haus ändern lassen. Die Chance war günstig, weil im Rahmen von Straßenbauarbeiten sowieso die Trinkwasserleitungen "in" der Straße erneuert wurden. Mein Netzbetreiber, der zugleich auch der Versorger ist, hatte damit gar kein Problem. Er hat sogar das günstigste Angebot abgegeben, und so wurde die ca. 50 Jahre alte Kunststoffleitung bis zum Zähler erneuert.

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  • Meinst Du damit generell die Verlegung auf privaten Grundstücken,

    Bei uns wird es ab ca. 10 m Hausanschlussleitung kritisch. Alles was länger ist, oder wo es keine Hauseinführung nach aktuellem Stand der Technik gibt, sorgt für Diskussionen.

    Die Verlegung über fremde Grundstücke, wo der Versorger dann ein Leitungsrecht bräuchte, scheitert regelmäßig.

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    5.Mose 27:18

  • Ich murmaße mal, dass es mit der Erreichbarkeit des Absperrschiebers im Notfall zu tun hat. Im Ort unseres Sanierungsobjektes ist an jedem Haus eine Plakette angebracht, auf der die Lage des zugehörigen Schiebers angegeben ist (bzw. derer zwei, falls auch ein Gasanschluss vorhanden ist).


    Im Falle des TE ist an der Einfahrt ein Tor, das ja auch abgeschlossen und somit der Schieber nicht zugänglich sein könnte.

  • Das mit den Absperrschiebern wäre denkbar. Bei uns ist das etwas anders. Absperrschieber für Wasser befinden sich bei uns in der Straße und nicht auf den privaten Grundstücken.






    Straßendecke fast fertiggestellt:




    Im Kraichgau sitzt die Absperrung im "Vorgarten". Davon habe ich jetzt kein Photo. Gasnetze gibt es hier nicht.

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  • Aus google-KI:


    Ein Wasserzählerschacht wird bei Hammergrundstücken vor allem aus Gründen der Zuständigkeit und der Leckageüberwachung gefordert. Sobald die Zuleitung von der öffentlichen Straße zum Gebäude eine gewisse Länge (meist 15 Meter) überschreitet, verlagert der Versorger den Übergabepunkt an die Grundstücksgrenze.

    Die wesentlichen Gründe im Überblick:

    • Haftungs- und Eigentumsgrenze: Der Wasserversorger ist gesetzlich nur für die Leitung bis zum Wasserzähler verantwortlich. Durch einen Schacht direkt an der Grundstücksgrenze (am "Hammerstiel") endet die Unterhaltungspflicht des Versorgers bereits dort. Alles, was danach auf Ihrem Privatgrundstück liegt, fällt in Ihre eigene Verantwortung.
    • Vermeidung von Wasserverlusten: Bei langen Leitungen auf Privatgrundstücken besteht ein höheres Risiko für unbemerkte Rohrbrüche. Befindet sich der Zähler erst im Haus, zahlt der Versorger für Wasserverluste durch Lecks im Boden des Hammerstiels. Mit einem Schacht an der Grenze wird jede Leckage auf der Privatleitung sofort vom Zähler erfasst und dem Eigentümer in Rechnung gestellt.
    • Jederzeitiger Zugriff: Der Versorger muss für Wartungen, Sperrungen oder zum Ablesen nicht Ihr Haus betreten oder die lange Zufahrt befahren. Der Zähler ist im Schacht an der Grenze frei zugänglich.
    • Vermeidung von Überbauung: Lange Zuleitungen werden oft nachträglich durch Carports oder Garagen überbaut. Durch den Zählerschacht an der Grenze ist die Position der Übergabestelle fixiert und für den Versorger geschützt, egal wie Sie Ihren Hammerstiel später gestalten.

    Die viel interessanteren Fragen wären:


    1. Warum soll die durch ein dingliches Leitungsrecht gesicherte, derzeit offenbar funktionierende ( ? ) Leitungstrasse geändert werden? Gibt es insoweit sachliche Gründe? Wer fordert die Verlegung und aus welchem Grund?


    2. Wer hat die Kosten der Neuverlegung zu tragen, der Eigentümer des Vordergrundstücks oder der Eigentümmer des sog. Hammergrundstücks?

  • Das Luftbild in Beitrag #001zeigt kein Hammergrundstück im eigentlichen Sinn.


    Ein "Hammergrundstück" (auch "Hinterliegergrundstück") hat eine breite, nicht an der Straße liegende, Baufläche ("Hammerkopf") die seitlich an einem straßenangrenzend liegenden (meist bebauten) Grundstück vorbei durch einen langen Erschließungsweg ("Hammerstiel") erschlossen wird.


    Bei einem "echten" Hammergrundstück würden sich die Fragen des TS nicht stellen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich kenne es so, die Verantwortung des Netzbetreibers endet richtigerweise am Wasserzähler, deswegen ist er für Wartung und Instandhaltung des Leitungsstücks zwischen Straße und Wasserzähler verantwortlich. Diese Arbeiten sind durch die vom Anschlussnehmer zu zahlenden "Grundgebühren" abgedeckt. Wird ein Anschluss neu errichtet oder (auf Kundenwunsch) wesentlich verändert, dann gehen die Kosten zu Lasten des Anschlussnehmers.


    Ergänzend dazu die AVBWasserV:


    AVBWasserV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser


    Dort unter §10 "Hausanschluss".


    Zitat

    (4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

    1.die Erstellung des Hausanschlusses,
    2.die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
    zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

    Unter §11 findet man auch das Thema "Wasserzähler an der Grundstücksgrenze", und wann der Wasserversorger/Netzbetreiber dies fordern kann.


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  • Daher ja meine Frage aus #5 ;)

    Falls es eine Realteilung des Grundstücks gibt/diese angestrebt wird, muss doch irgendwer irgendwie die Erschliessung des Grundstücks bescheinigt haben. Wie ging das?

    Da

    ... Das Nachbarhaus auf dem gelb umrandeten Grundstück soll einen eigenen Anschluss mit Zähler erhalten. Für das Nachbargrundstück besteht eine Dienstbarkeit / Wegerecht / Leitungsrecht. Der Leitungsverlauf soll der grünen Linie folgen.

    stand doch eigentlich schon die Antwort, oder?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wo dieses Recht besteht, steht da nicht. Man/frau KÖNNTE nun ANNEHMEN es bestünde entlang der grünen Linie.

    Sicher ist das aber nicht. Zumal Wegerechte seltenst 90° Winkel haben :face_with_tongue:

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Wo dieses Recht besteht, steht da nicht. Man/frau KÖNNTE nun ANNEHMEN es bestünde entlang der grünen Linie.

    Sicher ist das aber nicht. Zumal Wegerechte seltenst 90° Winkel haben :face_with_tongue:

    Wegerechte können von beurkundenden Notarinnen oder Notaren räumlich wie sprachlich sehr präzise definiert oder auch nur sehr pauschal benannt sein. Wir wissen es nicht. Für die Fragestellung des TS dürfte das aber nach der Formulierung der Frage irrelevant und zwischen den beiden Nachbarn und dem Versorger unstrittig sein. Ihm geht es ja nur um die Position für

    ... den Übergabepunkt – also Schacht und Zähler – ...

    welche er gerne auf dem gelben Grundstück hätte. Aus Sicht des Versorgers dürfte die Sache klar sein: Übergabepunkt sofort auf dem ersten privaten Grundstück, denn danach ist er nicht mehr zuständig.


    Ich stimme Dir aus leidiger Erfahrung mit Hinterliegergrundstücken (sogar ganz ohne Erschließung) aber zu, dass Leitungsrechte und andere Dienstbarkeiten frühzeitig, in jedem Fall aber vor Ausführung von Bauarbeiten abschließend grafisch und verbal geklärt, beurkundet und eingetragen sein sollten. Und nein, darum kümmert sich der Versorger nicht.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich stimme Dir aus leidiger Erfahrung mit Hinterliegergrundstücken (sogar ganz ohne Erschließung) aber zu, dass Leitungsrechte und andere Dienstbarkeiten frühzeitig, in jedem Fall aber vor Ausführung von Bauarbeiten abschließend grafisch und verbal geklärt, beurkundet und eingetragen sein sollten.

    Off-Topic:

    In Brandenburg gibt es keine Baugenehmigung ohne öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung. Ist das in Berlin nicht so?

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Off-Topic:

    In Brandenburg gibt es keine Baugenehmigung ohne öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung. Ist das in Berlin nicht so?

    Ich weiß es nicht, weil ich schon länger solche Fälle nicht mehr hatte.


    Es war aber zumindest mal eine längere Zeit so. Ich kenne mehrere in B rechtsgültige und auch so umgesetzte Baugenehmigungen aus dem Zeitraum zwischen ca. 2005 und ca. 2014 für Gebäude der GK 3 und 5, in denen die zwingend notwendige öffentlich rechtliche Absicherungen bis zur Erteilung der Genehmigung nicht erfolgt, nicht einmal beantragt war und auch später nicht mehr erfolgte - bis jeweils nach einem Eigentümerwechsel auf einer der Seiten darüber Streit begann. Ich kenne aber auch ein Objekt (Sonderbau, Schule), in dem 2016 die ö.-r. Abnahme in einem Berliner Bezirk solange verweigert wurde, bis die Eintragung einer Vereinigungsbaulast formal abgeschlossen war und physisch im Amt vorlag.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Bitte um Erläuterung, warum das in der Luftbildaufnahme gelb umrandete Hinterliegergrundstück kein sog. Hammergrundstück sein soll.


    KI-Definition:


    Zitat

    Ein Hammergrundstück ist ein Grundstück in zweiter Reihe, das hinter einem anderen Grundstück liegt und seine Zufahrt über einen schmalen Streifen (den "Stiel") des vorderen Grundstücks erhält, wodurch die Gesamtform an einen Hammer erinnert – die breitere Baufläche ist der "Kopf". Solche Grundstücke sind oft ruhiger, aber erfordern ein gesichertes Wegerecht (Grunddienstbarkeit) und eine Klärung der Erschließung (Wasser, Strom, Feuerwehr) im Grundbuch und Baulastenverzeichnis.


    Warum muss hierfür die Baufläche des Hintergrundstücks unbedingt breiter sein als das Vordergrundstück, wenn die örtliche Situation den Begriff im Übrigen abdeckt?


    - Grundstück in zweiter Reihe

    - hinter einem an der Straße gelegenen, bebauten Vordergrundstück

    - Erschließung über den unbebauten Teil des Vordergrundstücks.


    Ist m.E. aber auch egal, da das Problem jedenfalls identisch ist.


    Hier: Leitungswassertrasse führt offenbar zunächst zum Gebäude auf dem Vordergrungstück und verzweigt dort zum Hintergrundstück ( geteilte Trinkwasserleitung ). Ob das das durch die Bewilligungsurkunde so ausdrücklich angeordnet worden ist, müßte man in der Urkunde nachlesen. Wenn nein, dann wäre die Leitungstrasse so jedenfalls einvernehmlich gewählt und erstellt worden.


    Der TE als Eigentümer des Vordergrundstücks will jetzt ( warum ? ) eine Änderung der Bestandstrasse und zwar über seine Hofeinfahrt, die der Hinterlieger als dinglich gesicherte Zufahrt mitnutzt.


    Dass und warum der Plan des TE nicht umsetzbar sein wird, dass der Übergabepunkt ( Hauptabsperrhahn und Wasseruhr ) auf dem Hintergrundstück angeordnet wird, weil er auf seinem Grundstück keinen Übergabeschacht haben will, wurde bereits herausgearbeitet. Die Gemeinde wäre wegen der damit einhergehenden Risikoverlagerung für Instandhaltungsmaßnahmen und Wasserrohrbruch ziemlich doof, wenn sie auf das Ansinnen des TE eingehen würde.


    Wenn die Gemeinde das Ansinnen mit gutem Grund ablehnt, ist nix mit der Trassenverlegung. Es bleibt dann bei der vorhandenen Trasse. Denn das Hintergrundstück hat ein dinglich gesichertes Recht auf Trinkwasserversorgung über das Vordergrundstück. Der TE darf die Wasserleitung daher auch nicht einfach kappen.


    Zu den Kosten laut google-KI:


    Verlegung auf Wunsch des Grundstückseigentümers: Wünscht der Eigentümer des belasteten Grundstücks (dienendes Grundstück) eine Verlegung, um beispielsweise zu bauen, muss er die Kosten tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  • Der Unterschied ist ganz einfach erklärt: Bei einem von mir so bezeichneten „echten“ Hammergrundstück erfolgt die Erschließung ausschließlich über den (öffentlichen) Straßenraum und das erschlossene Grundstück selbst ohne Inanspruchnahme der Grundstücke Dritter. Der Übergabepunkt liegt auf dem erschlossenen Grundstück.


    Beides ist hier nicht der Fall, weshalb ein Leitungsrecht erforderlich ist und nach der Schilderung auch vereinbart wurde oder werden soll. Es liegt damit gerade keine hammerförmige Grundstücksform zur unabhängigen Anbindung an die Straße vor!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Der TE als Eigentümer des Vordergrundstücks will jetzt ( warum ? )

    Weil das Gebäude in zweiter Reihe anscheinend an seinen Zähler angeschlossen ist.


    Vermutlich wurde das Grundstück irgendwann geteilt (FlSt. Nr.), das zweite Gebäude evtl. innerhalb der Familie genutzt (Umbau ehemaliger Scheune?), oder was auch immer. Solche Konstellationen gibt es hier im ländlischen Raum sehr oft. Irgendwann werden die Grundstücke dann einzeln an Fremde verkauft, und was innerhalb der Familie noch funktionierte geht jetzt nicht mehr.

    Mein Grundstück hier ist aus einer ähnlichen Situation entstanden. Ehemals landwirtschaftliches Anwesen, dann wurde geteilt, angebaut, einige Grundstücke an Fremde verkauft, und mit dem Erlös dann ein neues Haus gebaut. In meinem Fall ist der Unterschied, dass fast alle Grundstücke direkt an der Straße liegen, somit alle ihren eigenen Anschluss an Wasser, Strom, Telefon und Abwasser haben, und das Grundstück in zweiter Reihe hat einen gesicherten Zugang über eine ehemals landwirtschatlichen Weg und einen Grundstücksstreifen in dem Wasser etc. verlegt wurden.

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  • Zitat

    Der Unterschied ist ganz einfach erklärt: Bei einem von mir so bezeichneten „echten“ Hammergrundstück erfolgt die Erschließung ausschließlich über den (öffentlichen) Straßenraum und das erschlossene Grundstück selbst ohne Inanspruchnahme der Grundstücke Dritter. Der Übergabepunkt liegt auf dem erschlossenen Grundstück.

    Wo hast Du das her. Fundstelle???


    Meine neu recherchierte Fundstelle besagt etwas anderes: Der " Stil " ist entweder auf einem abgeteilten eigenen Grundstückstreifen oder er ist - wie hier - auf dem ( fremden ) vorderen Grundstück und die Nutzung für das Hintergrundstück durch eine Grunddienstbarkeit gesichert.


    ᐅ Hammergrundstück: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de
    Der Begriff Hammergrundstück (auch: Hinterliegergrundstück oder hinterliegendes Grundstück) bezeichnet eine bestimmte Art des Grundstückszuschnitts, bei der…
    www.juraforum.de


    Der TE soll sich einmal dazu erklären, ob sich an dem Abzweig zum hinterliegenden Grundstück ein Absperrhahn und eine Wasseruhr befindet. So wars nämlich bei meinem Bruder und mir, bis die Trinkwasserleitung des hinterliegenden Grundstücks einen Rohrbruch hatte und unbemerkt ( gezählte ) Unwegen von Trinkwasser versickert sind, die die Stadtwerke dann von meinem Bruder bezahlt haben wollte, was im Wege des Vergleichs in erträglichen Grenzen gehalten wurde.