Wer kennt das nicht, da werden von den Anbietern erst einmal "Verträge" gesammelt, um dann irgendwann einmal mit dem Ausbau zu beginnen. Nicht selten finden sich in solchen Verträgen Klauseln zur Vertragslaufzeit, die so gestaltet sind, dass die 2 Jahre Vertragslaufzeit erst mit Anschluss bzw. Freischaltung des Teilnehmers an das Glasfasernetz beginnt. Da konnte es schon einmal passieren, dass Monate oder gar Jahre vergingen, bis ein Teilnehmer tatsächlich an das Netz angeschlossen wurde, und erst dann begann die 2 Jahre Laufzeit.
Jetzt gibt es gute Nachrichten, denn der BGH hat mit Urteil vom 8. Januar 2026 - III ZR 8/25 entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und nicht erst mit Anschluss des Teilnehmers an das Netz.