OLG Oldenburg: "Stilllegungsgebühren" für nicht mehr genutzte Gasanschlüsse unzulässig

  • Das OLG Oldenburg hat entschieden: Die bisher von einigen Versorgern geforderten "Stilllegungsgebühren" für (bspw. bei Installation einer Wärmepumpe) nicht mehr genutzte Gasanschlüsse von mehreren hundert bis zu über 2.000 € sind unzulässig. Der beklagte Versorger hat nach Medienberichten bereits Revision eingelegt.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wobei ich, ohne Urteil und vor allem die Begründung gelesen zu haben, die Versorger verstehe.

    Diese Kosten entstehen ja und wenn nicht die "Auslöser" der Kosten zahlen müssen, kann nur auf die verbleibenden Gasbezieher umgelegt werden oder in der Quersubventionierung auf alle Stadtwerkekunden.

    Die Netzkosten der Gasbezieher werden ohnehin drastisch steigen. Die müssen nicht noch durch egoismusfreundliche Urteile künstlich in die Höhe getrieben werden.


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  • Wobei ich, ohne Urteil und vor allem die Begründung gelesen zu haben, die Versorger verstehe.

    Diese Kosten entstehen ja und wenn nicht die "Auslöser" der Kosten zahlen müssen, kann nur auf die verbleibenden Gasbezieher umgelegt werden oder in der Quersubventionierung auf alle Stadtwerkekunden.

    Mit der selben Argumentation würde ich bei einer Angestellten bei deren eigener Kündigung dieser die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung, die Erstellung eines Arbeitszeugnisse, das Reinigen des von ihr zuletzt benutzten Schreibtisches und Spindes in Rechnung stellen bzw. von ihrem letzten Gehalt abziehen, oder?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Nicht ganz. Den Schreibtisch wirst Du nicht wegschmeißen. Wohl aber muss das der Versorger mit Deinem HA tun.


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  • Dafür hat er an diesem Anschluss jahrelang Geld verdient. Ich habe kein Problem damit, wenn hier Kosten erstattet werden sollen, aber gerade heute Nachmittag hatten wir so ein Gespräch, und die Kosten die die Netzbetreiber den Kunden hier auf´s Auge drücken sind meist jenseits von Gut und Böse. In dem Fall heute Nachmittag waren es 1.500,- € , wobei die Leitung ja nur abgestopft wurde.

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  • Den Schreibtisch wirst Du nicht wegschmeißen. Wohl aber muss das der Versorger mit Deinem HA tun.

    Baut der denn die Leitung komplett zurück? Oder dreht der vielleicht doch nur den Schieber im Gehweg zu? Und bezahlt wurde die Errichtung des HA doch von der Hauseigentümerin. Da ist es doch eher sie, die den wegschmeißt.

  • Ob der Netzbetreiber komplett zurückbaut oder abschiebert, ist unerheblich. Es wird ein Anlagenteil, also ein Produktionsmittel aus der Gesamtkalkulation entnommen und die verbleibenden Gaskunden müssen die weiterbestehenden Netzkosten mit geringerer Anzahl Schultern.

    Natürlich ist nicht jede geforderte Höhe der Stilllegungskosten nachvollziehbar, aber hier wurde der Anschein einer völligen Amoralität erweckt und das ist in meinen Augen nicht richtig.

    Erwähnen möchte ich, dass ich in keiner Weise persönlich mit der Gaswirtschaft verbunden bin. Ich sehe aber die Folgen der Reduzierung der Marktteilnehmer auf die Verbleibenden, die nicht in jedem Falle die Möglichkeit haben, ebenfalls gleich den Energieträger zu wechseln.

    Ein Supermarkt, dem die Kunden wegziehen, schließt den Laden zu. Ein Stadtwerk kann das nicht.


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  • Die reißerische Aussage

    Das OLG Oldenburg hat entschieden:

    ist genauso wenig hilfreich, wie eine ohne Grundlagen angestoßene "Grundsatzdiskussion".

    Wobei ich, ohne Urteil und vor allem die Begründung gelesen zu haben, die Versorger verstehe.

    Aus dem Urteil:


    P.S: Anscheinend klappt mein "Bild" nicht.

    https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2025-12/bavonurschrifturteilleer_39d6309e-7baa-40b3-8c65-c7938f742f22_geschwarzt.pdf

    § 5 UWG - Einzelnorm

  • Was an meiner Aussage ist „reißerisch“? Sie trifft zu und ist im übrigen ein Zitat einer Meldung, die in mehreren Medien so verbreitet wurde. Im Urteil steht keineswegs etwas anderes.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Was an meiner Aussage ist „reißerisch“?

    Die Aussage im Eingangspost suggeriert, dass die Gebühr selbst unzulässig ist.

    Das Urteil sagt aber nur aus, das die Begründung der Gebühr irreführend ist und diese deshalb nicht erhoben werden darf. Es sagt nicht aus, dass eine Gebühr dafür unzulässig ist.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Es wird ein Anlagenteil, also ein Produktionsmittel aus der Gesamtkalkulation entnommen

    Das ist unternehmerisches Risiko, wobei ich durchaus zur Kenntniss nehme, dass Energieversorger/Netzbetreiber hier eine Sonderstellung genießen. Dafür können sie auch zu Beginn Verträge abschließen, die ihnen über einen langen Zeitraum Einnahmen sichern, wobei sie ihre Einnahmen sogar in weiten Grenzen selbst steuern können (Versuche mal die Grundgebühr eines Netzbetreibers/Versorgers anzufechten, das ist so gut wie unmöglich).

    Bis der Endkunde überhaupt die Möglichkeit bekommt einen Gasanschluss stillzulegen, hat der Netzbetreiber die Investition schon mehrfach amortisiert. Richtig ist, dass Instandhaltung/Wartung dann auf immer weniger Kunden umgelegt werden müssen, was zu steigenden Kosten bei den verbleibenden Kunden führt.


    Hier ging es jetzt aber erst einmal um die Kosten für die Stilllegung. Ergänzend könnte man natürlich darüber diskutieren, in wieweit es sinnvoll ist, solche Netze in die Hand von privaten Unternehmen zu geben, und wie streng hier reguliert werden müsste.

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  • Was an meiner Aussage ist „reißerisch“? Sie trifft zu und ist im übrigen ein Zitat einer Meldung, die in mehreren Medien so verbreitet wurde. Im Urteil steht keineswegs etwas anderes.

    "Reißerisch" ist vielleicht das falsche Wort, aber wenn man sich die Urteilsbegründung durchliest, kann man als juristischer Laie den Eindruck gewinnen, dass das Urteil das In-Rechnung-Stellen von "Stilllegungsgebühren" nicht so pauschal ablehnt, wie es im von Dir verlinkten Artikel bei "Spiegel-Online" dargestellt ist.

    Nach meinem Verständnis ging es eher darum, wie der beklagte Anbieter die Gebühr begründet hat. Diese Begründung hält das OLG Oldenburg für unzulässig. Ob dadurch aber Regelungen zur Stilllegungsgebühr in den entsprechenden Verträgen zwischen Anbieter und Kunde ebenfalls ungültig sind, hat das Gericht nicht entschieden. Außerdem wäre zu beachten, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils die Revision zugelassen hat, wobei das Gericht in der Urteilsbegründung selbst geschrieben hat, dass die Frage der Zulässigkeit von "Stilllegungsgebühren" auf Grundlage von §9 NDAV in der Fachwelt umstritten ist. Es ist also gut möglich, dass entweder das zuständige Bundesgericht zu einem anderen Urteil kommt, wenn der beklagte Versorger Revision einlegt, oder aber in der Zwischenzeit an anderes OLG zu einem andern Urteil kommt...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Ergänzend könnte man natürlich darüber diskutieren, in wieweit es sinnvoll ist, solche Netze in die Hand von privaten Unternehmen zu geben, und wie streng hier reguliert werden müsste.

    Bei uns sind auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes zumindest die Gas- und Stromnetze über Konzessionsverträge relativ streng reguliert.


    Bei Wasser und Abwasser weiß ich es nicht genau.


    "Freifahrtscheine" haben aber nur die Telekommunikationsunernehmen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • "Reißerisch" ist vielleicht das falsche Wort, aber wenn man sich die Urteilsbegründung durchliest, kann man als juristischer Laie den Eindruck gewinnen, dass das Urteil das In-Rechnung-Stellen von "Stilllegungsgebühren" nicht so pauschal ablehnt, wie es im von Dir verlinkten Artikel bei "Spiegel-Online" dargestellt ist.

    Das trifft zu, ich habe mir in diesem Fall aber nicht die Mühe tiefergehenden Quellenstudiums gemacht. Es gibt mehrere Veröffentlichungen zu diesem OLG-Urteil und nur eine davon hebt korrekterweise auf die Pauschalen ab. Die (vermutliche) Ursprungsveröffentlichung setzt den Schwerpunkt nochmal ein wenig anders, nennt aber immerhin Pauschalen als Grund für eine Unzulässigkeit.

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  • Das trifft zu, ich habe mir in diesem Fall aber nicht die Mühe tiefergehenden Quellenstudiums gemacht. Es gibt mehrere Veröffentlichungen zu diesem OLG-Urteil und nur eine davon hebt korrekterweise auf die Pauschalen ab. Die (vermutliche) Ursprungsveröffentlichung setzt den Schwerpunkt nochmal ein wenig anders, nennt aber immerhin Pauschalen als Grund für eine Unzulässigkeit.

    Auch diese beiden Berichte geben meiner Meinung nach die Urteilsbegründung nicht korrekt wieder.

    Nach meinem Verständnis - und wohl auch dem von de Bakel - hat das Gericht auch nicht darüber geurteilt, ob eine Pauschale für die Stilllegungskosten zulässig ist. Es hat meiner Meinung nach nur darüber entschieden, dass eine Kostenweitergabe auf Grundlage des §9, Absatz 1, Nr. 2 NDAV nicht zulässig sei, da das Gericht der Meinung ist, dass im Sinne des Gesetzes mit Änderung eben gerade nicht die Stilllegung gemeint sei.

    Andere Regelungen zu Stilllegungskosten, z. B. auf Grundlage des Vertrages zwischen Versorger und Kunde ohne Erwähnung des §9 NDAV, sind nach meinem Verständnis von diesem Urteil nicht betroffen. Wenn also ein Netzbetreiber Stilllegungskosten in Rechnung stellt und sich dabei auf den geschlossenen Vertrag beruft und weder im Vertrag noch in den zugehörigen AGB's in diesem Zusammenhang auf die NDAV verwiesen wird, könnte ein Einspruch/Widerspruch gegen die Kosten auf Grundlage des Urteils vom OLG Oldenburg schwierig werden.

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