Diese Frage hatte ich unter Verweis auf eine Verordnung des Landes Berlin beantwortet
Ja, auf die Versammlungsstättenverordnung. Die stellen aber nur einen marginalen Teil der Nutzflächen dar.
Was ist mit Wohn- und sonstigen gewerblich genutzten Gebäuden, für die es keine gesonderten Verordnungen oder Richtlinien gibt?
Nochmal kurz zum Schallschutz, auch wenn das nicht das Hauptthema ist:
Durch die Nutzung eines Raumes als Proberaum des Nachwuchses zum Schlagzeugspielen bedeutet doch formalgesehen eine Nutzungsänderung des Raumes.
Würde dann formal gesehen nicht gelten, dass durch die Nutzungsänderung andere Anforderungen an den Schallschutz gestellt werden (ich unterstelle mal ein MFH)? Und somit würde die Decke ihre Aufgaben ohne die Akustikplatten nicht mehr erfüllen.
Das trifft nicht zu. Jeder Mieter hat das Recht, ein beliebiges Musikinstrument zu üben, wenn auch ggf. mit zeitlichen Einschränkungen, siehe hier. Nur, weil im Kinderzimmer ein Schlagzeug steht, wird daraus keine andere Nutzung. Auch an die raumabschließenden Bauteile werden keine anderen Anforderungen gestellt. Es bleiben immer noch Trennbauteile zwischen Wohnungen.
Skeptiker, zum eigentlichen Thema Crans Montana wird es hier erst mal nichts Neues geben. Die Betreiber sind in U-Haft, es wird ermittelt. Mangels Kenntnissen der Schweizer Vorschriften wird vermutlich auch kein Forist etwas Substanzielles beizutragen haben. Es ist doch min. genauso interessant, wenn wir hier Dinge diskutieren, die uns erst mit dem Unglück in den Sinn gekommen sind. Oder nicht?